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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Referent Prinz Jo Hann besteigt hieraufdie Rednerbühne und trägt die Artikel 50. bis mit 55. im Zusammenhangs vor; sie lauten: . Art. 50. (Zusammentreffen einer Todes - oder lebensläng lichen Zuchthausstrafe mit andern Strafen). Ist der Verbrecher wegen eines oder mehrerer begangener Verbrechen mit Todes strafe oder lebenslänglicher Zuchthausstrafe zu belegen, so ist auf die übrigen Verbrechen weiter mchtRücksicht zu nehmen und nur nach richterlichem Ermessen die Zuchthausstrafe durch Ausstel lung an den Pranger zu scharfen. Art. 51. (Zusammentreffen mehrerer zeitlicher Freiheits strafen). Mehrere zusammentreffende zeitliche Zuchthausstrafen ersten Grades schließen alle übrige Freiheitsstrafen aus; sie sind aber, insofern sie zusammen die Dauer von Zwanzig Jahren übersteigen, auf diese Zeitfrist zu beschränken. Art. 52. Trifft eine zeitliche Zuchthausstrafe ersten Grades mit einer oder mehrern zeitlichen Zuchthausstrafen zweiten Gra des zusammen, so werden die letztem unter Herabsetzung auf die Hälfte ihrer Dauer in Zuchthausstrafen ersten Grades verwan delt, wogegen alle außerdem verwirkte Freiheitsstrafen in Weg fall kommen; es ist aber die zu erleidende Zuchthausstrafe eben falls auf die Zeit von Zwanzig Jahren zu beschranken. Art. 53. Ist unter mehrern verübten Verbrechen eines oder mehrere mit zeitlicher Zuchthausstrafe zweiten Grades oder Ar beitshausstrafe zu belegen, so ist wegen der übrigen mit geringe rer Freiheitsstrafe zu belegenden Vergehungen auf besondere Strafe nicht zu-erkennen, sondern bei verwirkter Zuchthausstrafe die Arbeitshausstrafe nach der Hälfte und die Gefangnißstrafe nach einem Viertheil ihrer Dauer, und bei zu erkennender Arbeits hausstrafe die Gefangnißstrafe nach der Hälfte ihrer Dauer hin- zuzurehnen; es ist jedoch auf diese Weise die Zuchthausstrafe nicht über Fünfzehn Jahre und die Arbeitshausstrafe nicht über Zehn Jahre zu verlängern. Art. 54. Bei mehrern auf diese Weise durch Zuchthaus oder Arbeitshausstrafe zu verbüßendenVerbrechen fällt rücksicht lich der conkurrirenden Gefängnißstrafen, bei welchen außerdem die Verwandlung in Handarbeit oder Geldbuße zulässig ist, die dem Richter sonst zustehende Wahl weg. Art. 55. In Fällen, wo zufolge derArt.51.52.53.Zuchthaus- oder Arbeitshausstrafen auf die Dauer rücksichtlich von Zwanzig, Fünfzehn oder Zehn fahren zu beschränken sind, bleibt es dem Richter überlassen, in Hinsicht auf die Zahl und Beschaffenheit der concurrirenden Verbrechen auf die gesetzlich zulässigen Schär fungen zu erkennen. Der Referent verliest nun das Deputations-Gutachten, insofern es sich auf sämmtliche 5. Artikel bezieht. Dasselbe verbreitet sich über das Prinzip der Concurrenz mehrerer noch unbestrafter Verbrechen und entwickelt unter 7 Punkten die An sicht der Deputation in Betreff der in den Artikeln 50—55 vor geschlagenen Modifikationen obigen Prinzips, welche eine gänz liche Umarbeitung dieser Artikel zur Folge hatten. Da Niemand hierüber das Wort ergreift, werden obige 7 Puncte zur Abstim mung gebracht und erhalten einstimmige Genehmigung. Man geht hierauf zu Artikel 50. (siehe oben), selbst über. Die Deputation erklärt sich für den Artikel des Entwurfs unter Weglassung des letzten Satzes „und nur nach rc." Dieser- Vorschlag wie der Artikel selbst in der vorgeschlagenen Maße findet einstimmige Annahme. Sodann sollten nach dem Vorschläge der Deputation zwei neue Artikel Platz greifen, von denen der erstere folgenden In halts ist: Art.51. (Zusammentreffen mehrerer zeitlicher Freiheitsstrafen.) „Mehrere zusammentreffende zeitliche Freiheitsstrafen verschie denen Grades werden nach folgendem Maßstabe in die schwerste derselben verwandelt, daß Ein Jahr Gefängniß 6 Monaten Arbeitshaus, 3 Monaten Zuchthaus zweiten Grades und 2 Mo naten Zuchthaus ersten Grades gleich gerechnet wird. — Es sind jedoch die auf diese Weise in höhere Strafen verwandelten geringeren Strafen nur nach monatlichen Fristen zu berechnen, und etwa verbleibende kürzere Zeitfristen in Wegfall zu bringen." Auch dieser wird in der von der Deputation vorgeschlage nen Maße einstimmig angenommen. Der andere von der Deputation beantragte Artikel lautet: Art. 52. „Treffen mehrere Gefängnißstrafen wegen solcher Vergehungen zusammen, weshalb auch über 3 Monate anstei gende Gefängnißstrafen erkannt werden können, so sind dieselben zusammen zu rechnen, und, insofern sie die Frist von 3 Monaten übersteigen, im Landesgefängniffe zu verbüßen. Befindet sich jedoch unter diesen Gefängnißstrafen wenigstens eine, wegen eines Verbrechens zuerkannte, welches höchstens mit 3 Monaten Gefängniß- und im höheren Grade mit Arbeitshausstrafe geahn det wird, so sind die Gefängnißstrafen niemals im Landesge fängnisse, insofern sie jedoch zusammen wenigstens eine vier- monatüche Dauer erreichen, unter Verkürzung auf die Hälfte im-Arbeitshause zu verbüßen." Bürgermeister Schill fügt hinzu, daß auch hiernach dem früher» Beschlüsse wegen der Worte: „aufüber 3 Mo nate ansteigende Gefängnißstrafen" sich vorzubehalten sei, dar über zu bestimmen, ob diese3 Monate imLandesgefängniß,oder in einem städtischen zu verbüßen seien. Referent Prinz Johann: Ich glaube, es liegt der allge meine Vorbehalt vor, auf diesen Punct zurückzukommen. Seer. Hartz: Im Protokoll steht, daß dies überall normirt werden soll, wenn über die einzelnen betr. Artikel Beschluß gefaßt sein wird. Da weiter Nichts erinnert wird, stellt der Präsident die Frage an die Kammer, ob sie den von der Deputation vorgeschlagenen Artikel 52. annähme? Was einstimmig bejaht wird. Nach dem Deputations-Gutachten würde sich nun Artikel 54. des Entwurfs, als Artikel 53. anschließen, (siehe oben den Artikel 54.) Staatsminister v. Könneritz: Ich wollte nur eine kleine Redaktionsbemerkung erwähnen. Aus dem Berichte der De putation der II. Kammer ersehe ich eine Veränderung; es ist dort gesagt: „durch Zucht- oder Arbeitshaus, zu verbüßenden Verbrechen fällt rücksichtlich der concurrirenden Gefängniß- strasen." Es sinh nur die Worte einmal „Haus" und dann „strafe" weggelassen. Der Präsident stellt demnach die Frage: Ob Artikel 54. des Gesetzentwurfs nun Artikel 53. werden, und außer der klei nen so eben bemerkten Redaktionsveränderung in der Fassung bleiben soll, wie er im Entwurf enthalten ist? Sie wird ein- Himmig bejaht. Dem Deputations-Gutachten gemäß würden nun noch nachstehende zwei neue Artikel folgen: „Bei zusammentreffenden zeitlichen Freiheitsstrafen dessel ben Grades, so wie bei der Verwandlung geringerer Freiheits strafen in höhere findet die Artikel 10. vorgeschriebene Be-
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