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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Kodes- oder lebenslängliche Zuchthausstrafe findet indeß auch in diesem Falle niemals statt, und es ist statt der selben auf eine angemessene zeitliche Freiheitsstrafe zu erkennen." Hierzu war vom Secretair Hartz ein Antrag gestellt wor den, welcher lautet: Todes - oder lebenslängliche Zuchthausstrafe findet indeß auch in diesem Falle so wie überhaupt, wenn der Verbrecher das ein und zwanzigste Lebensjahr noch nicht erfüllt hat, niemals statt, und es ist u. s. w. Secr. Hartz: Je schwerer es mir geworden ist, zwischen den beiden Vorschlägen zu wählen, bei welchen sich die Depu tation und der hochgestellte Referent entgegen stehen, ob näm lich die Milderungsgründe wegen jugendlichen Alters bis zum 18. und bis zum 21. Jahre eintreten sollen, destomehr habe ich gewünscht, ein Auskunftsmittel zu finden, welches mich beru higenwürde, und ich habe geglaubt, dieses darin zu erblicken, daß die Todes- und lebenslängliche Zuchthausstrafe nur dann eintrete, wenn der Verbrecher bei Begehung der That das 21. Jahr bereits erfüllt hatte. Ich verkenne nicht, daß gewissermaßen eine Inkonsequenz in das Gesetz kommt,, denn auf der einen Seite gestattet das Gesetz die volle Zurechnung von dem 18. Jahre an, auf der andern aber verlangt mein Antrag eine Ausnahme für solche Verbrechen, welche die Todes- oder lebenslängliche Zuchthausstrafe nach sich ziehen; allein es möchte sich diese Jnconsequenz aus einem doppelten Grunde rechtfertigen lassen, einmal deshalb, weil, wie man sich durch die heutige Diskussion überzeugt hat, es doch unmög lich ist, genau zu bestimmen, ob das 21. oder 18. Jahr die rich tige Grenze für die volle Zurechnungsfähigkeit ist, und dann, weil nicht verkannt werden mag, daß lebenslängliche Zuchthaus und Todesstrafe für den als harter angesehen werden muß, der noch in einem jugendlichen Alter steht, als minder hart für den, der bereits ein höheres Alter erreicht hat. Wer mit 20 Jahren auf Lebenslang in das Zuchthaus kommt, hat ein langes, freu denleeres Dasein vor sich, dagegen der, welchermitdem OO. u.7O. Jahr eingeliefert wird, nur noch wenige Reste seines Lebens in Trauer zuzubringen hat. Ein Aehnliches möchte sich Herausstel len, wenn man auf die Todesstrafe Rücksicht nimmt, wenn auch nicht in Umsi, doch im concreten Falle. Daher glaubte ich, meinen Vorschlag der hohen Kammer empfehlen zu dürfen. Das Präsidium bringt den Antrag zur Unterstützung, und da diese ausreichend erfolgt war, äußert Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir, hierbei auf das zurückzuweisen, was ich bereits angeführt habe: daß auch hier andere Gesetzgebungen ein weit geringeres Alter ange nommen haben. Auch nach demWürtembergischen Entwurfekann schon nach dem 16. Jahre die Todesstrafe oder lebenslängliches Zuchthaus eintreten; und nach demBadenschen Entwurskannnur Todesstrafe bis zum 18. Jahre nicht eintreten, statt deren viel mehr lebenslängliches Zuchthaus eintceten soll. Wenn der Hr. Antragsteller auf den Unterschied aufmerksam macht zwischen einem Verbrecher, der im jugendlichen Alter, und einem, der im späten Alter in das Zuchthaus kommt, so wird diese Verschie denheit bei langer Zuchthausstrafe immer eintreten und auch bei dem 22jährrgen Verbrecher bemerkbar werden. Referent Prinz Johann: Ich habe mich allerdings nicht anders, als für das Hartzische Amendement erklären können, weil es meinen Antrag zum Theil ins Leben ruft, und ich muß dringend bitten, daß es angenommen wird. Ich glaube, es wäre sehr hart, einen jungen Mann von 19 Jahren zum Hochgericht geführt zu sehn; ich glaube aber auch, daß dies niemals stattsinden würde; er würde immer begnadigt werden, und wenn man nun das voraus sieht, so muß ich doch wün schen, daß im Gesetzbuchs nicht eine Bestimmung ausgenom men würde, von der man voraussieht, daß sie nicht ausge führt wird. Auch -muß ich bemerken, daß im öfter. Gesetzbuch das 22. Jahr als Grenze für den Milderungsgrund angenom men worden ist. Bürgermeister Schill: Auch ich bin mit Secretair Hartz einverstanden, weil bei den wenigen Verbrechen, wo die lebens längliche Zuchthaus- oder Todesstrafe eintritt, die Bosheit ei nes jungen Menschen von 18 bis 20 Jahren nicht so vollendet genannt werden kann,, daß er lebenslange Beraubung der Freiheit und des Lebens selbst verwirkt haben soll. Sind es z. B. hochverräterische Angriffe, hochverratherische Verschwö rungen — ich rede diesen Verbrechen keineswegs das Wort.— so glaube ich, daß bei einem jungen Menschen von 18—21 Jahren so viel Gründe für die Milderung sprechen, daß es als eine Ungerechtigkeit erscheinen würde, wenn man die Strafe des Todes oder des lebenslänglichen Zuchthauses an wenden wollte. Ueberdies ist das, was der hochgestellte Re ferent schon herausgestellt hat, zu berücksichtigen; es wird nämlich bei so jugendlichen Verbrechern die Gnade des Königs in den meisten Fällen, ja in allen eintreten, und besser ist es daher, da die Strafe einmal nicht ausgeführt wird, wenn das Gesetz eine Milderung ausspricht, was r'm Volke nur guten Eindruck machen kann. Bürgermeister Hübler: Ich habe den Antrag des Secr. Hartz zwar unterstützt, aber anschließen kann ich mich ihm nicht, so sehr ich die Quelle achte, aus der er hervorgegangen ist. Ich bin überzeugt, daß für die Fälle, die Secr. Hartz durch seinen Antrag getroffen zu sehen wünscht, die König!. Gnade das einzige Auskunftsmittel bleibt. Eine Grenzlinie muß sein, der Gesetzentwurf hat das 18. Jahr als solche arrge- nommen. -Wollte man nach dem Hartzischen Vorschläge wei ter gehen und bezüglich das 21. Jahr als Grenze feststellen, so würde nur eine neue Distinktion in das Gesetz kommen, ohne doch den Zweck des Antragstellers vollständig zu erfüllen. Denn, wie man auch die Grenzlinie wähle, so werden sich Härten Herausstellen, und der jugendliche Verbrecher, der das 21. Altersjahr um einige Wochen überschritten, wird doch auf die Königl. Gnade renunciren müssen. Domherr v. Günther: Nur vorläufig und für den möglichen Fall, und mir scheint, daß er eintreten könnte, daß durch die Abstimmung über das Hartzische Amendement die Sache zur bestimmten Erledigung käme, bemerke ich, daß ich mit dem Deputations-Gutachten aus den angegebenen Grün den mich nicht einverstehen kann, wohl aber dies thun würde, wenn das Wort: lebenslänglich" wegfiele, und es hieße -
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