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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
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-aber der Eigenthümer nur ein Jahr Zeit, um sein Eigen- Lhum zu reclamiren. Meldet er sich innerhalb dieses Jahres nicht, so geht er seines Eigenthums verlustig. Gegenwärtig also haben wir eine viel kürzere Frist, und im Entwürfe des Civilgesetzbuchs ist wenigstens keine längere Frist an genommen. Ich erlaube mir aber auch noch zu bemerken, daß nach §. l9 viel besser für Denjenigen gesorgt ist, an den die abgesendete Postsendung nicht zurückgebracht werden kann. Denn die Unanbrknglichkekt der Postsendung soll nicht nur durch Anschlag der Postanstältdes Absendungs ortes, sondern auch durch drei Insertionen, und zwar in zwei verschiedene öffentliche Blatter, bekannt gemacht werden. Präsident v. Schönfels: Ich gebe jetzt das Wort dem .Herrn Referenten und dann dem Herrn v. Erdmannsdorff. Referent Bürgermeister Müller: Ich müßte mich gleich dem Sprecher vor mir für die Fassung des Entwurfs und rcsp. der Deputation aussprechen. Es ist gewiß nicht zu verkennen, daß die Tendenz des Koch'schen Antrags zu billigen ist. Jedermann muß dem Herrn College» darüber beistimmen, daß das Privateigenthum und die Privatrechte zu schützen und möglichst zu wahren sind. Ich glaube, meinerseits Beweise dafür an den Tag gelegt zu haben, wenn auch gestern bei Z. 10 ohne Erfolg. Also gegen die Tendenz bin ich durchaus nicht; im Gegentheil, ich stimme ihr vollkommen bei. Aber freilich wünsche ich auch nicht, daß unverhältnißmäßige Maßregeln ergriffen und unnöthige Erweiterungen herbeigeführt werden. Ich sollte meinen, im vorliegenden Falle sei im Entwürfe und unter Zufügung Dessen, was die Deputation dazu vorschlagt, doch in der That das Privateigenthum gewahrt. Es muß zunächst constatirt sein, daß der Adressat nicht auszumitteln ist; es muß, nachdem das Paket an den Absendungsort zurück gegangen, constatirt sein, daß auch kein Absender vorhanden oder mindestens nicht auszumitteln ist. Es ist dann drittens eine öffentliche Bekanntmachung mittelst Anschlags am Post hause zu erlassen; es muß viertens eine Frist von einem Dollen Jahre, von dieser Bekanntmachung im Posthause an gerechnet, abgelaufen sein. Nun sind dreimalige Zeitungs insertionen erforderlich, welche zusammen eine Frist von wiederum drei Monaten enthalten müssen. Damit, daß diese Aufforderung in der „Leipziger Zeitung" dreimal er scheine, hat sich jedoch die Deputation noch nicht begnügt, weil sie glaubte, daß die „Leipziger Zeitung" nicht in Jeder manns Händen sei, obschon sie ein ofsicielles Blatt ist, dessen Bekanntmachungen ausreichen müßten; sondern sie hat noch beantragt, daß diese Bekanntmachung auch im Localblatte dreimal zu erlassen sei. Wenn man nun erwägt, daß für die Expedition dieser Geschäfte doch auch eine gewisse Zeit erforderlich ist, so daß also mindestens anderthalb Jahr in zwischen vergangen sein werden, und wenn man endlich daran denkt, daß es gewiß nicht ganz besonders werthvolle Gegenstände sein werden, die in Frage kommen — da man sich kaum denken kann, daß ein Paket von 1.000 Thalem keinen Adressaten und keinen Absender findet —, wenn man das Alles erwägt, so glaube ich, daß von der Staats regierung in der Vorlage und von der Deputation in den Zusätzen Dasjenige hinreichend angegeben worden ist, was nothwendig ist, um das Privatrecht zu schützen. Ich glaube aber auch, daß der letzte Zusatz des Herrn Bürgermeisters Koch, wenn ich ihn recht auffaffe, selbst etwas Bedenkliche- haben könnte; „eine Unterbrechung dieser dreijährigen Frist erfolgt durch eine während derselben bei der Oberpostdirection anzubringende Reklamation", heißt es, wenn ich recht ver standen habe. Wenn also eine Reklamation angebracht wird, wird die dreijährige Frist unterbrochen. Jedenfall- hac der Herr Antragsteller vorausgesetzt, daß die Reklama tion in irgend einer Werse bescheinigt werden müßte; denn das bloße Anbringen der Reklamation würde außerdem selbst dazu führen können, daß man allemal nach zwei Jahren, ohne daß man irgend ein Recht hätte, das Heimfallsrecht unterbrechen könnte. Ich kann also aus den gedachten Gründen mich nicht entschließen, den Antrag des Herrn Bürgermeisters Koch der hohen Kammer zur Annahme zu empfehlen. v. Erdmannsdorff: Ich glaube, der Koch'sche An trag und der Antrag der Deputation vertragen sich sehr gut mit einander. Der Koch'sche Antrag will alle die Vorsichtsmaßregeln ergriffen wissen, die die Deputation auch ergriffen zu wissen wünscht. Er geht nur noch einen Schritt weiter und will dem Absender also das Recht wahren, nach 3 Jahren noch wenigstens Anspruch auf das Capital machen zu können. Die Zinsen also gehen schon dem Fond zu Gute und ich sehe nicht ein, warum man diese, meiner Ansicht nach sehr billige Rücksicht auf den Absender nicht nehmen will, wie es der Koch'sche Antrag verschlägt. Ich glaube also, daß sich beide Anträge sehr gut mit ein ander vertragen. Königlicher Commissar v. Ehrenstein: Die Regie rung theilt vollkommen das Bestreben des Herrn Antrag stellers, den Absender einer Postsache möglichst sicher zu stellen, sie glaubt aber auch, diesem Bestreben durch die Fassung des Entwurfs sowohl, als noch durch Annahme der von Seiten der Deputation vorgeschlagenen Zusätze hinreichend entsprochen zu haben. Ich würde, ganz ab sehen von den Schwierigkeiten, welche aus der Genehmigung des Antrags hervorgehen für die Feststellung eines Fonds, welcher Capitale hätte, von denen sich erst in 3 Jahren be ziehendlich bei Eintritt der Reklamation noch später be stimmen ließe, ob sie dem Fond bleibend angehören oder wieder herausgezahlt werden müssen. Allein es scheint mir auch hinreichend Sicherheit für den Absender getroffen wor den zu sein, wenn, wie von einem der Vorredner ausführ-- sich nachgewiesen wurde, ihm noch eine längere Frist
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