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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
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Ach umfassender Postzwang verbunden, denn erst durch sol chen, d. i. das Verbot, sich für gewisse Beförderungen an derer Gelegenheiten, als der Postanstalt, zu bedienen, konnte die Existenz und das Gedeihen des Postregals gesichert wer den, mit welchem daher wie in Sachsen so auch anderwärts in weiterm oder geringerm Umfange allenthalben und fort während auch der Postzwang bestanden hat. Könnte bei gegenwärtiger Revision der Postgesetzgebung «in Aufgeben des Postregals überhaupt in Frage kommen, so würden, abgesehen von andern dagegen sprechenden sehr gewichtigen Momenten, sich, mit Rücksicht darauf, daß der Staat mehr als jeder Privatunternehmer in der Lage ist, ein über das ganze Land, nach großen wie kleinen Orten, über frequente und stille Straßen sich erstreckendes Netz von Verkehrsberbindungen herzustellen und dabei den An sprüchen auf Sicherheit, Pünktlichkeit und Wohlfeilheit in gleicher Weise zu genügen, gegen eine Aufhebung der Staats postanstalt genug Stlmmmen inmitten des Gewerbstandes, wie des verkehrtreibenden Publicums überhaupt erheben, und keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß die Re galität des Postwesens ein dem Gemeinwohls entsprechen des Institut sei. Wenn dies begründet ist, was eines Nachweises kaum bedürfen möchte, so läßt sich auch die Nothwendigkeit eines Postzwangs, als einer für das Poftregal unerläßlichen Le bensbedingung, nicht in Abrede stellen; allein dies schließt die Möglichkeit, ja die moralische Verpflichtung der Regie rung nicht aus, mit der in dem Postregal, wie in dem Postzwange liegenden Beschränkung der allgemeinen Freiheit nur so weit zu gehen, als es der doppelte Zweck der Staats- postanstalt, einerseits dem Publicum eine zuverlässige, schnelle und billige Gelegenheit des Fortkommens und Transports, andererseits der Staatskasse eine sichere Quelle des Ein kommens zu gewähren, zur Zeit wirklich erheischt, und die Regierung hat sich deshalb die Frage zu stellen gehabt, ob, sowie bisher schon die sächsische Verwaltung mit der fort schreitenden Entwickelung der Postanstalt von Zeit zu Zeit von einem strengen Festhalten an der Ausschließlichkeit des Postregals abgesehen und den Postzwang in manchen Be ziehungen gemildert hat, es auch gegenwärtig möglich und an der Zeit sei, in Hinsicht auf jene Institutionen noch weitere Erleichterungen eintreten zu lassen. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die Bejahung dieser Frage, indem derselbe nicht allein die Regelmäßigkeit der Personenbeförderung überhaupt freigiebt und von dem Verbot eines Wechsels der Transportmittel gewisse Aus nahmen gestattet, sondern — und hierin liegt allerdings das für den öffentlichen Verkehr wesentlichste Zugeständniß — den für Päckereien bis 20 Pfund bestehenden Postzwang gänzlich aufhebt. und den letztem auf Briefe beschränkt. Die nähere Begründung der desfalls zu treffenden verän derten Bestimmungen ist in nachstehenden Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen des Entwurfs enthalten. So weit gehen die allgemeinen Motiven des Gesetzent wurfs und ich gehe nun zum Vortrag des Berichts über: Das Postwesen in Sachsen muß, wenn man dasselbe im Allgemeinen betrachtet, gewiß als eine geregelte und geordnete Branche der Staatsverwaltung bezeichnet wer den. Diese Ansicht stellt sich namentlich dann heraus, wenn man sich vergegenwärtigt, wie die Postanstaltrn vor 30—50 Jahren beschaffen waren und wie sie jetzt gestaltet sind. Wir erinnern beispielsweise nur an die zur Perso nenbeförderung benutzten, nicht überdeckten Korbleiterwa gen, denen dann später die bekannten Kutschen folgten. In Hinblick auf die seit jener Zeit eingetretenen, be deutenden und nach allen Seiten hin bemerkbaren Verbesse rungen, und von dem oben erwähnten allgemeinen Stand punkte ausgehend, könnte es deshalb wohl auch scheinen, als müsse die bei Einsichtnahme des Entwurfs sich zunächst aufvrängende Frage: ob es überhaupt nöthig und an der Zeit sei, die Postge setzgebung einer Revision zu unterwerfen? verneint werden, besonders wenn man sich der allgemeinem legislatorischen Regel erinnert, daß mit Erlassen von Ge setzen sparsam zu Werke gegangen werden müsse. Dringt man aber tiefer in die Sache ein, prüft marr mit Sorgfalt speciell, fragt man, was in diesem oder jenem Falle des Postwesens rechtens sei, will man die darüber vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen nachschlagen und sich Rath daraus erholen, so stößt man häufig auf weit größere Schwierigkeiten und Bedenken, als man anfangs erwartete, begegnet vielfachen Wünschen und Klagen, welche billig und gerecht erscheinen, und kommt zuletzt zu der Ue- berzeugung, daß eine Revision der gesetzlichen Vorschriften über das Postwesen nicht blos zweckmäßig und nützlich, sondern selbst höchst nothwendig sei. Als Beweis für diese Behauptung führt die unter zeichnete Deputation neben Demjenigen, was in den Re gierungsmotiven zur Gesetzesvorlage enthalten ist, noch Fol gendes an. Die vaterländische Gesetzgebung über das Postwesen beginnt mit der Postordnung vom 30. April 1661, in welcher die Postberechtigung als Regal hingestellt wird^ An dieselbe reihen sich einzelne, nach und nach erschienene Bestimmungen von minderer Bedeutung an, bis endlich als hauptsächlichstes und noch jetzt giltiges Gesetz die Postord nung des Kurfürsten Friedrich August vom 27. Juli 1713 erschien. Sie besteht aus 72 Paragraphen, worin das da mals Veraltete entfernt, das noch Giltiae ekngeschärft und das nöthige Neue beigefügt worden ist, und muß mit Rücksicht auf die damalige Zeit als ein Mustergcsetz be zeichnet werden. Daß sie aber Vieles enthält, was jetzt gar nicht mehr anwendbar ist; daß sie ferner Vieles enthält, was jetzt Be- dürfniß ist, und daß mehrere Bestimmungen derselben man- nichfache Modifikationen erheischen, ist nicht zu verwundern.. Man fasse nur die inzwischen eingetretenen, gesteigerten. Verkehrsverhältnisse ins Auge! Da es an sich interessant ist und zugleich als Unter lage für die Behauptung dient, daß für eine so bedeutende Entwickelung des Verkehrs leichtbebreiflicher Weise die vor 145 Jahren erlassenen gesetzlichen Bestimmungen, so weise und gut sie damals waren, jetzt nicht mehr ausreichend sein können, fügen wir am Schluffe dieses Berichts einige statistische, von dem Herrn königlichen Kommissar bereitwil ligst gewährte Postverkehrsübersichten zur Kenntnißnahme für die geehrte Kammer bei. Aus denselben ergiebt sich, daß Das, was in dem höchst schätzenswerthen Werke, „das deutsche Eisenbahnrecht von Julius Hermann Beschorner, Erlangen 1858," hinsichtlich des Aufschwungs des Eisen bahnverkehrs gesagt ist, wenn auch in beschränkterer Weise auf den Postverkehr ebenfalls Anwendung leidet.
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