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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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vorausgesetzt, selbst unnöthig sein können; dennoch halte ich sie für nützlich und nöthig, denn was man von einzelnen vor trefflichen Menschen zu präsumiren berechtigt ist, darf man in der Gesetzgebung nicht von allen unbedingt voraussetzen. Deshalb scheint cs mir nothwendig, daß wir auf unsere Quellen .selbst zurückgehen, auf die Quellen des germanischen Rechts, und aus ihnen den Proceß zu reconstruirm suchen. Ich glaube, es ist unwidersprechlich, daß der Jnquisitionsproceß, weder wie er zur Zeit Jnnocenz III., noch wie er zur Zeit Karl's noch endlich wie er zur Zeit der spätem Practiker bestanden hat, nicht germanischen Ursprungs und keineswegs mit den Deutschen so verwachsen ist, daß er nicht entfernt werden könnte. Wenn ich glaube, daß der Anklageproceß einzig und allein den deutschen Sitten gemäß und derjenige ist, zu dem wir zurückzukehren haben, so glaube ich auch, daß die Rückkehr nicht zu fern liegt. Was man dem Anklageproceß von jeher zum Borwurf gemacht hat, und was man ihm noch heut vorwirft, das trifft mit dem selben Grunde zusammen, aus welchem sich die Spuren eines amtlichen Verfahrens so zeitig vorfinden, wie der Abg. Sachße aus der citirten Stelle Mittermaier's beigebracht hat, und wozu man sogar noch frühere Spuren aus den Capitularien der frän kischen Könige beibringen könnte, wo sogar im Civilproceß ein gewisses amtliches Einschreiten des Richters zulässig war. Es ist die Nothwendigkeit eines amtlichen Einschreitens von Seiten des Staates in gewissen Fällen. Wenn man dieses amtliche Einschreiten als den Punkt anerkennt, welcher den einzigen we sentlichen Unterschied zwischen dem Princip des Jnquisitions- processes und des Anklageproceffes begründet, so ist es möglich, unter Bestimmung eines öffentlichen Anklägers auf den Anklage proceß in Strafsachen zurückzukomme'n. Denn das, was der Jnquisitionsproceß ursprünglich allein bezweckt hat, ist, daß der Richter Macht habe, ex oMeio Verbrechen, die nicht angeklagt werden, zu untersuchen und zur Strafe zu bringen. Ich habe schon früher erklärt, daß die Deputation an sich nicht den Grund satz verwirft. Es soll der Staat auch ferner das Recht uyd die Pflicht haben, von Amtswegcn Verbrechen zur Untersu chung und zur Strafe zu bringen; aber nur nicht der Untersu chungsrichter soll diese Macht haben. Ist nun die Entfernung so groß, daß sie den Anklageproceß hindere, ist der Unterschied, ob der Richter oder ein öffentlicher Anwalt den Ankläger macht, im Interesse derer, welche den Jnquisitionsproceß verfechten, so wesentlich? Es müssen andere Ursachen vorhanden sein, welche dem Anklageproceß und dem öffentlichen Ankläger entgegentreten. Daß er aber der Weg ist, der sich aus den Quellen und der Praxis unseres Rechts als der sicherste und beste herausstellt, scheint mir sonnenklar; denn ich bin überzeugt, daß in den letzt vergangenen Jahrhunderten in Deutschland die Gelegenheit sehr nahe lag, den Anklageproceß mit öffentlichem Ankläger unter Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Verhandlungen zu erhalten. Wenn es nicht geschehen ist, so ist es die Schuld der Gesetzgebung, welche die Sache allein der Praxis überlassen, welche selbst nie eingegriffen, sondern Alles hat gehen lassen, wie es eben gehen wollte; so ist es die Schuld der Juristen selbst, daß ver deutsche Anklageproceß verloren gegangen, und der fremde Jnquisitionsproceß angenommen und später allein wissen schaftlich ausgebildet worden ist. Wenn es aber Schuld der Gesetzgebung, wenn es Schuld der Juristen ist, daß das ur sprünglich deutsche Palladium verloren ging, sollte es nicht auch Pflicht der Gesetzgebung und des gesammten Juristenstandes sein, das alte Verfahren mit den Garantien, und unter den Formen, welche die neuere Philosophie und Criminalrechtswissenschaft an die Hand gegeben, wieder einzuführen? Ich wende mich nun zu einigen Einwürfen, die gegen das von der Deputation empfohlene System des öffentlichen und mündlichen Verfahrens mit Anklageschaft erhoben worden sind, und halte es für eine der wesentlichsten Einwendungen der hohen Staatsregierung, wenn gesagt worden ist, cs bestehe die Opera tion des menschlichen Geistes bei Auffassung dessen, was in den Acten enthalten, und bei Findung des Erkenntnisses hauptsäch lich in zweierlei: im Sammeln und Verarbeiten des Materials. Nun will die Regierung zwar nicht in Abrede stellen, daß das mündliche öffentliche Verfahren dem Sammeln günstiger sei, behauptet aber, daß das Verarbeiten eine besondere Handlung sein müsse, welche der Geist abgesondert und nur auf schriftliche Unterlagen vornehmen könne. Ich muß gestehen, meine Herren, daß ich diese Auseinandersetzung, wodurch die Functionen der Seele in Sammeln und Verarbeiten gecheckt werden, der mensch lichen Natur nicht angemessen finde, daß ich es vielmehr als eine Eigenthümlichkeit der Seele anerkenne, daß Beides zu gleicher Zeit geschieht. Die menschliche Seele kann nämlich die verschieden artigsten Eindrücke zugleich aufnehmen, und die Operation der selben besteht darin, daß, indem sie Eindrücke empfängt, sie sofort das Gehörige von dem Ungehörigen sondert, Gleiches zuGleichem fügt, und so Alles gleichsam an seinen besondern Ort stellt und da selbst aufbewahrt, bis zur Reproduction, als Urtheil oder Schluß. Es ist also nicht ein doppelter Act der Seele erforderlich, es ist nur ein und derselbe Act. Die neuern Lehrer der Psychologie scheinen klar zu entwickeln, daß es nicht nothwendig ist, der Seele eine besondere Zeit zum Verarbeiten des Materials anzuweisen. Hat die Seele den Eindruck richtig gefaßt, ist sie so weit ausgebildet, daß sie des Eindruckes empfänglich ist, so hat sie ihn auch in dem selben Momente verarbeitet. Darauf gründet sich meine Ueber- zeugung, daß die Richter bei dem öffentlichen mündlichen Ver fahren, indem sie das verschiedene Material sammeln, es sogleich verarbeiten und die Eindrücke davon in der Seele behalten, bis das Resultat der Gesammtüberzeugung hervortritt. Es könnte eine andere Frage sein, ob die Operation der Seele sich nicht in Sammeln und Behalten zu theilen vermöchte, so daß das Sam meln dem Erkenntnißvermögen, das Behalten dem Gedächtniß angehöre. Aber auch hier kann man nach den Erfahrungen, welche man in Bezug auf das Seelenleben gemacht hat, entgegen setzen, daß auch das Behalten, das Gedächtniß, immer dieselbe Function ist, welche zugleich mit dem Eindruck hervorgebracht wird. Es kann mancher Eindruck starker und mancher schwächer sein; allein diejenigen, welche zu behalten nothwendig sind, wer den der Seele am stärksten auffallen, und was von einem
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