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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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V2S wesend. Nachdem das Protokoll der letzten Sitzung verlesen, genehmigt und von dm Abgg. Hartenstein und Koch mit unterzeichnet worden'war, wird zurRegistrande.übergegangen, uuf welcher sich 6 Gegenstände befinden. I) Den 19. Januar. Der Brauereibesitzer Christian'Gott- lieb Pötzscher zu Zwola im Voigtlande bittet um Verwendung wegen ihm angesonnener Abgaben über die Biersteuer. (An die 4. Deputation.) — 2) Lock. Protokollextrakt der I. Kam mer vom 17. Januar 1837 über das höchste Dekret wegen der Protokollführung und den Druck-er Landtagsakten betreffend. (An die 1. Deputation zur Prüfung.) — 3) Loci. Der Be sitzer des Gasthauses zum goldenen Engel zu Dresden bittet, daß ihm die für seinen verstorbenen Sohn erlegte Einstands summe der 200 Lhlr. vom Kriegsministerium zurückgezahlt werde. (An die 4. Deputation.) — 4) Lock. Die Aeltesten der Fleischerinnung zu Dresden, Gottlob Friedrich Graf und Con sorten, weisen nach, daß sie mit ihrer unter Nr. 75. der Haupt- registrande eingereichten Beschwerde der tz. 111. der Verfas- sirngs-Urkunde Genüge geleistet, und bitten nochmals um Be rücksichtigung derselben. (An die 4. Deputation.) — 5) Lock. Die Fabrikanten Gottlieb Hecker und Söhne zu Chemnitz überreichen für sich und für 146 andere Fabrikanten im König reiche Sachsen eine Petition auf Abänderung des Gewerbe- und Personalsteuergesetzes. (An die 2. Deputation.) — 6) Den 20. Januar. Der Bürgermeister und der Vorstand der Communrepräsentanten zu Königsbrück, Carl Friedrich Lorenz und Genossen, bitten um Verwendung , daß die Patrimonial- gerichte bald aufgelöset und an deren Stelle Königliche Be zirksgerichte eingerichtet werden mögen. Abg. Roux: Diese Vorstellung ist durch mich überreicht worden. Ich würde sie zu meinem eignen Anträge gemacht haben, wenn ich nicht vernommen hätte, daß bereits von Andern ähnliche Anträge eingereicht worden sind, welche sich bei der 4. Deputation zur Erörterung befinden, und so viel ich mich erinnere, von der 4. Deputation ein Antrag an die hohe Staatsregierung in Vorschlag gebracht worden ist, Aus kunft darüber zu ertheilen, ob die Ständeversammlung bei gegenwärtigem Landtage noch einen Gesetzentwurf über Auf hebung der Patrimonial-Gerichtsbarkeit zu erwarten habe. Es liegt mir daran, zu vernehmen, wie weit diese Angelegenheit gediehen ist, weil ich mir nöthigen Falles Vorbehalten habe, diese Petition annoch zy der meinigen zu machen. Präsident: Es ist von Seiten des Präsidiums auf An trag der 4. Deputation bereits an die Staatsregierung das Nöthige gelangt, von Letzterer aber eine Antwort noch nicht eingegangen. Abg. Roux: Jeden Falles bleibt mir Vorbehalten, selbst einen Antrag zu stellen. Hierauf wird zur Tagesordnung übergegangen, nämlich zur Fortsetzung der besondern Berathung über den Gesetzent wurf, das gerichtliche Verfahren bei Streitigkeiten über ganz geringe Forderungen betreffend. — Der Präsident ersucht den Referenten Roux, diesfalls in seinem Vorträge fortzufahren. Referent Roux: Die Abstimmung war gestern erfolgt bis zu Ende der beiden ersten Sätze des Vorschlags der Depu tation zur 6. tz. (s. Nr. 57. d. Bl. S. 801.); bis zu den Worten: „weiterhin keine Anwendung." Es würde nun zur Diskussion und Abstimmung Dasjenige.gelangen, was zum 3. Satz ge sagt worden ist: „ das Erscheinen rc. — abgelehnt wird." (f. a.a. O.) Der letzte Satz lautet: „Auf Ersatz der Kosten rc. — nicht statt." (s. a. a. O.) In Bezug auf beide Vorschläge hat die Deputation zur Motivirung bemerkt, daß durch diese Zu- sätze das erreicht werden sollte, was man im Entwürfe durch das Gebot des persönlichen Erscheinens zu bewirken beabsich tigte. Beide Sätze zwecken auf Vereinfachung, Vermeidung von Weitläufigkeiten und Ersparung pon Kosten ab. Präsident: Wünscht Jemand über diesen letzten Satz zu sprechen? Ich würde bloß die Frage auf den 3. Satz stel len und bitte daher, für jetzt bei der Diskussion sich bloß an den 3. Satz zu halten. . Abg. Koch: Ich muß dem beistimmen, was von dem Abg. v. Dieskau bereits gestern angeführt worden ist. Der Ge richtsbrauch hat jetzt schon sanktiom'rt, daß ein Bevollmächtigter auch ohne Vollmacht «um vAutiono rst! oder mit einer bloßen Vollmachts-Blanquet im Termine erscheinen kann, und ich sehe nicht ein, warum man bei diesen geringfügigen Sachen zu rigoros sein will. Ich wäre dafür, daß dieser Satz aussiele. Königl. Commissair v. Kreyßig: Ich erlaube mir zur Erläuterung Folgendes zu bemerken : Da die Kammer einmal Bedenken getragen hat, die Erforderung des persönlichen Er scheinens zu genehmigen, so bin ich der Ueberzeugung, daß es nothwendig ist, hinsichtlich der Legitimation und Instruktion der Bevollmächtigten die strengsten Grundsätze anzunehmen. Unter der Voraussetzung, daß es bei dem Beschlüsse der Kam mer bleibt, würde ich mich daher allerdings für diesen Zusatz erklären. Doch muß ich bemerken, daß bei der Abstimmung über diesen Satz wohl die zwei Fälle zu sondern sein werden, wenn der Bevollmächtigte nicht gehörig legitimirt, und wenn er nicht gehörig instruirt ist. Nach dem Vorschläge der Deputation soll das Erscheinen durch einen gar nicht und nicht gehörig legitimirten Bevollmächtigten eben so zu betrachten sein, wie das gänzliche Ausbleiben im Termine; der Mangel der nöthigen Instruktion aber soll zur Folge haben, daß die Thatumstände, worüber der Bevollmächtigte keine Auskunft zu geben vermag, für zugestanden zu achten seien. Was nun die mangelhafte Legitimation betrifft, so scheint mit dem hier, ausgesprochenen Grundsätze in Widerspruch zu stehen Dasjenige, .was von d'er Deputation Seite 289. und 307. be merkt worden ist, nämlich daß der Bevollmächtigte, welcher nicht ganz ohne Vollmacht erscheint, dem aber doch zur Legiti mation noch Etwas fehlt, vpn dem Richter nicht sofort zurück gewiesen werden könne, sondern nut zur Nachbringung des Fehlenden anzuhalten sei. Ich will das nicht wiederholen, was ich mir bereits gestern über die Folgen zu sagen erlaubt habe, welche daraus hervorgehen können, wenn man die Parteien nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichten will. Allein das L
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