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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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bei wieder die Ausnahme festgestellt, daß selbst in diesem Fall nicht auf Todes- oder lebenslängliche Zuchthausstrafe erkannt werden soll. Wollte man nun annehmen, daß auch da, wo der gedachte Grundsatz in Anwendung kommt, auf Zuchthaus strafe gar nicht erkannt werden könne, so würde wohl dadurch das ganze Prinzip wieder aufgehoben werden. Domherr V. Günther: Ich habe allerdings nicht sagen wollen, daß durch mein Amendement das wieder hergestellt werde, was der Artikel enthält, sondern nur, daß eine An näherung stattsi'nde. Was der Königl. Commissair sagt, daß durch meinen Antrag die Bestimmung des Artikels aufgehoben werde, kann ich nichtzugeben, wohl aber ist es möglich, daß er eine andere Fassung bedarf. Ich war allerdings auf das Sousamendement, das ich zu dem Deputations-Gutachten gestellt habe, nicht so vo"bereitet, baß ich eine Fassung hätte entwerfen können; möglich wäre es aber, daß man beide mit einander verbinden könnte. Referent Prinz Johann: Ich muß allerdings bekennen, daß ich für den Antrag des Sprechers stimmen werde, weil ich zum Theil für die Beibehaltung des Zuchthauses in den jün ger» Jahren mich in der Voraussetzung nur erklärte, daß der Milderungsgrund bis zum 21. Jahre stattsinde. Zulässig scheint mir der Antrag übrigens noch zu sein, ohne einen Wi derspruch hervorzurufen. Es ist allerdings nicht leicht, sich in den Artikel zu finden; er enthält eine Regel, dann eine Ausnahme davon, und endlich eine Ausnahme von der Aus nahme. Die Regel ist, daß das jugendliche Alter einen Mil derungsgrund abgebe; von dieser Regel macht aber eine Aus nahme, wenn besondere Bosheit gleichsam das Alter erfüllt, und von derselben Ausnahme ist wieder eine Ausnahme, daß weder lebenslängliches Zuchthaus noch Todesstrafe ekntreten kann. Nun kann diese Ausnahme noch dahin ausgedehnt werden, daß die Zuchthausstrafe überhaupt nicht Platz greife, ohne daß dadurch die Bestimmung selbst erschüttert wird. v. Carlo witz: Ich nähere mich doch der Ansicht des Königl. Commissairs, daß die Annahme des Güntherschen Amendements nichts Anders wäre, als dieAbwerfung des letz ten Satzes des Artikels. Referent Prinz Johann: Ich muß das Gegentheil be haupten; der erste Satz ist ganz allgemein, er sagt: Die Straft mag sein, welche sie wolle, so ist bis zum vollendeten 18. Jahre! die verwirkte Straft herabzusetzen, und er läßt dem richterlichen! Ermessen diese Herabsetzung frei. Er schreibt noch vor, daß? dieTodes-oder Zuchthausstrafe nie stattsinden soll, und also! glaube ich, daß die gemachte Aufstellung nicht ganz in Ueber-« einstimmung mit der Bestimmung des Artikels ist. Königl. Commissair v. Groß: Es ist in dem Artikel die allgemeine Regel angegeben, daß die Jugend bis zu dem an gegebenen Jahre als Milderungsgrund betrachtet werden soll, und als erläuternde Bestimmung beigefügt, daß solche Ver brecher nicht mit Todes - oder Zuchthausstrafe zu belegen sind, sondern auf Arbeitshaus- oder Gefängnißstrafe zu erkennen ist. Wenn nun die Ausnahme sagt, daß in dem Fall, wo der Grundsatz: msliü« suzrplvt ««latem eintritt, dieseRegel wegfallt, mithin in diesem Falle auf die.erwähnten Strafen gesprochen werden kann , so würde durch den Zusatz, daß auf Zuchthaus strafe gar nicht erkannt werden könne, ein solcher Verbrecher mit denen gleichgestellt, bei welchen der gedachte Grundsatz gar nicht in Anwendung kommt. Domherr V. Günther: Ich glaube dükch ein Beispiel diese Bemerkung widerlegen zu können. Es steht auf ein Ver brechen Zuchthausstrafe; es ist aber der Verbrecher noch nicht 18 Jahr alt, und wenn der Grundsatz: maütia supxlet »statem auf ihn angewendet wird und er die volleStrafe bekommen soll, so würde er nur nicht4JahreZuchthaus-, sondern 8 Jahr Arbeits- hausstrafe erhalten. Referent Prinz Johann: Wenn gegen einen solchen Men schen nicht der Grundsatz: mslitl« suxplet «statew anzuwenden wäre,so müßte auch die Strafe wenigstens um einige Jahre her abgesetzt werden. Bürgermeister Hübler: Wir scheint denn doch, als wenn durch den jetzigen Antrag des Domherrn v. Günther dasselbe er reicht werden soll, was er durch seinen frühem abgeworfnen An trag erreicht zu sehen wünschte, nämlich Beseitigung des Grund satzes : mslitis supplet seMtem. Denn, wäre sein früherer An trag durchgegangen, sowürdedienatürlicheFolgegewesenftin,daß nach Artikel 61. jugendliche Verbrecher von 18 Jahren unter allen Umstanden, auch da, wo die Bosheit das Alter erfüllt, mit Todes- oder Zuchthausstrafe niemals belegt werden können, son dern statt dessen mit Arbeitshaus oder Gefängniß bestraft wer den müssen. Dieselbe Tendenz aber scheint mir dem jetzigen Anträge zu unterliegen, und insofern möchte allerdings wohl die Frage über Zulässigkeit des Antrages überhaupt entstehen. Seer. Hartz: Wenn auch beide Anträge aus ein und demselben Sinne hervorgegangen, so sind sie doch keineswegs dieselben. Es wird das am klarsten, wenn man versucht, die Ausnahmen mit ihren Ausnahmen affirmativ zu fassen. Es las sen sich diese Sätze nämlich etwa so stellen:. Insofern Verbre cher ihrem Alter nach aus jugendlichem Leichtsinn gehandelt haben, soll auf Arbeitshaus- und Gefängnißstrafe, und zwar wegen des einschlagenden Milderungsgrundes in verminderter Maße erkannt werden. Auch bei Verbrechern, wo die Bos heit das Alter supplirt, sind nur diese Strafen zulässig, jedoch ist in einem solchen Falle stets auf das volle Maß der Arbeits haus- oder Gefängnißstrafe zu erkennen. v. Carlo witz: Ich bin allerdings nunmehr darüber mit mir im Klaren, daß Etwas noch dazwischen liegt. In der Verworrenheit der Sache war es aber leicht möglich, daß ich und mehrere Andere glaubten, es handle sich um Herabsetzung der Strafe; es handelt sich aber nur von einer andern Straf art, und nicht von der Strafhöhe, und insofern gebe ich zu, daß ein Unterschied allerdings vorhanden sei. Darauf wird die Frage des Präsidenten: ob die Kammer das unterstützte Amendement des Domherrn v. Günther annehme? mit 15 gegen 13 Stimmen bejaht, und es geht Referent Prinz Iohannauf das Deputations-Gutachten unter v) über, wornach die Deputation folgenden, in die Schrift aufzunehmenden Antrag vorschlägt:
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