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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
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Referent Bürgermeister Müller: §- 26. Sendungen mit declarirtem Werthe. Ist bei der Aufgabe der Sendung eine Werthsdecla ration erfolgt, so wird dieselbe im Falle des Verlustes oder der Beschädigung bei Feststellung des Seiten der Post zu leistenden Ersatzes zum Grunde gelegt. Beweist jedoch die Postverwaltung, daß die Declaration den ordentlichen Werth der Sache übersteigt, so hat sie nur letztern zu ersetzen. Wäre in betrüglicher Absicht zu hoch declarirt worden, so verliert der Absender jeden Anspruch auf Schadenersatz. Die Motiven dazu lauten: Anders verhält es sich bei Sendungen mit declarirtem Werthe. Da es dem Aufgeber überlassen ist, den Werth einer der Post zu überliefernden Sendung ebensowohl ganz als theilweise oder gar nicht auf der Adresse anzugeben, so liegt es auch in seiner Wahl, die Höhe der Vertretung innerhalb des wirklichen Werths der Sendung zu bestimmen, nach welcher er die Postanstalt dafür verbindlich machen will. Folgerecht bildet daher aber auch die Wsrthsdeclaration die nächste Grundlage für die zu gewährende Entschädigung. Sie kann jedoch als ausreichend für deren Bestimmung nicht allenthalben angesehen werden, da der Fall denkbar wäre, daß der Absender den Werth seiner Sendung aus Jrrlhum oder betrügerischer Absicht überschätzt hätte und eine Entschädigung nie den wahren Werth des zu ersetzenden Gegenstandes übersteigen, namentlich auch einen Affections- werth nicht berücksichtigen kann. Während daher die Präsumtion für die richtige De claration streitet, bleibt der Nachweis des Gegentheils, und zwar hier der Beweis einer zu hoch erfolgten Werkhsangabe, ein Nachweis, welcher jedoch hier der Postanstalt obliegt, nicht ausgeschlossen. Wird derselbe mit Erfolg geführt, so liegt es nach Obigem schon im Begriff der Entschädigung, daß die Post anstalt nicht den unrichtig angegebenen, sondern nur den ordentlichen Werth der Sache zu ersetzen hat. Daß eine hierbei Seiten des Aufgebers vorwaltende betrügerische Absicht ein strafrechtliches Verfahren nach sich ziehen könne, bedurfte hier nicht besonderer Erwähnung. Abgesehen von der möglichen Folge dieses Verfahrens soll aber solchenfalls der Aufgeber jedes Ersatzanspruchs an die Postanstalr verlustig, und hierdurch für den Mißbrauch einer gemeinnützigen, zum Theil auf gegenseitiges Vertrauen zu gründenden StaatSanstalt bestraft werden. Der Bericht zu K. 26 lautet: Zu §. 26. Daß im Fall des Verlustes oder der Beschädigung einer Sendung mit Werthsdeclaration diese Werthsangabe den Maßstab für die Feststellung des von der Post zu leisten den Ersatzes geben soll, ist ein Grundsatz, der bereits in den Postgesetzen anderer «Staaten Gelrung erlangt hat und auch von der Deputation gebilligt wird. Nur glaubt sie, daß der Ausdruck: „dieDeclaration soll zum Grunde gelegt werden" einen etwas zu weit gehenden Spielraum für die Feststellung der Ersatzsumme zulaßt, und rathet deshalb in der Absicht, dafür zu sorgen, daß als Regel die declarirte Summe zu gewähren sei, der Kammer an, den ersten Satz so zu fassen: „Ist bei der Aufgabe der Sendung eine Werths declaration erfolgt, so ist dieselbe im Falle des Verlustes oder der Beschädigung bei Feststellung des Seiten der Post zu leistenden Ersatzes maßgebend," welche Fassung auch mehr, als die Fassung des Entwurfs, mit §. 62 der Bestimmungen für den deutsch-österreichischen Postvercin übereinstimmt. Ueber den Inhalt des zweiten Satzes, woselbst bestimmt ist, daß die Post nur den ordentlichen Werth der Sache ersetzt, wenn sie beweist, daß die Declaration denselben über steigt, zeigten sich bei der Deputationsberathung sehr aus- einandergehende Ansichten. Die Majorität will nämlich diese ganze Bestimmung in Wegfall gebracht wissen, weil die Postanstalt, indem sie für Sendungen mit Werthsdeclarationen nicht blos das Gewichtsporto, sondern auch ein besonderes Werthsporto er hebt, zugleich als Versicherungsanstalt erscheint, und weil es viele Gegenstände der Versendung giebt, welche zwar für den Absender einen bedeutenden Werth haben, bei denen sich aber ein allgemeiner Werth nicht feststellen läßt, z. B. Bcweisurkunden, Acten rc. Die Minorität der Deputation (Referent) dagegen findet den Wegfall dieses Satzes um deswillen bedenklich, weil sehr viele Sendungen, ohne daß die Absicht zu betrügen vor liegt, blos aus einseitiger irriger Anschauung ungemein hoch declarirt werden könnten, und in diesen Fällen die Post einen blos eingebildeten Werth erstatten müßte, und weil ferner, selbst abgesehen hiervon, das Werthsporto schon seiner geringen Höhe wegen, nicht als eine Versicherungs prämie betrachtet werden könne. Während die erstgedachte Ansicht der Majorität die Be stimmung in Z. 66 der großherzoglich hessischen Postverord nung vom 22. December 1857, sowie die Vorschrift im Artikel 62 des deutsch-österreichischen Postvereins für sich hat, und auch in einem der schon oben allegirten Artikel in Nr. 29 der „Deutschen Allgemeinen Zeitung" vom 4. Februar 1858 vertheidigt wird, stimmt mit der letztgedachten Mei nung der Minorität das königlich preußische Postgesetz vom 5. Juni 1852 überein, woselbst es heißt: „Beweist jedoch die Postverwaltung, daß der declarirte Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so hat sie nur diesen zu er setzen." Der Herr königliche Commissar blieb in Uebereinstim- mung mit der Minorität in diesem Punkte bei dem Ent würfe stehen, erklärte aber, daß durch den Ausdruck: „ordent licher Werth" die Beachtung des „singulären Interesses" nicht, sondern nur das pretium slleolionis ausgeschlossen, und daß auch nach der gedachten großherzoglich hessischen Postverordnung der Gegenbeweis für die Postanstalt mit ausdrücklichen Worten nicht abgeschnitten zu sein scheine. Gegen den Schlußsatz des Paragraphen ist nichts zu erinnern gewesen. Es rathet nun die Deputationsmajorität die Annahme des §. 26 mit Weglassung des zweiten Satzes im ersten Absätze zu beschließen, wogegen die Minorität die unveränderte Annahme des Z. 26 empfiehlt. Präsident v. Schönfels: Ich muß, ehe ich das Wort irgend einem Mitglied- ertheile, mir eine Auskunft von der Deputation erbitten. Nämlich im Anfänge des Be-
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