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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ders auf den wichtigsten Theil desselben, auf die Handelsgesell schaft, bedeutende Abweichungen von dem Römischen Rechte herbei, und namentlich hat die Sächsische Praxis hinsichtlich der offenen Handelsgesellschaft, so wie die meisten Deutschen Particularrechte, sich längst dafür entschieden, daß jeder-einzelne Teilnehmer derselben aus den im Namen der Gesellschaft abge schlossenen Geschäften ohne Unterschied in soliünM verbindlich wird, und zwar ohne sich der Ausflucht der Lheilung bedienen zu können. Noch mehr aber mußte die Unanwendvarkeit des Römischen Rechtes hervortreten, wenn es darauf ankam, die rechtlichen Normen aufzusinden, nach welchen Acüengesellschaf- len zu beurtheilen wären, und wenn ihre ganz besondere Natur, welche sich aus der Zeit und den Umstanden erklärt, unter wel chen sie entstanden sind, nicht zuließ, sie nach den Deutschen Re geln der offenen oder der Men Handelsgesellschaft zu bemessen, so war es noch weit weniger möglich, sie mit den viel älteren Grundsätzen der Römischen Zeit inVerbindung zu bringen. Die Eigenthümlichkeit der Actienvereine — im Französischen Han delsgesetze sone'te'8 samiz'MW genannt, — besteht darin, daß es hier nicht sowohl die zu einem Unternehmen verbundenen Perso nen sind, welche sich gegenseitig oder einem Dritten die nöthige Sicherheit gewähren, sondern vielmehr das Kapital, welches zu sammengebracht worden, oder welches die Lheilnchmer nach und nach zusammenzubringcn versprochen haben, daß hier mit hin der gemeinschaftliche Fonds gewissermaßen an die Stelle der Personen tritt und das Rechtssubjekt ausmacht, welches dem Publikum gegenübersteht. Bei der Handelsgesellschaft, bei der offenen sowohl, als bei der stillen, beruht die ganze Verbindung auf dem persönlichen Vertrauen, welches die Gesellschafter zu einander haben, und cs sind die Eigenschaften, welche jenes Ver trauen begründen, zugleich die Bedingung, von welcher ihr Cre- dit in dem Verhältniß gegen Dritte, mithin das Gedeihen ihres Unternehmens abhängt. Bei dem Actienvereine kommt auf die Personen, welche dasgemeinschaftlicheKapital zusammengeschos sen haben, und auf ihre Eigenschaften Etwas nicht an; das Kapi tal bleibt, wahrend die Personen beständig wechseln können, daher auch die Benennung 8ovi6t6a»onz'mc!; Vas Publikum hält sich an das gemeinschaftliche Kapital, und wahrend ihm bei der offe nen Handelsgesellschaft sämmtliche verbundene Personen bekannt sein müssen, verlangt es bei der Aktiengesellschaft nur den Zweck der Unternehmung, die dazu vorhandenen Mittel und die Perso nen zu kennen, welche mit Führung des Geschäftes beauftragt sind, um darnach die Sicherheit bemessen zu können, welche es mehr oder weniger räthlich macht, sich mit der Gesellschaft in Ge schäftsverbindungen einzulaffen. Haben nun zwar Gewohnheit und Meinung wohl allgemein anerkannt, daß bei Actienvereinen dem Dritten nur der gemeinschaftliche Kapikalfpnds haftet, und der Einzelne nur in soweit, als er zu diesem Fonds beigetragen, oder beizutragen versprochen— ein Grundsatz, welchen das Fran zösische Handelsgesetz in seinem Art. 33. ausgenommen hat, — so ist doch diese Rechtsbestimmung in Sachsen gesetzlich noch nicht ausgesprochen, und da es bei dem jetzt allgemein gefühlten Bedürfniß, große Unternehmungen durch Actien auszusühren, wichtig ist, die Zweifel zu beseitigen, welche in einer zu großen Anhänglichkeit an die Regeln des Römischen Rechts und der spa teren Praxis ihren Grund haben, und welche, wenn sic in den Gerichtsftellen die Oberhand gewönnen, das Bestehen der Ac tienvereine gefährden, wo nicht ganz hindern würden, so hat es der Staatsregierung nöthig geschienen, die aus d,er Natur der Actienvereine folgenden Grundsätze in ein Gesetz zusammenzu fassen, und hierdurch das zu sanktioniren, was die Meinung bisher schon als recht- und naturgemäß anerkannte. Die De putation ist mit der Staatsregierung über die Nothwendigkeit eines solchen Gesetzes einverstanden, obwohl sie gewünscht hätte, I diese Materie nicht abgesondert, sondern als einen Theil eines vollständigen Handelsgesetzbuches behandelt zu sehen, auf wel ches die vorige Ständeversammlung in ihrer Schrift vom 29. October 1834. (Landt. Akt. Abth. I. Bd.4. S.494.) einen An trag gerichtet hatte. Zn dieser Beziehung, und da das Gesetz wirkliche Rechtsverhältnisse betrifft, erachtet es aber auch dieDe- putation für erforderlich, daß dasselbe bei dessen künftiger Erlas sung nicht bloß vom Ministerium des Innern ausgehe, sondern zugleich mit von dem Vorstands des Justizministeriums contra- signirt werde. Da aus den Motiven hervorgeht, daß das Gesetz von der Negierung selbst als ein Theil der künftigen Civilgesetz- gebung angesehen werde; da sernerS.460. auf dreVernehmung mit dein Justizministerium, sobald rechtliche Rücksichten einschla- gcn, hingedeutet wird, und da endlich die Commrssarien der Ne gierung dem Anträge der Deputation Etwas nicht entgegenge stellt, vielmehr versichert haben, daß der Entwurf des Gesetzes unter fortwährender Vernehmung mit dem Justizministerium ausgearbeitet worden sei, so kann die Deputation der Kammer um so mehr empfehlen, in der Schrift den Antrag aufzunehmm, daß das Gesetz bei dessen wirklicher Erlassung von dem Vor stande des Justizministeriums mit contrasignirt werde. Abg. v. v. Mayer: Es haben sich viele Mitglieder der Kammer einschreiben lassen als Sprecher in der allgemeinen Debatte. Ich glaube gewiß, daß wir sehr beachtungswerthe Ansichten über den vorliegenden wichtigen Gegenstand verneh men werden. Es dürfte darum sehr wünschenswert!) sein, wenn es diesen Herren gefällig wäre, die Tribüne zu be steigen, Hamit wir diese Reden deutlicher und bestimmter und ohne Anstrengung zu vernehmen im Stande wären. Ich würde das verehrte Präsidium bitten, jene Herren darum zu ersuchen, jedoch, wie sich von selbst versteht, ohne allen Zwang; es würde nur dankbar anerkannt werden, wenn die Redner dem Wunsche Statt zu geben, sich bewogen finden sollten. Präsident: Ich muß erwähnen, daß nach der Land tagsordnung jedem Sprecher die freie Wahl überlassen ist, ob er von seinem Platze oder von der Tribüne aus -en Vortrag halten wolle. Abg.Meisel: Ich gehöre ebenfalls zu Denjenigen, welche zu sprechen gewünscht haben; ich muß aber erklären, daß ich überhaupt nicht Freund von vielen Worten bin, und in dem, was ich vortragen will, mich nur kurz fassen werde. Da würde ich aber lieber auf mein Wort verzichten. v. Leyßer: Auch ich wünschte von meinem Platze aus zu sprechen. Abg. Jung Hanns: Ich muß mich dem ebenfalls an schließen. v.Kiesenwetter: Ich überlasse es dem Präsidium, zu be stimmen, ob ich von meinem Platze oder von der Tribüne aus sprechen soll. Präsident: Es bleibt die Wahl dem verehrten Mit glieds überlassen. v.Kiesenwetter: Dann werde ich um Erlaubniß bitten, von der Tribüne aus zu sprechen, weil es gewünscht wor den ist. v. Kiesenwetter: Das Beispiel anderer Länder, die große Menge disponibler Kapitale in Sachsen und die Zunah-
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