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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ßem; ist aber im Erkenntmß diese Ausflucht übergangen, so würde das Vorschützen und NichtbeschekNigen der Ausflucht kei nen hauptsächlichen Nachtheil haben. ° ' Secretair Richte r: Ich hatte um das Wort gebeten, um auf den Beschluß der Kammer zurück zu kommen, nach welchem die Worte Aufnahme gefunden haben: „mit deutlicher Bezeich nung des Anspruchs." Ich habe dafür gestimmt, weil ich glaube, daß dieser Ausdruck dazu dienen wird, daß derKlager den Rich ter näher von dem Grunde seines Anspruchs in Kenntniß setzen muß, und der Richter in den Stand gesetzt wird, bei der In struktion des Prozesses mehr vorbereitet sein zu können. Ich finde es nun aber auch imJnteresse des Beklagten, daß in ß. 12. bei 2. noch ein Zusatz Platz finde, der dem Richter die Verbind lichkeit auflegt, den Beklagten von dem Grunde der Klage na her in Kenntniß zu setzen und den Klaggrund auf dem Bestell zettel kurz zu bezeichnen; ich erlaube mir daher-en Antrag zu stellen, daß das Deputations-Gutachten, wie es zum 2. Pimcte gestelltworden ist, so gefaßt werde: „den Gegenstand u.beziehent- lkchderBetrag.des Anspruchs mitspeziellerBezeichnung desGrun- des, worauf solcher beruht." HatderKlagerdieAnweisung bekom men, deutlich denKlaggr und dem Richter zubezeichnen, so liegt es auch in der Pflicht des Richters, daß er auf dem Bestellzettel dem Beklagten den Grund des Anspruchs speziell bezeichne. Es liegt dies ganz im Sinne der Deputation. Referent Roux: Vielleicht würde der Antragsteller eine kleine Modifikation gestatten — des Wortes „beziehendlich" würde es gar nicht bedürfen — wenn er sagte: „den Gegenstand und Betrag des Anspruches, wie Beides vom Kläger angegeben und bezeichnet ist." Königl. Cömmissair v. Kreyßig: Das ist auch die Ansicht der Regierung gewesen, daß Beides von dem Kläger speziell an gegeben und bezeichnet werde. Man soll den Grund des An spruchs und den Gegenstand der Forderung erkennen können. Secretair Richter: Die Worte ,-wie Beides von dem Kläger angegeben" würden dagegen ganz weggelassen werden. Königl. Commissair V. Kr eyßig r Es ist zu berücksichti gen, daß die Bestellzettel nicht zu umfänglich werden, und daß Dasjenige, was sie über den jedesmaligen Anspruch enthalten sollen, ohne Schwierigkeit in die gedruckten oder lithographir- ten Formulare eingerückt werden kann. Wollte man die Be stellzettel so ausführlich einrichten, wie z. B. in Preußen in den dort sogenannten Bagatellsachen üblich ist, so würden die Leute dadurch häufig ängstlich gemacht werden und es nicht unternehmen zu können glaubest, allein vor Gericht zu erschei nen. Darum hat man sich bestrebt, den Inhalt präzis zu fassen, und es schien, daß, wenn der Grund und Umfang des Anspruchs eben so, wie ihn der Kläger nach §. 10. ange ben soll, auch im Bestellzettel bezeichnet würde, der Verklagte hinreichend in Kenntniß gesetzt wäre/ Präsident: Der Antrag des Secretair Richter lautet folgendermaßen: statt des Satzes unter 2. „den Gegenstand — angegeben worden" zu setzen: „den Gegenstand und Be trüg des Anspruchs mit spezieller Bezeichnung des Grundes, die Hälfte. Abg. Sachße: Aus dem Anträge kann man nicht ab nehmen, wie es von den Gerichten zu halten, wenn vom Kläger das Anbringen schriftlich eingereicht worden ist. Der Richter würde dann genöthigt sein, den Kläger vor Gericht zu bestellen, und sich das ihm nicht deutlich genug bezeich nete Klaganbringen erklären zu lassen, um den Bestell zettel so speziell einzurichten, wie es der Antrag des Abgeord neten verlangt. Aus diesem Grunde habe ich solchen nicht unterstützt. Ich halte dafür, daß die Bedenken des Herrn Regierungs-Commissairs so erheblich sind, daß es besser beim Gesetze gelassen wird. Referent Roux: Die Fassung scheint unbedenklich: „der Gegenstand und der Betrag des Anspruchs mit spezieller Be zeichnung des Grundes, worauf solcher beruht." Es scheint mir nicht darauf hingedeutet zu sein, eine große, umständliche Ausführung, sondern nur eine bestimmte Angabe zu erfor dern, worauf sich der Anspruch gründet; und es liegt Dasselbe bereits im Gesetzentwurf und im Deputations-Gutachten; es scheint also das Amendement eben nicht unannehmbar zu sein. Königl. Commissair v. Kreyßig: Es ist dies allerdings im Sinne der Regierung. Ich wünsche nur, daß das Miß- verständniß nicht erregt werde, daß, im Falle das Anbrin gen des Klägers ausführlich gerathen ist, der Richter genöthigt werde, dasselbe,eben so ausführlich in den Bestellzettel aufzu nehmen, oder abschriftlich zuzufertlgen. Es soll auch in sol chen Fällen genügen, den Anspruch ganz kurz, wiewohl mit Angabe des speziellen Grundes, im Bestellzettel zu be zeichnen. Abg. v. Schröder: Durch das Amendement des Herrn Secretair Richter wird die Befürchtung, die man bei dem Ge setzvorschlage noch haben könnte, noch mehr beseitigt; denn der Gesetzentwurf drückt sich aus : „wie Beides vom Kläger an gegeben worden ist"; und da sollte ich meinen, daß, wenn z- B. die Klage schriftlich und ausführlich angebracht worden wäre, sehr leicht angenommen werden könnte, daß man die Klage ausführlich mittheilen müßte. In dieser Beziehung scheint mir der Vorschlag des Herrn Secretair Richter passen der zu sein. Secr. Richter: Wenn ein Bedenken gefunden wird in dem Ausdrucke: „spezielle Bezeichnung des Anspruchs", so beabsichtige ich keineswegs, daß im Bestellzettel eine aus führliche Auseinandersetzung enthalten sei , sondern nur eine kurze Andeutung, worauf der Anspruch beruht. Es scheint mir das nöthig, damit der Beklagte wisse, worauf der An spruch beruht, und sich zum Termine vorbereiten kann. Es kann der Fall eintteten, daß ein Arbeiter bei einem Gutsbesi tzer, der mehrere Güter besitzt, gearbeitet und auf zwei Gü tern Arbeit verrichtet hat; , er kommt jetzt ins Gericht und bringt eine Forderung qn, die aus einigen Thalern Arbeits- worauf solcher beruht"; und ich frage die Kammer: Ob sie denselben unterstütze? Die Unterstützung erfolgt über
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