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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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wird, auch überwiesen wird, ost abhängt, von Zufällen, welche ganz außer der Macht des Denuncianten liegen/ und wermmanauch hiereinen Mittelweg ergriffe und sagte: „Gesetzt auch, daß gegen den, gegen welchen denuncirt worden ist, die Strafe nicht ausgesprochen worden ist, sossoll der Denunciant doch straflos sein, wenn äüs den Ergebnissen der Untersu chung hervorgeht, daß er nicht ohne Grund denuncirt hat," so schien eine solche Fassung nicht rathfam, .weil da dem Ermes sen des Richters ein Spielraum eingeräumt würde, für dessen Benutzung ihm kein Princrp gegeben werden kann. Ja der Rich ter würde 'am Ende zum Denunciaten sagen müssen: „ Es scheint mir zwar, -daß Du straffällig bist, aber dessenungeach tet spreche ich Dich losund käme so in Widerspruch mit sich selbst, indem er auf der einen Seite, wenn er den De- nuncianten für straflos erklärt, die Ueberzeugung der Schuld des Angeschuldigten ausspricht, und auf der andern Seite dennoch den Letztem losspricht. Somit schien es rathsam, den Weg zu ergreifen, den die Deputation genommen hat, nämlich die Wirkung daran zu knüpfen, daß der Angeschul digte in Mangel des Verdachts losgesprochen worden ist. Es müssen schon wichtige Gründe gegen den Denuncianten und für die Wahrheit der Anzeige vorliegen, außerdem würde kein Rich ter, wenigstens kein Spruchcollegium- wiesle bisher bestan den, es wagen, ihn bloß inMangel mehrerenVerdachteslos- zusprechen. Wird dagegen Jemand in Mangel a l l e n V er d'ach ts losgesprochen, so würde nach bisherigem Gerichtsge brauch der Anzeigende, in Fallen, wie die hier besprochenen, in derNegel in dieKosten verurtheilt werden. Und hierin liegt das Moment, das hier zu berücksichtigen ist. Indem die Straflo sigkeit nur dann gewahrt wird, wenn der Angeschuldigte nicht in Mangel allen Verdachts losgesprochen wird, so ist damit verhütet, daß Denunciatkonen, die alles Grundes ermangeln, gemacht werden. Auf der andern Seite ist der Vortheit er reicht , daß die Straflosigkeit nicht abhängig gemacht ist von U m st ä n d e n u n d Z u fä l l e n, für die der Anzeigende nichts kann, z. B. von der mindern oder größern, Geschicklichkeit des Richters. Besonders liegt darin,, daß der Anzeigende, wenn der Angezeigte in Mangel allen Verdachts losgesprochen wird, .zu den Kosten verurtheilt wird, ein starker Schutz: gegen un begründete Denunciationey. Der Präsident bringt jetzt den Antrag des Hrn. v. Po lenz zur Unterstützung; er findet sie jedoch nicht ausrei chend. Bürgermeister Bernhard!: Mit dem Gutachten der Deputation bin ich fast durchgängig einverstanden, mit Aus nahme eines einzigen Satzes, Ufld das ist derjenige, welcher lautet: „Oder dessen nicht bereits vor Gericht geständig ist." Ich habe nämlich geglaubt, daß das Gestandniß und die An zeige zusammen fallen müßten, und die Deputation scheint auch nur diesen Fall sich gedacht zu haben, indem sie weiter oben die Frage aufstellt: „Ob der Anzeige die Wirkung der Straflosigkeit auch dann beigelegt werden solle, wenn sie nicht aus eignem Antriebe, sondern erst dann erfolge, wenn der Anzeigende selbst schon wegen Einsetzens in ein Lotto in. Unter suchung gerathen ist, und auf die bei der Vernehmung an ihn gerichtete-Frage des Richters, den Unternehmer, Collecteur u. s. w. dem Richter anzeige. Es scheint also, , es sei der Fäll denkbar , daß der Richter den Khäter fragt : „Hast Du das Verbrechen begangen?" und dann: „wer ist der Unternehmer des Lotto's? " Nun glaube ich, daß auf den Unterschied nichts ankommen kann, ob die Frage nach dem Geständniß oder vor her die Frage nach dem Unternehmer geschehen ist. Ich hatte gewünscht, daß die Worte: „Oder dessen nicht bereits vor Gericht geständig ist," wegsielen. Referent v. Günther: Ich bemerke, daß mir es scheint, als ob, ein Mißverständniß hier obwalte. Die Deput. dachte sich fol genden Fall. Es wird vor Gericht gefordert undwegen eines Einsatzes in das Lotto vernommen. Er zeigt den L. als Col lecteur an; dieser L. ist aber selbst in Untersuchung als Collec teur und ist seines Vergehens geständig. Dann, und eben so, wenn L. wegen des ihm bekgemessenen Verbrechens schon verurtheilt wor.den wäre, soll L. die Straflosigkeit nicht in An spruch nehmen können. Bürgermeister Bernhard!: Dann erledigt sich, mein Bedenken, wenn diese Stelle so zu verstehen ist. Regierungs - Commissair v. Schaarschmidt: Die Staatsregierüng wird sehr geneigt sein, auf mehrere Wünsche, welche die geehrte Deputation in Bezug' auf die Fassung des tz. aufgestellt hat, insofern sie darauf berechnet sind, Dunkel heiten und Zweideutigkeiten zu beseitigen, einzugehen. Al lein sie hat sich gegen alle Anträge zu erklären, welche der Zu sicherung der Straflosigkeit im Gesetzentwürfe eine nicht beab sichtigte und als schädlich zu erachtende Erweiterung geben würden. Hauptsächlich würde dies in dem letzten Satze der Fall sein, wo es heißt: „gleichgültig dagegen ist es, ob die Anzeige vor oder während einer gegen den Anzeigenden selbst, wegen Einsetzens in >das Lotto anhängig gewordenen Unterste chung, und im letzten Falle, ob sie aus eigner Bewegung oder auf Befragen des Richters erfolgt ist, nicht minder, ob die gleiche Anschuldigung gegen dieselbe Person früher schon von andern angebracht worden ist oder nicht." Durch eine Bestimmung der Art würde nun das Verbot des Einlegens unwirksam werden; denn Jedermann wüßte, daß er der Straft entgehen könne. Er dürft es nur darauf ankommen lassen, ob er wegen der Einlage zur Verantwortung gezogen werde, und dann bei der Vernehmung sagen, bei welchem Collecteur er eingesetzt habe.' Es müßte' ihm dies zu Statten kommen, ungeachtet schon Mehrere vor ihm.dasselbe bekannt hätten. Die Zusicherung der Straflosigkeit läßt sich aber nur in Fällen rechtfertigen, wo dieAnzeige aus freiem Entschlüsse hervor gegangen ist, und die Entdeckung von Cöllecteurs und Boten dadurch herbeigeführt hat. Außerdem dürfte sie jedenfalls un verdienstlich und der Straflosigkeit unwürdig sein, ja, ich komme darauf zurück, eine so gestellte Bestimmung des Gesez- zes würde das Strafverbot des Einlegens ganz vereiteln. Bürgermeister Wehner:, Es scheint, als wenn der Ne- gierungs-Commissar glaubt, daß wenn der so angenommen
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