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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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scheinen, und deshalb halte ich es für nothwendig, darüber Be- Himmung mit aufzunehmen. Was die Cottcurrcnz des Pfarrers Betrifft, hat map hinzugesetzt: „soweit dem betreffenden Pfarrer In Z. ib Befugnisse eingeräumt sind," andererseits wird aber auch von der Deputation und der Kammer selbst anerkannt, daß es eine Menge Fälle gibt, wobei er gar nicht ausgeschlossen wer den kann. Ich sollte also glauben, daß dieses ein angemessener Mittelweg sei. Präsident v. Haase: Es ist also von Seiten des könig lichen Herrn Commissars noch ein Zusatz zu dieser tz. gewünscht morden, welcher so lautet: „Die laufende Verwaltung der Schul angelegenheiten ist jedoch nicht von der erwähnten Gemeindebe hörde unmittelbar, sondern allenthalben von deren Vorständen oder dem etwa, nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses, dazu besonders erwählten Ausschüsse (in Städten von der Schuldepu tation) soweit nöthig in Gemeinschaft mit dem Pfarrer zu besor gen, oder auch, wenn gemeinschaftliche Berathungen nöthig wer den, bei solchen, insoweit nicht durch die Localschulordnung etwas Anderes bestimmt wird, den Vorsitz führt." Viceprasident Eisenstuck: In Städten soll er den Vorsitz führen? Das geht gar nicht an; es wäre gegen die Städteord nung ; die Schuldeputation ist eine städtische Deputation, in alle gehört ein Mitglied des Stadtrarhs, welches den Vorsitz führt, und dieses läßt sich von dem Pfarrer nicht wegdrangen. Staatsminister v. Wietersheim: Ich erlaube mir, zu bemerken, daß das nicht im Sinne des Antrags liegt, indem der Zusatz beigefügt: „insofern nicht etwas Anderes bestimmt ist." Indessen habe ich Nichts dagegen, wenn man zusetzt: „auf dem Lande." Vicepräsident Eisenstuck: In diesem Falle habe ich Nichts dagegen. Abg. v. Thielau: Ich werde mich unbedingt gegen diesen Zusatz erklären, auch hinsichtlich des platten Landes. Ich habe über die Berechtigungen des Geistlichen Nichts gesagt, weil die Deputation schon das Nöthige bemerkt hat. Ich begreife aber in der That nicht, warum das Ministerium einen solchen Werth auf die Zuziehung des Geistlichen legt. Diese laufenden Ge schäfte sind von der Art, daß es selbst im Namen der Geistlichen wünschenswerth sein muß, sie davon entfernt zu sehen. Nach dem Amendement des hohen Ministern soll der Geistliche an den Be rathungen Theil nehmen, welche von dem Schulvorstand hinsicht lich der laufenden Geschäfte gehalten werden, an den andern Be rathungen des Schulvorstances oder Gemcinderaths kann er nur Theil nehmen, wenn er es selbst für nöthig erachtet. In dem Amendement wird zwar gesagt: „wo es nöthig ist/' was heißt aber nöthig? und wann soll es nöthig sein, den Pfarrer zuzu ziehen? Ich sehe nicht ein, was der Pfarrer bei den laufenden Geschäften zu thun hat. Wenn der Geistliche in dem Gemeinde- rathe bei Beralhung über Schulangelegenheiten zugegen ist, so kann es doch unmöglich im Interesse des Geistlichen als solchen liegen, bei der Ausführung der Beschlüsse zugegen zu sein. Ich leugne aber auch vollständig ab, daß die Geistlichen diese Geschäfte vortheilhafter für die Gemeinde besorgen würden, als der Ge meindevorstand, ich halte aber auch dafür, daß man die Stellung der Geistlichen gegen ihre Gemeinden dadurch sehr gefährden würde; der Geistliche würde häufig in Conflicte mit den Gemein den kommen, und dadurch den Einfluß, den er allein haben soll, den geistigen, verlieren oder doch gefährden. Referent Abg. Klinger: Ich muß dem so eben Bemerk ten noch hinzufügen, daß, wenn solche Bestimmungen, wie sie der Herr Minister jetzt vorgeschlagen hat, in das Gesetz ausge nommen werden sollten, wir in den größten Widerspruch treten würden mit dm Bestimmungen, welche Sie bereits bei ß. 2 genehmigt haben. Es muß daran erinnert werden, daß das Organ der Schulgemeinde nur einen doppelten Wir kungskreis haben könne, einmal den beschlußfaffenden und dann den vollziehenden. Was den erstem betrifft, so wird der betreffende Geistliche zugezogen. Dieses war durch ß. 1 b., welche Sie genehmigt haben, bereits anerkannt; was aber die Vollziehung betrifft, so ist durch die tz. 2 !>., durch die Worte: „Die Ausführung der gefaßten Beschlüsse sowie die ge richtliche und außergerichtliche Vertretung solle lediglich in die Hand der Vorstände der Gemeinden gelegt sein," der Geistliche bereitsausgeschlossen. Sie würden also mit Ihrem eignen Beschlüsse in Widerspruch gerathen, dafern Sie die von dem Herrn Staatsminister vorgeschlagene Fassung genehmigen wollten. Uebrigens beziehe ich mich zur Widerlegung des Herrn Ministers auf dasjenige, was ich bei der Discussivn über §. 2 gegen die Mitwirkung des Geistlichen schon ausführlich gesagt habe. Staatsminister v. Wietersh eim: Ich habedie Annahme des Zusatzes ganz der verehrten Kammer anheimzustellen, muß mich aber dagegen verwahren, als ob es ein Widerruf der frühe ren Beschlüsse sei. Der frühere Beschluß handelte von Ausfüh rung der von dem Gemeinderathe gefaßten Beschlüsse; ich habe aber wiederholt bemerkt, daß 'es im Schulgesetze eine Menge Bestimmungen gibt, wo von dem Gemeinderathe nicht Beschluß gefaßt werden kann, und das sind blos solche Angelegenheiten, wo der Pfarrer bisher im ganzen Lande concurrirt hat, und daß da seine Mitwirkung nicht ausgeschlossen werden soll, weil er sonst ungewiß wäre, wohin die Absicht des Gesetzes gehe. Es haben mehre geehrte Redner selbst bemerkt, daß seine Rechte als Schul- inspector gar nicht angetastet werden sollen. Wenn aber das Ge setz so hcrauskommt, so wüßte man nicht, ob er nicht ausge schlossen wäre, wenn z. B. über Anschaffung von Landcharten, Büchern rc. gesprochen werden soll, oder ferner über die Frage, die ost vorkommt, ob Kinder die nöthige geistige Reife haben, vor Ablauf des 14. Jahres aus der Schule entlassen werden zu können. Ueber alle diese Dinge heißt es im Gesetz: „der Schul vorstand hat zu beschließen"; nun frage ich, ob es die Meinung
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