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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Die Deputation sagt: Die in diesem Kapitel erwähnten -Verbrechen haben das Eigenthümliche, daß mit den verbrecheri schen Handlungen allemal eine Gefahr, deren Größe sich nicht bestimmen läßt, für Leben, Gesundheit oder Eigenthum verbun den ist. Es wird hei denselben, mit Ausnahme des Falles Ar tikel 170,, bei der Begriffsbestimmung Nichts auf den wirklich erfolgten Schaden gesetzt, sondern der Erfolg liegt in her einge tretenen Gefahr. Es muß daher, damit das Verbrechen als dolos betrachtet werden könne, entweder dieVexursachung dieser Gefahr in der Absicht des Verbrechers gelegen haben, oder eine solche Absichtlichkeit mindestens nach analoger Anwendung des Artikels 30. präsumirt werden können, indem der Thater den Eintritt der Gefahr nach den vorhandenen Umständen voraus? sehen mußte. In diesem Sinne sind die Ausdrücke im Arti kel 161., „durch welche das Feuer dahin fortgepflanzt wer den konnte/" ingleichen in den Artikel 164., 165., 168. und 169. die Worte? „ohne rc." „oderrc."" beziehendlich „mit Ge fahr" zu verstehen. Zu Artikel 161. bemerkt die Deputation: s) Neben den menschlichen W o hnungen dürfte auch solcher Gebäude zu ge denken sein, in welchen sich Menschen aufzuhalten Pflegen, z.B. Schauspielhäuser, indem der Hauptgrund der harten Ahndung der eigentlichen Brandstiftung in der Gefahr für Personen be steht. Es versteht sich übrigens von seihst, daß solche Gebäude den menschlichen Wohnungen dann nicht gleich geachtet werden können, wenn der Verbrecher eine Zeit wählte, wo er wußte, daß das Gebäude leer stehe. — Dem gemäß schlägt,die Deputa tion unter commissarischerZustimmung vor, im Eingänge nach: „Wohnungen"" einzuschalten: „oder andere Gebäude, in denen sich Menschen aufzuhalten pflegen."" Referent Prinz Johann: In einem Anträge des Secr, Hartz ist hier vorgeschlagen, die Fassung der Deputation der jen seitigen Kammer anzunehmen. Dieselbe lautet: „Wer eine Feuersbrunst in bewohnten oder andern Gebäuden erregt, wo sich gewöhnlich, pder wenigstens zu der Zeit, wenn dieselbe aus brechen soll, Menschen aufhalten, ohne Unterschied rc." Ich selbst würde mix erlauben, einen andern Vorschlag zu thun, er heißt: „Wer eine Feuersbrunst in Gebäuden, wo sich Menschen auf halten, erregt rc."" Secr. Hartz: Es scheint an sich kein Zweifel obzuwalten, daß die Fassung unserer Deputation dasselbe ausdrückt, was die Deputation der zweiten Kammer mit ihrer Fassung beab sichtigt, und es kann dies um so weniger her Fall sein, da sich unsere Deputation ausdrücklich .darüber erklärt hat, wie.sie die Ansteckung von Häusern nur Hann für ein jn die 1. Klasse ge höriges Verhrechen hält, wenn hie Brandstiftung an unbewohn ten Gebäuden zu einer Zeit erfolgt ist, wo sich eben Menschen darinnen befanden. Ich würde mich also auch mit dem Vor schläge unserer Deputation beruhigen können; allein es scheint mir um her Erleichterung her künftigen Vereinigung willen besser, wenn wir uns sofort für den Vorschlag der Deputation der zweiten Kammer erklären, der noch überdies deutlicher sein dürfte. Königl. Commiffaix V. Groß? Ich will hier nur bemer ken,. daß das Ministerium mit der Deputation der zweitenKam- mer in Hinsicht auf die gedachte Fassung einverstanden ist, was auch der Deputation der ersten Kammer mr'tgetheilt worden ist. Das Ministerium macht daher das Amendement zu dem Eini gen, und es wird sonach der Unterstützungsfrage nicht be dürfen. Referent Prinz Johann: Die Mehrheit der Deputation ist mit der Fassung der jenseitigen Kammer einverstanden, und ich habe mir nur eine kleine Veränderung erlaubt- da ich glaube, daß es besser ist, sie enger zu stellen anstatt sie weiter zu machen. Bei den Gründen der Deputation ist ausgesprochen, wo die Brandstiftung in der Hauptsache begründet ist. Wo sie also nicht begründet ist, scheint mir, kann sie auch nicht so hart bestraft werden. Es ist nicht zu leugnen,daß, wenn in Wohn gebäuden, wo sich Menschen aufzuhalten pflegen, Feuer ange legt wird, die Präsumtion allemal gegen den Brandstifter strei tet; er kann aber in beiden Fällen vielleicht nachweisen, daß Gefahr für die Personen ganz ausgeschlossen war, Wenn er npn das nachweist, kann man es als eigentliche Brandstiftung nicht bezeichnen. Ich erlaube mir nur ein Beispiel anzufüh- ren. Es ist in einemDorfe ein Gemeindehaus, was der Dorf hirte bewohnt, dies ist ein Wohngebäude; der Hirte ist aberden ganzen Tag mit der Heerde nicht da. Wenn er nun dies Gebäude aM Tage anbrennt, so scheint mir dieser Fall mehr unter Art. 165. als unter Art. 161. zu gehören, Aus diesem Grunde schlage ich die Fassung als Vermittelungsvorschlag vor. Es würde nöthig sein, daß sich Menschen darinnen aufhalten oder sich doch zeitweilig darinnen befinden. Meine Ansicht war, daß das Ermessen des Richters mehr auf den eigentlichen Zweck hingewiesen würde, wenn man sagte r „wenn sich Men schen darinnen aufhalten."" Präsident; Ich habe zuvörderst die Unterstützungs frage auf den Antrag Sr. Königl. Hoheit an die Kammer zu richten, und frage: Ob die Kammer das Amendement unter stütze? Es geschieht hinreich end. v. Welck: Ich wollte mir noch eine Bemerkung erlauben, nämlich: Es giebt noch eine Art Gebäude, die man nicht ge wöhnlich unter dem Ausdruck: „Gebäude"" begreift, nämlich die Schiffe. Wenn man diese mit unter dem Ausdruck: „Ge bäude"" verstehen kann, würde ich es unbedenklich finden, denn die Ansteckung eines Schiffes, in welchem die Schiffsleute schla fen oder sich darinnen aufhalten, würde eben so zu bestrafen sein, als die Ansteckung eines Gebäudes, worinnen sich Men schen aushalten. Es ist dies ein Fall, der in neuerer Zeit vor gekommen ist. Also daß auch Schiffe darunter zu verstehen waren, oder wenn darüber Zweifel eintrete» könnten, so würde das Wort: „Schiffe" zu erwähnen sein. Secr. v. Zedtwitz: Die von Sr. Königl. Hoheit vor geschlagene Fassung scheint mir doch sehr bedenklich, weil sie viel zu generell den Satz ausspricht und die Absicht, die ihr zu nächst unterliegt, damit gerade nicht erreicht werden würde. Denn, nehme man sie an, dann würden unter unbewohnten Gebäuden, wo sich Menschen aufhalten, auch diejenigen Ge bäude, wo sie sich gewöhnlich nicht aufhalten, mit begriffen sein. Das ist aber des hochgestellten Hm. Referenten Ansicht kei neswegs. Ich glaube also, die Deputation hatte Gründe ge-
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