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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
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-also mich darüber aufzuklären, denn sonst würde mir diese -Bestimmung bedenklich erscheinen. Referent v. Biedermann: Es ist anzugeben, wieviel Lannen das Gefäß halte.. Man kann selten ein Gebind so Herstellen, daß es ganz genau eine gewisse Anzahl Kannen enthält, und wenn man es auch thut, so wird beim nächsten Pichen oder Repariren des Gefäßes eine Veränderung ein treten. Wenn man jetzt eine Tonne kauft, so hat man immer eine Kanne mehr oder weniger; es wird daher die Aichung gut sein, um zu bemerken, wieviel Kannen sie .enthält Vicepräsident v. Friesen: Es schien aber aus dem vorigen Paragraphen hervorzugchen, daß die Tonnen nicht geaicht werden sollen; wenn ich also in eine Brauerei komme, so kann ich nicht eine Tonne, sondern nur 105 Kannen verlangen; der Brauer giebt zwar eine Tonne, ich weiß aber nicht, ob sie richtig ist. Referent v. Biedermann: Die Aichung der Tonnen und Eimer ist in der Ausführungsverordnung auf Ver langen des Eigenthümers ausdrücklich nachgelassen, jedoch soll keine Stempelung stattsinden. Königlicher Commissar vr. Weinlig: Ich glaube, die Bemerkung des Herrn Viceprasidenten würde sich wohl noch besser durch den Hinweis auf den vorletzten Satz des tz. 8 erledigen, der durch die Anträge nicht weggefallen ist. Es bleiben nämlich die Worte: „und die davon abgeleiteten .Hohl-, Längen- und Flächenmaße" stehen. Man mag nun die Sache ansehen, wie man will, entweder sind Eimer, Tonnen und dergleichen keine Maße, sondern blos Gefäße, in dem Falle leidet das Strafgesetz überhaupt keine An wendung; oder sie sind Maße, und dann ergiebt sich daraus nur soviel: es muß der Inhalt jedes Gefäßes zurückgeführt sein auf das einzig geltende Maß. Die gesetzliche Be stimmung sagt, daß nur solche Maße gebraucht werden sollen, die von dem genannten abgeleitet sind. Damit ist soviel festgestellt: es giebt keine andere Art und Weise, den Inhalt der Tonne auszudrücken, als durch Kannen, aber wieviel in die Tonne gehen sollen, das sagt das Gesetz nicht und verbietet auch nichts in dieser Beziehung. Ich glaube, dadurch würden sich wohl die angeregten Bedenk lichkeiten erledigen. So finden Sie z. B-, um nur Eins zu erläutern, den Ausdruck „Klafter" im ganzen Gesetze nicht. Wenn man nun die Bedenken des Herrn Vice präsidenten für begründet halten wollte, so könnte aus jenem Umstande gefolgert werden, daß Niemand mehr sich des Ausdrucks „Klafter" bedienen dürfe. Die Regierung zwei felt keinen Augenblick daran, daß das Gesetz diesen Sinn nicht haben soll, sondern wenn Jemand sich des Ausdrucks „Klafter" bedient, so muß darunter verstanden sein: ein Maß, dessen Höhe, Breite und Tiefe angegeben ist in dem königl. sächsischen Urmaße, nämlich nach Elle oder Fuß, wie sie das Gesetz feststellt. Weiter ist nichts gesagt. Sich künftig einer Klafter zu bedienen, die nach rheinischen Fußen bestimmt wäre, würde unbedingt verboten sein; aber irgend» wie eine nach sächsischem Maße bestimmte Klafter zu nehmen, wäre keineswegs unrecht. Ich glaube kaum, daß die Be fürchtung begründet ist, eine Behörde würde Jemanden be strafen, der sich eines Maßes bediente, welches im Gesetze nicht namentlich enthalten ist, wofern nur dieses Maß ab geleitet ist von dem gesetzlich bestimmten Urmaße. Es ist auch der Ausdruck gewählt: „vorgeschriebene oder nach gelassene", damit man den Paragraphen nicht blos auf solche Gewichte und Maße beziehen kann, die im Gesetze nament lich vorkommen, sondern auch auf solche, die nicht mit Namen genannt, aber doch gesetzlich nachgelassen sind. Bürgermeister Hennig: Im tz. 11 ist von unrichtigen Maßen und Gewichten die Rede, und zwar ist bestimmt, daß dieselben beim Gebrauche der Consiscation unterliegen, von Gebinden ist aber nichts erwähnt. In §. 14 der Aus führungsverordnung ist aber gesagt, daß alle Hohlmaße für Flüssigkeiten, und dahin rechne ich auch Eimer und Tonnen, unrichtig sind, sobald sie fünfTausendtheile weniger ent halten, als sie sollen. Es würde also eine Tonne un richtig sein, wenn sie fünf Tausendtheile weniger enthielte. Nun heißt es aber im vorstehenden §.11, daß unrichtige Maße auch der Consiscation unterliegen. ES fragt sich daher, ob auch solche Gefäße, wie Tonnen und Eimer, an denen fünf Tausendtheile fehlen, der Consiscation anheim fallen und ob hierbei die Behörden ox okkoio einzuschreiten berechtigt sind. Königlicher Commissar vr. Weinlig: Ich erlaube mir nur wiederholt darauf aufmerksam zu machen: die Re gierung sieht Tonnen und Eimer nicht für Maße an im Sinne des Gesetzes, sondern nur für Gefäße, für willkür lich vom Publicum angenommene Summen einzelner Nor- malmaße. Deswegen enthält das Gesetz nichts über sie, deshalb hat die Regierung sich dagegen erklärt. Ich möchte wissen, wer von Ihnen, meine Herren, mir angeben wollte- wie groß die sächsische Tonne ist? Ich weiß es nicht, mög lich vielleicht, daß ich eines Andern belehrt werden könnte. Inzwischen nimmt man an, daß 105 Kannen eine Tonne ausmachen, weil das an vielen Orten der Fall ist. Man hat aber auch Gegenden, wo die Tonne 108 Kannen hält, dann wieder solche, wo man andere Begriffe mit diesem Maß verbindet, wohl auch eine größere Summe von ein zelnen Maßeinheiten darunter versteht. Das hat man durch das Gesetz absichtlich nicht ändern und reguliren wol len. Wenn — um die Bedenken des Herrn Bürgermei sters Hennig zu beseitigen — bei §. 14 der Ausführungs verordnung zu recurriren wäre auf den Begriff der Unrich tigkeit, so würde es bei allen diesen Gesammtmaßen, um mich des Ausdrucks zu bedienen, deren Größe selbst im Ge setz nicht bestimmt ist, darauf ankommen, welcher angebliche
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