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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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dm beiden Fällen unterschieden, wo das Verbrechen gegen eine Person, deren Rechte wirklich verletzt werden können, gerichtet ist, worauf sich der Artikel 24. bezieht, und wo das Verbrechen ge gen ein Objekt gerichtet ist, das gar nicht einer Rechtsverletzung fähig ist, worüber die Bestimmung im Artikel 25. enthalten. Es erschien daher nicht angemessen, die Bestimmung unter 3. des Artikels 24. in den Artikel 25. aufzunehmen, da allerdings das Verbrechen auch in diesem Falle gegen eine Person gerich tet ist, gegen welche ein Verbrechen möglicher Weise begangen werden konnte. -Was die Ausstellung gegen die Höhe der Strafe betrifft, so gebe ich zu, daß nur in höchst wenigen Fäl len die Strafe bis auf das Maximum gesteigert werden wird, und eben deswegen ist dem Richter völlige Willkühr gegeben, auch auf den niedrigsten Strafgrad herabzugehn. Allein daß es Fälle geben kann, wo die Gesetzwidrigkeit des Willens und die Gefährlichkeit des Verbrechens auf eine solche Höhe steigen kann, wo die Strafe 4jährigen Arbeitshauses angemessen ist, scheint doch wohl auch richtig zu sein. Secr. v. Zedtwitz: Mit so großem Scharfsinne auch Hr. Domherr v. Günther den Unterschied zu leugnen versucht hat, der zwischen der einen und der andern dieser hier in Sprache gebrachten Handlungen vorliegt, so glaube ich doch, daß des halb nicht eine Aenderung der beiden Artikel 24. und 25. vorge nommen werden dürfe. Denn im 24. Artikel liegt eben of fenbar ein wirklich mißlungener Versuch eines Verbrechens, da gegen im Artikel 25. auch nicht einmal dieser, sondern nur ein böser Wille, eine böse Absicht vor, oder mit andern Worten, bei Artikel 24. unter 3. ist von einem wirklich schon begonnenen, aber mit falschen Mitteln versuchten Verbrechen die Rede, bei Artikel 25. aber nicht. Daher glaube ich denn, daß der Unter schied, den man bei beiden Artikeln gemacht hat, sehr wesentlich und richtig ist. Es ist auch im Artikel 25. nur das Maximum, die höchste Strafe angegeben, die bis zu 4jährigem Arbeitshaus in den allerseltensten Fallen ansteigen kann, aufwelche aber dann erkannt werden wird, wenn ein sehr böser Wille sichtbar ist. Ich glaube also, daß die hohe Kammer den Artikel, 24. wohl lassen dürfte, wie er im Entwurf steht. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir bloß zwei Bitten an die hohe Kammer zu richten, einmal, daß der Antrag vom Domherr v. Günther gespaltet werde, nämlich in Bezug auf die Straffalle und dann in Betreff des Strafmaßes, weil sich doch für ersteres mehr anführen ließe, als für das Straf maß, gegen welches ich mich unbedingt erklären müßte. Dann bitteich, daßderAntrag derDeput., wieerS.55.ihresGutachtens enthalten ist, bei dem Antrag des V.Günther Vorbehalten werde; er laßt sich damit vereinigen, und es würde nur eine kleine Veränderung der Worte nothwendig sein. Staatsminister v. Könneritz: Wenn Herr v. Günther her vorgehoben hat, daß der Grad des gesetzwidrigen Willens, der vom Thäter an den Tag gelegt worden, nicht einen Grund abgeben könnte, da sonach bei dem kleinsten Verbrechen, wenn der gesetzwi drige Wille sich sehr bestimmt ausgesprochen, bis zu vierjährigem Arbeitshaus gegangen werden könnte, so muß ich dagegen be merken, daß der Grad des gesetzwidrigen Willens nicht bloß nach subjektiven sondern auch nach objektiven Rücksichten gemes sen werden soll, d. h. nach der Größe des Guts, das der Ver brecher durch seine Handlung verletzen wollte. Der Präsident richtet an den Domherrn 0. Günther die Frage, ob er sich damit einverstehe, daß sein Antrag beider Abstimmung gespaltet werde? worauf Domherr v. Günther äußert: Ich muß freilich bemerken, daß,insofern nichtaufeineHerabsetzungdesStrafmaßes eingegan gen wird, die Frage, ob der24. Art. mitdem25. verbunden werden soll, keinen praktischen Werth mehr hat. Ich würde unmaßgeb lich Vorschlägen, daß vielleicht darüber abgestimmt würde, ob in dem Falle der §. 24. Nr. 3. und §. 25. das Strafmaß von 4 Jahr Arbeitshaus auf 6 Monate Gefängniß herabgesetzt werden soll? Insofern die Kammer der Meinung wäre, daß eine solche Herabsetzung nicht stattsinden soll, so lasse ich das Uebrige fallen, da es von minder praktischer Wichtigkeit und nur deshalb er wähnt ist, weil mein Amendement außerdem keine Begründung gehabt hatte. Ich bemerke übrigens nochmals, daß ich mir gar nicht einen Fall denken kann, wo die unter Nr. 3. Art. 24. und in Art. 25. erwähnten Handlungen eine Strafe von 4 Jahren Arbeitshaus nach sich ziehen könnten. Wenn nun dennoch ein solches Maximum im Gesetze ausgesprochen wird, so wird sich der Richter veranlaßt finden, bei den Fällen, welche ihm sehr bedeutend erscheinen müssen, z. B. überall, wo die Absicht gegen ein Menschenleben ging, vierjähriges Arbeitshaus zu erkennen. Und dennoch würde meiner Ueberzeugung nach diese Strafe zu hart sein. Z. B. es ist Jemand der Meinung gewesen, daß man einen Menschen tödten könne, wenn man ihm Sägespane in den Kaffee streut, und er hat dieses gethan; ebenso wenn Jemand glaubt, man könne eine Person tödten, wenn man ihr Bildniß mit Stecknadeln sticht, und er thut dieses. Setzen Sie 4 Jahr Arbeitshaus als Maximum, und jeder Richter muß es in sol chen Fällen erkennen. Referent Prinz Johann: Was diesen Fall betrifft, so erlaube ich mir, mich auf den von mir erwähnten Fall zu beziehen. Wenn Jemand Arsenik gekauft, Alles wohlbedäch tig vorher zubereitet hat und nur aus zufälliger Ver wechslung statt dessen Zucker ergreift, welcher Unterschied ist hier, ob er eine Quantität Zucker nimmt, oder eine zu ge ringe Dosis von Arsenik? Domherr v. Günth er: Es ist der Unterschied, daß bei einer gegebenen Quantität Zucker Jener nicht gefährdet worden ist, dagegen er bei einer zu gering gegebenen Dosis von Arse nik gefährdet worden wäre. v. Carlo witz: Den Unterschied wird dem Domherrn v. Günther Niemand streitig machen; aber wenn sein Fall eingetreten wäre, so weiß ich nicht, wie sich ein Gesetzbuch würde rechtfertigen lassen, das dann nicht mehr als 4jähriges Arbeitshaus festgesetzt hätte. Uebrigens scheint mir immer noch ein Verkennen der Bestimmung des Entwurfs hier vorzu liegen. Es handelt sich ja nur von einem maximmn, ein Minimum ist nicht angegeben. Es kann ja der Richter bis zu kurzem Gefängniß, ja bis zu einem Verweise heruntergr- hen. Demnach kann es dem Deputations-Gutachten keinen 4-
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