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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Duells, davon also, daß die Beleidigung auf eine Art zuge fügt worden ist, daß das Duell gewissermaßen erfolgen mußte. Staatsminister v. Könneritz: Mir scheint, als würde durch den Vorschlag mehr die Beleidigung bestraft, als das Duell selbst. Wenn Derjenige, welcher herausgefordert hat, härter bestraft wird, als der Herausgeforderte, so folgt man hier dem allgemeinen Prinzip, daß der Anstifter eines Verbre chens eine härtere Strafe zu erleiden habe. Wenn es dagegenin dem Anträge heißt: „welcher den Aweikampf durch seine Schuld herbeigeführt hat," so kann die unbedeutendste Veranlassung, bei der man nicht voraussetzen konnte, daß sie ein Duell her beiführen würde, mit der härtesten Strafe des Duells belegt werden. Ich mache darauf-aufmerksam, daß durch eine soll cheBestimmung die Rechtmäßigkeit des Duells anerkannt wer den würde. Der Gesetzgeber darf nicht voraussetzen, daß eine Beleidigung die gerechte Ursache eines Zweikampfes wer den könne, ohne den Letzteren selbst zu rechtfertigen. Seer. v. Zedtwitz: Auch bei andern Thatlichkeiten ist das sanktionirt, daß der Urheber des Streites harter bestraft werden muß, als Derjenige, der keine Veranlassung dazu gegeben hat. Ganz gleich ist und muß es wohl auch bei dem Duell sein; was dort gilt, muß auch hier gelten- Staatsminister v. Kö n n eritz: Der Fall eines fortgesetz ten Streites ist ganz verschieden von dem Duell. Hier ist die Beleidigung ein für sich abgesondertes Vergehen, und hieraus folgt das zweite Verbrechen, das Duell. Graf Einsiedel: Ich glaube, es ist schon viel gesagt worden, um einzuräumen, daß das Gesetz überhaupt in seiner Anwendung nicht immer seinen Zweck erlangt." Ich möchte nicht nur dem Deputations-Gutachten beipflichten, sondern auch sogar mich für eine Schuldlosigkeit des passiven oder des jenigen Theils erklären, der offenbar von dem anderen gereizt und nun zum Urheber des Duells wird. Ich glaube, daß bei jedem Duell nur allein dessen auszumittelnder erster Urheber vom Gesetze zu treffen sei. Außer dem Falle der ausschließli chen Veranlassung liegen alle Duellanten in einer völligen Re ziprozität, wie Zwei, die sich unter einander prügeln; im Falle des Angriffs und derSelbstvertheidigung,wie in dem sogenann ten Rencontre; in dem der Billigkeit einer gewissen Talio unter auszunehmenden beschränkenden Bedingungen und unter der unheilbaren Abhängigkeit von einem nie auszurottenden Vor- urtheile. Deswegen glaube ich, ist es schon ein Vortheil, wenn das Gesetz in wenigeren Fällen als bisher angewendet würde, und eine Verminderung der Straffälligkeit stattfände. Wer aber ein Raufer ist und dessen durch häufige Duelle bezüchtigt werden kann, sollte billig nicht straflos bleiben. Nach alle Die sem erkläre ich mich für die Bestrafung des Anstifters. Der Gesetzentwurf setzt Denunziation, Beweis, Untersuchung und Bestrafung voraus und hat den Vortheil der Minderung der Straffälle und Straffälligkeit. Bürgermeister Wehner: Ohne Ausforderung läßt sich ein Duell nicht denken, und nach meiner Ansicht dürste daher die Ausforderung die hauptsächliche Thatsache sein, welche das Duell begründet. Der Herausforderer gr'ebt allemal die Ver anlassung, daß das Duell zu Stande kommt, und deshalb würde ich mich dem Deputations-Gutachten nicht anschlicßen, sondern bei dem Gesetzentwürfe stehen bleiben. Denn wenn eine bloße Beleidigung vorhanden ist, und Niemand heraus fordert, kann kein Duell Platz greifen. Die Herausforderung ist also Dasjenige, welches das Verbrechen des Zweikampfes herbeiführt, daher, soll dem Verbrechen begegnet werden, der Herausforderer vor allen Dingen zu bestrafen ist. Aus diesem Grunde gebe ich dem Gesetzentwürfe vor dem Deputations- Gutachten den Vorzug. Vicepräsident v. Leutrich: Ich könnte mich auch nicht mit dem Amendement der Deputation einverstehen. Der Entwurf hat zuerst die Regel festgesetzt und dann die Aus nahme, und es scheint auch ganz richtig, daß man zuerst die Lhat betrachte und dann erst auf den im zweiten Satz ent haltenen Fall eingehe. Es sollen nämlich auch die der Aus forderung vorhergehenden Handlungen untersucht werden, und da wird sich dann zeigen, daß es sehr schwer sein wird, ausrei chend zu ermitteln, durch wessen Schuld eigentlich der Zwei kampf herbrigeführt worden ist. Es kommt dann darauf an, die nächste Schuld des Zweikampfes, welche auf dem Herausfor derer ruht, von ihm abzuleiten. Hierzu ist erforderlich, den Grad zu ermitteln, bis zu welchem derHerausforderergercizt wor den ist; so kann man sich wohl sagen, daß nur sehr schwer, ja in den meisten Fällen gar nicht zu dem klaren Beweise zu ge langen sein wird, wer der Schuldige gewesen. . Im Gesetzent- wucfe ist das gefaßt, was man hier fassen kann. Ist nun die Fassung des Gesetzentwurfs logisch richtiger als das Amende ment, da die 9tegel zuerst ausgestellt werden muß; ist aber auch die Bezeichnung: „dem Andern eine AuSfoderung abzunöthi- gcn" weit bestimmter, als die Worte: „durch seine Schuld herbeigeführt," so erkläre ich mich gegen das Amendement der Deputation. v. W elck: Auch ich muß mich dieser Ansicht anschließen. Irre ich mich nicht, so bezog sich früher einmal Seer. v. Zedt witz auf den Fall, daß bei einem Streite der auotor rlxaa har ter zu bestrafen sei, weil eben die rixn selbst bestraft wird; hier aber ist dies nicht der Fall, nicht der Streit soll bestraft werden, welcher die Veranlassung gegeben, sondern das Duell. Es ist daher nothwendig, daß Derjenige, welcher die erste Ver anlassung zu dem Duell, also zu der strafbaren Handlung ge geben Hat, daß dieser in der Regel harter bestraft werden müsse. Tritt nun ein anderer Bewegungsgrund ein, daß der Herausgeforderte weit mehr Schuld gehabt habe, so ist dem auch in dem zweiten Satze des Artikels vorgesehn worden. Secr. Hartz: Ich glaube, daß der Unterschied, der, wie wir schon mehrfach anerkannten, zwischen dem Duell und andern ähnlichen Verbrechen besteht, auch hier fortwirkt. Es wird wohl schwerlich ein Verbrechen geben, zu welchem auf eine anscheinend erlaubte Weise Jemand so genöthigt werden kann, wie zum Duell. Vermöchte der Staat Denjenigen, 2..
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