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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Satze des Berichts erwähnt wird, ein ganz anderes. Wenn vom äomlmo Areal zu Baustellen ausgethan worden ist, so hat man den Erwerbern dadurch eine Erleichterung verschafft, daß sie nicht das ganze Kaufgeld erlegen dürfen, sondern daß man einen Kheil davon auf das Grundstück reduzirt hat. Won diesem Kaufgeldrückstande bezahlen die Anbauer die jährlichen Zinsen unter dem Titel eines Erbzinses, und damit hängt der Stuhlzins im mindesten nicht zusammen. Eine zweite Begün stigung findet hier noch statt. Es wird nämlich Jedem ver- stattet, der sich auf dem ävwiniu änbaut, Einen Stuhl auf zurichten und unentgeldlich zll bearbeiten, und diese Vergün stigung ist "jedesmal in den Kaufsurkunden erwähnt. Als aber im Jahre 1832 die Weber diese Abgabe abzulehnen ver suchten, so schlossen sich die Dominialhäusler mit an und meinten, in ihren Erbzinsen wäre der Stuhlzins mit begrif fen, sie wollten also auch prositiren und eine Verminderung des Erbzinses erlangen; damit aber wies sie die Staatsre gierung zurück. Daß in den Kaufen der Erbzins manchmal unter dem Namen Stuhlzins vorkoMme, ist nicht der Fall. Wenn sich also der Satz auf die Zittauischen Dorfschaften be ziehen sollte, so ist die Angabe faktisch unrichtig. Erbzins und Stühlzins haben Nichts mit einander gemein. Präsident fragt: Ob die Kammer den Antrag des Secr. Püfchel unterstütze? Wird hinreichend unterstützt. Abg. Zische: Ich gestehe, daß ich mich in einer schwierigen Stellung befinde, einem so praktischen und gelehrten Juristen ge genüber Etwas erwiedcrn zu sollen; es kann mir dies nur schwer ankommen oder wohl gar unmöglich werden. Was den prakti schen Gesichtspunct ankangt, so hat er gefragt, ob es zu viel sei, wenn man von einem Weber 12 Gr. und frühe-1 Thlr. Stuhl zins verlange. Ich antworte darauf mit der Frage: Ob für ei nen armen Weber, der ost nicht so viel erwerben kann, um sich und seine Familie mit Kartoffeln zü sättigen, — eine Ausgabe von 12 Gr. nicht eine große, oft unerschwingliche Summe ist? Ferner ist früher gesagt worden, — und es beruht das allerdings selbst auf der Eingabe der Zittauer Nathsunterthanen, daß die dasigen Häusler nur 8 Gr. landesherrliche und Communabga- ben bezahlten; ich begreife nicht, wie das in die damalige Pe tition hineingekomMen ist, doch muß ich gestehen, daß ich die Verhältnisse nicht genau kenne. Unbegreiflich ist mir das aller dings, und ich denke, daß der vierfache Betrag nicht ausreiche. Uebrigens muß ich mich in Bezug auf das im Eingänge Gesagte, nämlich in wie weit die Weberei in den Bereich der Conzessions- ertheilung hineinzuziehen sei, einer Entgegnung enthalten. Ich für meine Person möchte dies wenigstens unbedingt nicht zugeben; indeß halte ich mich nicht befähigt ffenug, mit juristischen Grün den diese Behauptung zu widerlegen. Ich wiederhole nur, daß die Staatöregierung sich von Allem genau unterrichten werde; sie wird wissen, was sie zu thun habe, um weder den Verpflichteten durch scheinbare Rechte zu nahe treten zu lassen, noch den Be rechtigten zu beeinträchtigen. Ich halte mich daher einer wei tern Erwiederung auf das von Hrn. Secr.Püschel Gesagte über höben und schließe mich vertrauungsvoll dem Deputations-Gut achten an. Vicepräsident v. Haase: Ich kann dem Amendement des Secr. Püfchel meinen Beifall nicht geben und muß lediglich bei dem Deputations-Gutachten stehen bleiben. Es sind vor züglich 3 Puncte, die derselbe hier abgeandert wissen will: ein mal, daß die ganze Gemeinde zur Ablösung des Stuhlzinses hinzugezogen werde, wodurch seiner Ansicht nach allein eine sichere Garantie des Geschäfts erlangt werde. Die zweite bean tragte Abänderung ist die, daß derselbe sogar die Ablösung auf solche Orte erstreckt wissen will, wo die Weberei zur Zeit noch nicht besteht, also wo zur Zeit noch gar kein Stuhlzins bezahlt und rücksichtlich erhoben wird, denn der Antrag lautet: in allen Orten, wo die Weberei betrieben werden dürfte. Endlich glaubt eben derselbe, daß die Ablösung durch Rente geschehen müsse. Die Deputation hat dagegen die Meinung ausgesprochen, daß die Ablösung des Stuhlzinses nur an einzelnen Orten, wo stuhl zinspflichtige Weber wohnen, und zwar nur von der dazu ver pflichteten Klasse der Einwohner, d. i. von den zur Zeit der Ab lösung daselbst wohnenden Webern, welche persönlich zu Zah lung eines jährlichen Stuhlzinses verbunden sind, mittelst Ka pitalzahlung bewirkt werden könne. Ich frage: was geht denn den andern Einwohnern eine Verpflichtung an, welche lediglich nur die Klasse der Weber betrifft? Sodann frage ich weiter: wie ist es möglich, daß, wenn die Ablösung nicht durch Kapital zahlung geschehen soll, sondern durch Rente, auf diese Weise eine Ablösung des Stuhlzinses zu bewerkstelligen? Dies scheint mir in der That gar nicht ausführbar zu sein. Wer soll ablvsen und kann die Rente übernehmen ? Doch nur die Personen, welche jetzt die Weberei betreiben; diese geben aber jetzt gewissermaßen schon eine Rente, d..h. sie geben alljährlich die bestimmte Sum me von 8 Groschen. Wenn sie nun nicht freiwillig auf einmal ein Kapital, womit sie ablösen, unter sich aufbringen und durch einen Akt der Generosität die künftigen Weber ihres Orts vom Stuhlzins für die Zukunft befreien wollen, so wird es beim Alten bleiben und alljährlich Jeder seine 8 Groschen fortgeben. Was wäre eine Ablösung durch-Renteund was soll sie bewirken? Nichts,; die Zahlung, welche jährlich fortgeleistet würde, würde nur den Namen wechseln und die 8 Groschen, statt Stuhlzins, Rente heißen. Dadurch wird also Nichts bewirkt und am we nigsten Etwas für die Erleichterung der stuhlzinspflichtigen We ber gethan, wohl aber würde ihre Lage erschwert. Denn jeder Weber zahlt jetzt nur auf seine Lebenszeit, oder so lange er sich im Orte aufhält und die Weberei betreibt; giebt er diese auf, so .hört er auf zu zahlen. Wie möchte sich also ein Weber verpflich ten, wenn er die Weberei zu. jeder Stunde aufgeben und sich dadurch von dem Stuhlzins befreien kann, für einen Andern fort zu zahlen? Uebrigens trage ich auch Bedenken, selbst wenn eine Ablösung durch Rente möglich sein sollte, diese Letztere mit den Renten, deren das Ablösungsgesetz gedenkt, gleichzustel len; denn wollte man auch diese Rente mit in das Gesetz einfüh- ren, so würde sie auf die Rentenbank gebracht werden müssen. Ich mache darauf aufmerksam, welche enorme Summen dann
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