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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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nicht mehr vorkommen. Wenn Jemand gern ein Kind auf die Seite schaffen will und übergiebt es zu diesem Behufe an einen Andern, der dieses Kind fast aller menschlichen Verhältnisse be raubt und einsperrt, so ist wohl nicht zu zweifeln, daß eine solche Bosheit von ausgezeichneter Art sei, und daß nicht nur der Letz tere, sondern auch der Rabenvater des Kindes eine sehr harte Strafe verdiene; denn nicht zu gedenken, daß die Geisteskräfte zugleich zerrüttet werden, sondern es muß Nothwendig auch die körperliche Entwicklung erstickt werden, und wird diese erstickt, so kann auch die Geisteskraft nicht aufkeimen. Es möchte daher wohl hier zu setzen sein: „Zerrüttung der Körper- und Geistes kräfte und die Verhinderung der Entwicklung derselben." Es sind zu viel Falle der Art, die ich eben erwähnt habe, vorgekom men, als daß ich mich nicht hätte bewogen finden sollen, einen Antrag deshalb zu stellen. Ich übergebe ihn der hohenKammer und stelle ihr anheim, ob sie denselben unterstützen will oder nicht. Präsident: Ich habe die Kammer zu fragen, ob sie den Antrag des Herrn Ziegler zu unterstützen gemeint sei? Wird nicht unterstützt. Dagegen der Artikel 131. selbst von 24 gegen 1 Stimme angenommen. Referent Prinz Johann geht nun zu Artikel 132. über, welcher lautet: „(Verletzung der Gesundheit durch Fahrlässigkeit.) Wer einem Andern eine körperliche Verletzung oder einen Schaden an seiner Gesundheit aus Unvorsichtigkeit oder Ungeschicklichkeit zufügt, soll im Verhältniß zu der Strafe der vorsätzlichen Be schädigung nach dem Grade der bewiesenen Fahrlässigkeit mit Gefängniß bis zu Sechs Monaten oder, im Fall die Strafe Zwei Monate nicht übersteigt, mit Geld oder mit gerichtlichem Verweise bestraft werden. Als Milderungsgrund hierbei ist anzusehen, wenn die Beschädigung in Folge überschrittener Nothwehr, oder eines gesetzlich zuständigen Züchtigungsrechts zugefügt worden ist." Referent bemerkt nach Verlesung desselben, daß die Deputation sich Abänderungen dazu erlaubt habe, welche er in den einzeln Punkten Vorträgen wolle. Nächstdem liege aber auch ein Amendement des Seer. Hartz vor. Letzterer nimmt jedoch dasselbe sofort aus dem Grunde zurück, weil sein Amen dement zu Art. 122. nicht durchgegangen sei, dieses aber sich auf jenes bezieht. Referent tragt hierauf das Deputations- Gutachten «üb s. vor. Präsident stellt hierauf die Frage: Ob die Kammer mit der von der Deputation beantragten Einschaltung des Wor tes: „Nachlässigkeit" nach dem Worte: „Ungeschicklichkeit" sich einverstandenerklare? Einstimmig Ja! Referent tragt sodann die Puncte «ubb. und «. vor: k>) Nach der Fassung des Artikels scheint es, als ob der Verweis, gleich der Geldstrafe, auch statt Gefängniß bis zu Zwei Monaten, zuerkannt werden könnte, während er doch nur bei dem niedrigsten Grade der Strafbarkeit eintreten soll. Es dürfte dies deutlicher auszudrücken sein. — o) Des Milderungsgrun- des überschrittener Nothwehr besonders zu gedenken, scheint überflüssig, weil dabei ohnehin nach Art. 69. nur eine willkühr- liche Strafe stattflndet. >— Die Deputation schlagt dem gemäß unter kommissarischer Zustimmung folgende veränderte Fassung des Artikels vor: „Wer einem Andern eine körperliche Verletzung oder einen Schaden an seiner Gesundheit. aus Unvorsichtigkeit, Ungeschicklichkeit oder Nachlässigkeit zu fügt, ist, im Verhältniß zu der Strafe der vorsätzlichen Be schädigung und nach dem Grade der bewiesenen Fahr« lassigkeit, Mit Gefängniß bis zu Sechs Monaten, wobei, im Fall die Strafe Zwei Monate nicht übersteigt, alternativ Geld strafe eintreten kann, oder auch mit einem gerichtlichen Verweise zu belegen. Als Milderungsgrund hierbei ist anzusehen, wenn die Beschädigung in Folge eines gesetzlich zuständigen Züch tigungsrechtes zugefügt worden ist." v. Carlo witz: Obschon ich Deputations-Mitglied bin, so scheint mir doch, als wenn in der Deputations-Fassung und zwar auf der vierten Zeile, das Wort: „und" überflüssig, als ob es bloß aus Versehen hineingekommen sei. Ware dies der Fall, so würde man solches schon um einer Ausgleichung mit dem jenseitigen Deputations-Gutachten halber auszuscheiden haben. Jndeß dürfte der durchlauchtigste Hr. Referent darüber nähere Auskunft zu geben im Stande sein. Referent Prinz Johann: Es ist reine Zufälligkeit, daß das Wörtchen: „und" hier steht. Es kann wegfallen, obschon es den Sinn nicht ändert. Präsident: Ich frage die Kammer: Ob sie den von der Deputation vorgeschlagenen Art. 132. mit Wegfall des Wört chens „und" annehme? Einstimmig bejaht. Referent Prinz Johann fährt hierauf im Deputations- Gutachten fort. Werden die kn Art. 127. unter 1. gedachten dolosen Ver letzungen nach Art. 129. nur auf Antrag des Beschädigten zur Untersuchung und Strafe gezogen, so muß dieses mit noch größerem Rechte Lei den gleichen kulposen Verletzungen der Fall sein. — Die Deputation schlagt unter kommissarischer Zustim mung vor, folgenden Zusatzartikel hier einzurücken: Art. 132 d. (Beschränkung des richterlichen Verfahrens.) „Verletzungen der Gesundheit durch Fahrlässigkeit, welche nicht die im Art. 127. unter 3. und 4. erwähnten Folgen nach sich ge'- zogen haben, sind nur auf Antrag des Beschädigten in Unter suchung zu ziehen." Prasdent stellt sodann die Frage auf Annahme des vor geschlagenen Zusatzartikels 132b.? Wird einstimmig ge nehmigt. Referent Prinz Johann trägt Art. 133.—135. im Zu sammenhänge vor: „Art. 133. (Schmerzengeld.) Die mit einer körperlichen Verletzung verbundenen oder durch Martern verursachten Schmerzen sind dem Gemißhandelten auf dessen Verlangen von dem Verbrecher durch eine von demRichterzu bestimmendeGeld- summe zu vergüten." Art. 134. „ Bei der Festsetzung derselben hat der Richter die wahrscheinliche Größe der von dem Verletzten erduldeten Schmerzen, so wie die Folgen der Mißhandlung auf die Inte grität des Körpers des Gemißhandelten und dessen künftige Le- bensvechältnisse zu berücksichtigen." Art. 135. „ Durch Zuerkennung eines solchen Schmerzen geldes werden dem Gemißhandelten sonstige Entschädigungs ansprüche nicht entzogen." Die Deputation hat sich mit den Königlichen Commissa- rien zu folgenden Abänderungen vereinigt: s) Am Schluffe des
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