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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Abg. 0. Schröder: Ich muß wünschen, wenn überhaupt der vorliegende Gesetzentwurf in Praxi ausführbar sein soll, daß wenigstens in dieser Paragraphe zu Ende der 24. Zeile noch ei nige Worte eingeschaltet werden; nämlich ich wünsche, daß nach dm Worten: „zu erörtern und zu entscheiden" die Worte einge schaltet würden: „und sollen in Abwesenheit- oder Behinde- rungsfällen die mitdem Richtereide belegten Personen, auch Ak- tuarien und verpflichtete Protokollanten hierzu vollkommen befugt sein." Ach glaube, die Gründe hierzu brauche ich nicht zu wie derholen, denn ich habe sie in dervorigen Sitzung deutlich genug angegeben. Ich glaube auch, daß es Nichts auf sich hat, diesem Zusatze zu genügen, da sogar einige der Hrn. Abgeordneten ver sichert haben, daß die Aktuarien mit dem Richtereide bereits be legt wären. Ob diese Einrichtung schon im ganzen Lande be steht, will ich übrigens noch bezweifeln. Ich erkläre hier aber, kamt ich nicht abermals mißverstanden werde, im Woraus, daß mein Antrag sich nicht bloß auf die Justizämter, sondern auch auf die Munizipal- und Patrimonialgerichten bezieht. Ich glaube, daß in Abwesenheit des Amtmanns oder Gerichtsver walters dergleichen Protokollanten den Prozeß nicht würden durchführen können, wenn die von mir beantragte Bestimmung nicht hinekngesetzt würde. Dadurch würde der bisher allerdings vorhandene Zweifel, ob auch in Abwesenheit des Amtmanns rc. die Aktuarien und Protokollanten dergleichen Sachen führen und entscheiden könnten, beseitigt. Ich glaube, der Antrag bedarf wohl einer weitern Ausführung nicht, um die Kammer zu be stimmen, sich hiermit einverstanden zu erklären. Präsident: Der Abg. V.Schröderwünschtinderä. §. nach den Worten: „zu entscheiden" in der zweiten Zeile, folgende Worte: „und soll in Abwesenheits rc. (s. oben); und ich frage die Kammer: Ob sie den Antrag zu unterstützen gemeint sei? WirdaUsreichend unterstützt. Abg. v. Dies kau: Ich wünsche, daß bei dieser Paragra phe nach dem Worte „Streitigkeiten" eingeschaltet werde „öffent lich", und bitte mein Amendement zur Unterstützung zu bringen. Ich habe in der letzten Sitzung die Motiven auseinander gesetzt, und ich glaube, daß durch die Oeffentlichkeit des Verfahrens die Stellung des Richters sowohl, als des Advokaten und auch des Publikums eine höhere würde. , Präsident: Ich frage die Kammer: Ob sie diesen An trag unterstützen wolle? Wird nicht.unterstützt. Abg. Wieland: Auch ich erlaube mir das Amendement zu dieser Paragraphe zu stellen, daß nach dem Worte: „Ent scheidungen" eingeschaltet werde: „ auf Verlangen der Par teien." Die Gründe dafür sind, daß das ganze Gesetz darauf geht, das Verfahren zu vereinfachen, so viel als möglich Kosten zu ersparen, und so viel als möglich Schreibereien zu vermeiden. Nun kommen häufig ganz geringfügige Forderungen vor, die. nur wenige Thaler betragen. Ich setze den Fall, daß ein Mit glied eines Schulvorstandes eine Liste von Schulgelderresten zur Eintreibung einreicht. Das find Reste, die nicht als Staats-und Gemeindelasten angesehen werden können, und wo nicht mit der Exekution der Prozeß angefangen werden kann. Es würde also nöthkg sein, das Anerkenntm'ß der Schuld vor ausgehen zu lassen. Das sind nun Neste, die oft nur einige Groschen betragen. Nun läßt der Richter diese Leute herein kommen, und das Anerkenntniß der Reste wird erfordert, die Leute sind vorher schon in Kenntniß gesetzt, was sie schuldig sind, da geschieht es häufig, daß die Leute an Gerichtsstelle sofort Zahlung leisten, da wird es nicht nöthkg sein, daß ein Protokoll ausgenommen werde, und wenn es auch noch so kurz wäre. Ich glaube also für diese und ähnliche geringe Sachen meinen Antrag zur Genüge gerechtfertigt zu haben. Präsident: Ich würde also die Kammer zu fragen ha ben : Ob sie das Wielandsche Amendement unterstützen wolle? Wird nicht unterstützt. — Mit Vorbehalt des unterstütz ten Schröderschen Antrags, würde ich nun die Frage auf die Annahme der 5. H. zu stellen haben. Es wird die §. 5. ein hellig angenommen. Referent Roux: In Bezug auf das Schrödersche Amen dement wollte ich mir einige Worte erlauben. Ich halte die ses Amendement theils nicht für nöthig, theils für bedenklich. Bei den meisten Behörden, welche mit mehr als einem juristisch befähigten Manne versehen sind, kann der im Amendement be dachte Fall nicht leicht vorkommen. Der Antrag geht vor nämlich nur auf die Patrimonialgerichte, wo gewöhnlich ein besonderer Aktuarkus oder Protokollant fehlt. Bei jenen Behörden, wo außer dem verpflichteten Beamten noch ein rich terlich qualisizirter Aktuarius oder Protokollant vorhanden, ist, können sehr leicht auch diese Beamten mit dem Richtereide belegt werden, u. es wird dies nach meinem Dafürhalten wohl in der Regel geschehen, wie denn auch neulich von einem in dieser Hinsicht kompetenten Abgeordneten versichert ward, daß in den Aemtern alleAktuarien auch den Nichtercid geleistet hätten, oder doch wenigstens ein Aktuar und Viceaktuar mit dem Richter eide belegt sei. Bei städtischen Behörden, wo nur ein Stadt richter und ein Aktuarius ist, wird wohl in der Regel ebenfalls der Aktuar mit dem Richtereide belegt. Bei Gerichtsbestallun gen auf dem Lande ist aber der Aktuarius gewöhnlich Viceju stitiar. In dieser Hinsicht scheint mir das Amendement nicht nöthig zu sein. Aber auch bedenklich scheint mir die Aufnahme einer solchen Bestimmung in das Gesetz. Handelt es sich hier nicht nur um geringfügige Sachen, so muß man doch die Sache nicht geringfügig behandeln wollen. Ich, für meine Person, bin mit der jetzt gesetzlich bestehenden Einrichtung über die Qua lifikation zu dem Amte eines Richters nie einverstanden gewesen, und ich kann namentlich das nicht billigen, daß man junge Zerrte eher für fähig halt, ihnen das wichtige Amt eines Rich ters als die Ausübung der Advokaten-Praxis anzuvertrauen. Abg. v. Schröder: Es ist meinem Amendement eingehal ten worden, daß es theils überflüssig, theils bedenklich sei; wegen des Vorwurfs derUeberflüssigkeit habe ich weiter Nichts zu sagen; wäre nur dies der Fall, so würde mein Amen dement keinen Schaden bringen. Es ist aber nicht überall der Fall, daß die Protokollanten mit dem Richtereide belegt sind. Ich gebe zu, daß es hier und da Ausnahmen giebt. Wenn man
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