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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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über das untersuchende Gericht und eine unabhängige Behörde für Verfolgung der Anklage vor den erkennenden Richtern ge schaffen, endlich aber den urtheilsprechenden Richtern das Mit tel gewährt, dürch unmittelbare Kenntnißnahme sich über das Sachverhaltniß und die Aussagen der dabei betheiligten Perso nen und Zeugen eine eigene ungefälschte Ueberzeugung und da mit eine sichere Grundlage für die Entscheidung zu verschaffen. Der mögliche Einwand endlich, daß eine derartige Einrich tung des Strafverfahrens dem Staate einen bedeutenden Geld aufwand verursachen werde, verdient, abgesehen davon, daß die ser Mehraufwand nicht einmal so belangreich sein würde, keine Berücksichtigung. Denn ist, es gewiß, daß durch eine Einrichtung der beschriebenen Art die Gerechtigkeitspflege geför dert und vervollkommnet, ja ihre wahre Wirksamkeit in gewisser Beziehung erst ermöglicht wird, so kann die Herbeischaffung von Mitteln zu Erreichung dieses Zwecks kein Bedenken finden, da Gewährung der Gerechtigkeit der oberste Zweck des Staates ist, dessen möglichste Erzielung nimmermehr durch Rücksichten, dem Bereich der Finanz entnommen, verkümmert werden kann. Je weniger aber die Anforderungen, welche die Deputation auf eine in jetziger Zeit erscheinende Strafproceßordnung im Zn- teresse der Gerechtigkeit und der Bildungsstufe des Volkes zu stellen sich veranlaßt sieht, in dem vorliegenden Gesetzentwurf Befriedigung gefunden haben, je mehr sie überzeugt ist, daß, wenn das von der andrangenden Macht der Wissenschaft und der öffentlichen Meinung wankend gewordene Gebäude unsers Strafverfahrens nicht durch bloße Uebertünchung und scheinbar, sondern hauptsächlich gebessert werden soll, wesentliche nnd da her ganz andere Reformen, als die nöthig sind, welche die Ge setzesvorlage in den Bestimmungen über Zuziehung eines beson- dern Protokollanten, über Besetzung der Gerichtsbank und über Abhaltung eines Schlußverhörs in Gegenwart des Vertheidigers in der Hauptsache gewährt, desto weniger kann die Deputation dem vorliegenden Entwurf weder in seinen Grundlagen, noch folglich in seinen davon abhängigen einzelnen Vorschriften ihre Zustimmung ertheilen. Im Gegentheil muß sie, treu ihrer oben entwickelten Ueberzeugung und in endlicher Erwägung, daß die 106) Jagemann a. a. O. S. 76 sagt: Das jetzige Verfahren kostet durch seine längere Dauer wieder verhältnißmäßig mehr, als das öffentliche, so daß der wirkliche Mehraufwand des letzter» sich höchstens auf 30 — 40,000 Fl. je für eine Million Bevölkerung belaufen wird. Uebrigens widersprechen dieser Annahme, sowie der ganzen Behauptung, daß durch das mündlich öffentliche Verfahren ein Mehraufwand verur sacht werde, statistische Nachweise, zu Folge deren (vergl. Hansemann, Preußen und Frankreich Z. 241) die Kosten der Justizverwaltung in den alten Provinzen Preußens, wo das schriftliche nicht öffentliche Verfahren gilt, auf 15^ Sgr., während bieder Rheinprovinz, wo der mündlich öffentliche Proceß stattsindet, etwa nur auf 7 Sgr. für jeden Gerichts eingesessenen gerechnet werden. Eine ziemlich ähnliche Berechnung findet sich in dem neuesten Werk über die juristisch-statistischen Verhältnisse Preußens (Starke, der preußische Staat), wo die Justizverwaltungs kosten der Rheinprovinzen zu 7 Sgr. und einem Bruchtheil, dagegen z. B. die der Provinz Brandenburg zu 14A Sgr. auf den Kopf veran schlagt sind. Was den vorliegenden Gesetzentwurf anlangt, so würde auch die ser, würde er zum Gesetz erhoben, nicht ohne Vermehrung der Kosten einzuführen sein, da die Bestimmungen über Hinzuziehung eines vom Richter gesonderten Protokollanten, über Vornahme des Schlußverhürs in Gegenwart des Vertheidigers rc. einen Mehraufwand von Kosten ver ursachen würde, ohne daß dadurch ein wesentlicher Vortheil für die Rechtspflege und das Volk gewonnen wäre. H. lä. Aufnahme unwesentlicher Veränderungen in die Gesetzgebung für die nächste Zukunft den Weg zu gründlichen Reformen min destens erschwert, den Antrag an die Kammer bringen: Diese wolle den vorliegenden Entwurf einer Strafpro ceßordnung ablehnen und die Staatsregierung ersuchen, mit gleichzeitiger Zurücknahme der in den Händen von Privatpersonen oder Korporationen sich befindenden Cri- minalgerichtsbarkeit, einen anderweiten auf die Grund sätze der Mündlichkeit', Oeffentlichkeit und auf den An- klageproceß mit Staatsanwaltschaft gebauten Entwurf einer Strafproceßordnung.vorzulegen. Der vorstehende Bericht wird nach Obigem nicht verlesen; doch bemerkt Abg. Braun: Es würde nöchig sein, den S. 73 des Be richts gestellten Hauptantrag der Deputation, worüber sich vor zugsweise die Debatte verbreiten dürfte, zu verlesen. Diese Verlesung (s. den Antrag oben) geschieht, und sodann die des anderweiten Berichts wie folgt: Das allerhöchste Decret vom 20. November 1842 (Landt. Act. I. Abth. 1. Bd. S. 383) hatte bestimmt, daß die Bera- thung des vorgelegten Gesetzentwurfs einer Criminalproceßord- nung zuvörderst in der ersten Kammer vorgenommen werde. In Folge dessen begann daselbst die BerathUng am 5. December 1842 und dauerte drei Sitzungen hindurch. Das Ergebm'ß hier von bestand darin, erstens, daß sich für die Frager Will die Kammerdem von der hohen Staatsregierung auf gestellten Gesetzprincipe der Jnquisitionsmaxime mit Ausschluß der Mündlichkeit, Oeffentlichkeit und des Anklageprocesses beitreten? die Kammer mit 23 gegen 18 Stimmen entschied, zugleich aber und zweitens mit 33 gegen 8 Stimmen den sofort zu Anfang der Debatte vom Herrn Domherrn v. Günther gestellten und nach späterer Aus scheidung der Worte „unter einstweiliger Aussetzung der Debatte über den Gesetzentwurf" folgendergestalt lautenden Antrag an nahm: Es möge der hohen Kammer gefällig fern, die hohe Staatsregierung zu ersuchen: Dieselbe wolle den Kammern einen Plan zu einer neuen Organisation der Criminalgerichte vorlegen und denselben I. im Allgemeinen so einrichten, ä.. daß die Criminalgerichte auch in der ersten Instanz wirkliche Nichtercollegien bilden, welche die vor sie gehörigen Sachen nicht nur: zu untersuchen, sondern auch, unter Wegfall der Actenversen- dung, selbst zu entscheiden, befähigt und ermäch tigt werden; k. daß jedoch nur die größeren und wichtigeren Verbrechen dorthingewiesen, die Un tersuchung und Bestrafung der geringeren aber auch noch ferner den bisherigen Gerichten belas sen werden. II. Es wolle die hohe Staatsregie rung hierbei von der Ansicht ausgehen, daß die Criminalgerichtsbarkeit, soweit es zum Behufe der unter I. beantragten Einrichtung nöthig ist, von den Patrimonialgerichtsherren und an dern Privatpersonen, in deren Händen sie sich dermalen befindet, an den Staat werde abge geben werden. Es liegt nun der unterzeichneten Deputation ob, ihrer Kam mer über diese Beschlüsse gutachtlichen Vortrag zu erstatten, und sie will sich dieser Pflicht in Nachstehendem entledigen. 5
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