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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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stimmungen irr selbigem darauf hin, daß der Richter in den Pro zessen über ganz geringe Forderungen selbst entscheide. Diese Bestimmungen, wenn gar keine Ausnahme von selbigen ge macht werden soll, scheinen mir bedenklich, weil sie sich auch auf diejenigen Rechtssachen erstrecken müßten, welche zwischen Ge richtsherren und Gerichtsuntergebenen anhängig werden. Die Deputation hat sich zwar bei Z. 5. darüber verbreitet, aber ohne einen Antrag zu stellen, der eben jetzt in Frage kommen müßte. Ob die Parteien dem Patrimonialgerichtsverwalter die Entschei dung selbst überlassen wollen, das ist Sache des Vertrauens. Das Vertrauen aber ist Etwas, was nicht geboten und nicht er zwungen werden kann. Ich sollte daher meinen, daß es zweck mäßiger wäre, wenn sich die Entscheidungen in derartigen Pro zessen nach der allgemeinen Regel richteten, insofern nicht die Parteien etwas Anderes wünschten. Ich erlaube mir daher vor zuschlagen, zu dieser Paragraphe einen Zusatz des Inhalts zu machen: daß auch in diesen geringfügigen Rechtssachen die Einholung rechtlichen Erkenntnisses zulässig sei, wenn sie zwischen Gerichtsherren und Gerichtsuntergebenen anhängig sind, und die Parteien dies ausdrücklich wünschen. Präsident: Der Zusatz, welchen der Abg. Todt zu dieser Paragraphe beantragt, lautet so: „Von derRegel, nach welcher das Gericht selbst zu entscheiden hat, sind übrigens aber auch in dieser Prozeßart Streitigkeiten zwischen Gerichtsherrschaften und Gerichtsbefohlnen dann ausgenommen, wenn die Parteien die Einholung eines rechtlichen Erkenntnisses ausdrücklich wünschen, als worüber sie der Richter nach dem Schlüsse der Verhandlun gen zu befragen hat." Es kommt darauf an: Ob die Kammer dies Amendement noch zu unterstützen gemeint ist? Hinläng lich unterstützt. Abg. Atenstädt: Ich würde doch gewünscht haben, daß der Abgeordnete, der diesen Antrag gestellt hat, sich bereits dar über bei §. 5. erklärt hätte, weil dort die Gründe von der Depu tation herausgehoben worden sind, aus welchen sie sich einver standen erklärt hat; denn bis jetzt mußte man annehmen, daß er damals diese Gründe getheilt habe. Was ist aber die Haupt sache bei diesen Prozessen? doch wohl das Verfahren und nicht die Entscheidung ? denn der Richter instruirt die ganze Sache, er hat die Aufnahme des Beweises ganz in seinen Händen, seine Protokolle sind die einzigen Unterlagen, aps welchen der Bescheid gegeben werden muß. Das sind doch wohl die Hauptsachen? Dennwenn auch das Protokoll und die Aufnahme des Beweises, einem Spruchcollegium vorgelegtwird, so kann dasselbe doch nicht anders, als auf den Grund dieser Protokolle entscheiden. Sind nun aber diese dieHauptsachen, so sehe ich nicht ein, warum man dem Richter nicht auch die Entscheidung überlassen will, zumal, da diese Entscheidung nicht die einzige bleibt, und Rechtsmittel nachgelassen worden sind. Allein der Fall eines Streites zwi schen der Gerrchtsherrschaft und den Gerichtsunterthanen würde nicht die einzige Ausnahme sein können, denn es könnte ja auch der Stadtrath oder die Stadtcommunen vor dem Stadtgerichte kla gen oder verklagt werden, und dann würde dasselbe Bedenken eintreten können. Aus diesen Gründen glaube ich nicht, daß der Antrag zur Unterstützung sich eigne, zumal zu berücksichtigen ist, daß die Gegenstände doch nicht von der Wichtigkeit sind, daß man glauben sollte, ein Patrimonialrichter würde seine Pflicht so ganz verkennen, daß er den Gerichtsherrn gegen dessen Ge- richtsuntergebenen begünstigen werde. Abg. Todt: Was der Abg. Atenstädt in Bezug auf die Form geäußert, kann meinen Antrag nicht widerlegen. Ich glaube, es ist nicht nöthig, einen Antrag vorher anzukündigen oder sich selbigen vorzubehalten, wenn er mehr auf eine spätere Paragraphe Beziehung leidet. Hier in der 32. §. ist von der Entscheidung besonders, in der tz. 5. aber von dem Verfahren überhaupt die Rede. Ich sollte also meinen, mein Antrag ge höre mehr hierher, als zur §. 5.; er muß also auch formell zu lässig sein, sowohl hier als dort. Was das Materielle anlangt, so kann ich mir nicht einbilden, daß die Summe hier einen Unterschied begründen soll/ Hat man einmal das Vertrauen zum Patrimonialrichter, so wird er das Vertrauen zu achten wissen, es mag sich um große oder kleine Forderungen handeln. Das Vertrauen kann aber, wie gesagt, nicht geboten und nicht erzwungen werden. Hat der Abgeordnete gemeint, es müßte dann der Antrag auch auf die Stadtgerichte und die Prozesse der Stadtcommunen ausgedehnt werden, so findet dort ein ganz anderes Verhältniß statt, weil der Dirigent des Stadt gerichts nicht so abhängig ist, wenigstens nicht so abhängig sich gedacht wird, wie die Patrimonialrichter. Dann hat der Abg. auch noch geäußert, bei der Entscheidung könnte weniger ein Bedenken vorliegen, wie bei dem Verfahren, denn das Spruch collegium müßte immer nach dem, was die prozeßsührende Behörde protokollirt Habe, entscheiden. Das ist aber in andern Sachen auch der Fall, und dann ist ja auch die Zulassung von Schriften nicht ausgeschlossen. Hätten die Parteien anzu nehmen , daß nicht Alles so getreu niedergeschrieben worden wäre, so stände ihnen ja frei, noch eine Schrift beizubringen. Ich glaube also, daß die Entgegnungen des Abg. Atenstädt meinen Antrag nicht erledigen können. Abg. Eisen stuck: So sehr ich überzeugt bin, daß die Patrimonialgerichte dem jetzigen Zustande der Gesetzgebung Widerstreiten, und so sehr ich die Hoffnung haben muß, wenn ich mir die Verhandlungen der letzten Ständeversammlung zurückrufe, daß Seiten der hohen Staatsregierung eine Vorlage deshalb an die Kammer gelangen werde,—und wenn ich nicht die Hoffnung hätte, so würde ich längst schon selbst eine Petition deshalb eingereicht haben—also, wenn auch der Stand der jetzi gen Gesetzgebung mir etwas Transitorisches zuHaben scheint; so würde ich dem Antrag des Abg. dennoch meine Zustimmung nicht geben können, besonders aus der Rücksicht nicht, daß zu Benachtheiligungen, welche den Parteien von einem Gerichts verwalter zugefügt werden können, wenn er die Unparteilich keit verleugnet und im Interesse der Gerichtsherrschaften gegen ihre Unterthanen verfährt, bei der Prozeßführung mehr Veran lassung, wo er es bethätigen kann, als bei der Entscheidung sich findet. Da hat er es um so weniger nöthig, weil der In stanzenzug den Parteien die Garantie giebt, und der Unter-
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