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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Abg. Brockhaus: Eine kurze Entgegnung in Beziehung auf das, was der Referent über die Benutzung der Kunstwerke als Muster bemerkte. Diese Bestimmung ist im preußischen Gesetz vom 11. Juni 1837 ausdrücklich enthalten, wo §. 25 so lautet: „Die Benutzung von Kunstwerken als Muster zu den Erzeugnissen der Manufakturen, Fabriken und Handwerker ist erlaubt." Es scheint mir hier eine Lücke in unserem Gesetz zu sein, und es kann zu Weiterungen führen, wenn man die Benutzung nicht ausdrücklich erlaubt, weil sie dann als verboten angesehen werden müßte. Referent Abg. Todt: Das Beispiel der preußischen Ge setzgebung kann hier nicht angezogen werden, weil, wenn wir diesem Beispiele folgen wollten, noch andere Sperialitäten aus genommen werden müßten. Der Gegenstand ist schon am Landtage 1836 zur Sprache gekommen. Wenn er erledigt werden soll, wird wohl eine andere Gesetzesvorlage erfolgen müssen. Es dürfte dies leicht weiter greifen, als daß eine so kleine Bestimmung in diesem Gesetze ausreichend sein möchte. , Abg. Sachße: Ich halte es für der Landtagsordnung an- meffener, daß ein Amendement gestellt und motivirt, nicht aber vorher über den Gegenstand discutirt werde. Präsident v. Haase: Das würde dem Abg. Brockhaus allerdings.freistehen; inzwischen wünscht derselbe zuvor die An sicht der Staatsregierung und des Referenten zu hören; dem ist nun zwar an sich Nichts entgegen zu setzen , doch wird von ihm, sofern er bei der ihm eröffneten Ansicht sich nicht beruhigt, ein Amendement zu stellen sein. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Ich kann dem geehrten Ab geordneten nur dankbar dafür sein, daß er in Beziehung auf die Gefährdung, welche die gewerbliche Production durch dieses Gesetz treffen könnte, insofern nicht ein Vorbehalt oder eine Aus nahme, wie die preußische Bestimmung sie enthält, Platz greife, zur Sprache gebracht hat. Ich muß aber bekennen, daß ich Ursache zu einer solchen Besorgniß nicht gefunden, sonst auch es für meine Pflicht gehalten haben würde, einen gleichen Antrag zu stellen, weil die gewerbliche Production allerdings die Erzeug nisse der Kunst hier und da als Vorbilder benutzt. Ich bin aber theils, wie der Abg. Brockhaus selbst andeutete, beruhigt wor den durch den Hinblick auf tz. 15, welche feststellt: „Rechtsver folgungen aus diesem Gesetze sind überhaupt nur insoweit statt haft, als anzunehmen ist, daß durch die unbefugte Vervielfäl tigung Vermögensrechte des Berechtigten gekränkt und ein schon stattsindender oder möglicher Erwerb desselben geschmälert werde." Es ist ausdrücklich von einer Erwerbsschmälerung die Rede, und ich glaube nicht, daß man würde nachweisen können, daß eine Nachbildung von Kunstwerken durch die in ihrer Art wieder gaüz eigenthümliche industrielle Production einem Erwerbe, wie das Gesetz ihn bezeichnet, zu nahe trete, Andrerseits hat der Refe rent die Ueberzeugung ausgesprochen:' es liege der angeregte Zweifel dem Gegenstände unserer Vorlage an sich zu fern, als -aß eine Gefährdung für die Industrie zu erwarten stehen möchte. Außerdem will ich erwarten, was Seiten derDrgane der Staats regierung in dieser Hinsicht geäußert werden wird, und insofern sich nicht jedes Bedenken dadurch beseitigen sollte, würde dann ich die Meinung des Abg. Brockhaus theilen, daß ein besonderer Zusatz zu Z. 1 beliebt werde. Ist der Gegenstand aber ange regt, so kann ich die Wünsche des Gewerbstandes nicht ver schweigen, daß für die industrielle Production, das geistige Ei- genthum daran, ein ähnlicher Schutz, wie solcher für das Recht an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst hier geboten wird, in den Zollvereinsstaaten bald ins Leben treten möge! Daß dieser Schutz der Erfindsamkeit noch fehlt, als Patentgesetz gebung, als Recht an eigenthümlichen Mustern, davon liegt die Ursache nahe. Es ist der Mangel an übereinstimmendem Zu sammenwirken der Gewerbscurateln in den Zollvcreinsstaaten. Ich wünsche, daß dieser Mangel künftig nicht so fühlbar sich zei gen möge, als in der vergangenen Zeit, daß die tractatmäßigen Zusagen hinsichtlich der Gewerbsamkeit bald ihrer Verwirklichung entgegengeführt werden mögen! Präsident 0. Haase: Ueber das Amendement würde erst gesprochen werden können, wenn es unterstützt ist. Es hat der Antragsteller zu tz. 1 bemerkt, es solle nach dem ersten Amende ment der Deputation als Zusatz kommen: „Die Benutzung von Kunstwerken als Muster zu den Erzeugnissen der Manufaktu ren, Fabriken und Handwerker ist erlaubt", und ich frage die Kammer: ob sie den Antrag unterstützt? — Wird hinreichend unterstützt. Präsident v. Haase: Nunmehr wird es erlaubt sein, über das Amendement zu sprechen. Abg. Leuner: Ich kann mich nicht dabei beruhigen, daß das Gesetz hinsichtlich der technischen uud gewerblichen Verhält nisse im Punkte der mechanischen Äervielfältigungen und Nach bildungen genügen solle. Artistische Gegenstände sind auch die Zeichnungen von Mustern auf Papier, Seide, Leinwand oder sonst. Wenn Jemand eine solche Zeichnung fertigt, würde er sagen können: sie ist mein Eigenthum, und Niemand würde ohne seine Erlaubniß Etwas nach der Art fertigen dürfen. Er kann sagen: ich habe die Zeichnung von einer Maschine hingegeben, und Ich will in der Folge eine solche Maschine bauen; er wird sie aber nie ausführen und doch das gezeichnete Modell als sein Ei genthum behaupten. Ebenso ist es mit den Mustern. Der Zeichner wird das Eigenthum des Musters für sich beanspruchen und Andere es nicht nachmachen dürfen. Ein Weber fertigt Teppiche oder Damaststücke; er kann aber nur zwei, drei Stück in einem Monat liefern. Anderwärts sieht man dieselben, wünscht sie, kann sie aber nicht schaffen. Darf sie nicht ein Anderer weben, so wird man sich ans Ausland wenden, und dies würde das Messer, welches die fremde Industrie der unsri- gen an die Kehle gesetzt hat, nur noch mehr schleifen. Ich halte es daher für nothwendig, daß in das Gesetz Etwas der Art gebracht werde, was gegen solche Ausdehnung spreche. Königlicher Commissar 0. Schaarschmidt: Um über das Amendement des Abg. Brockhaus zu sprechen, wird es zu vörderst nöthig sein, genau ins Auge zu fassen, was in das vorliegende Gesetz gehört. Dieses bezieht sich nur auf das lite rarische Eigenthum und auf Gegenstände— um es mit einem
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