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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
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stand oei der Ablieferung an den Empfänger äußerlich unverletzt und rc." Ich werde zuvörderst die Frage auf den Paragraphen richten und dann auf die Abänderung. Nimmt die Kammer nach Anrathen der Deputation den Paragraphen an? — Ein stimmig Ja. Nimmt die Kammer, frage ich weiter, nach An- rathen ihrer Deputation auch die von mir be reits mitgetheilte Abänderung an? — Einstim mig Ja. Referent Bürgermeister Müller: 8- 31. Reklamationsfristen. Die Reclamation wegen Verlusts oder Beschädig ung muß a) rücksichtlich der §. 24 1 bis 4 gedachten Briefe und Poststücke innerhalb 6 Monaten vom Tage der Auf gabe an, b) in Betreff des Reisegepäcks (h. 24 5) sofort nach Ankunft der betreffenden Poft am Bestimmungsorte, beziehendlich bei Wiederaushändigung des Gepäcks bei Verlust des Reclamationsrcchts erfolgen. Die Reclamation kann in den Fallen unter n und k bei der Localpostanstalt der Aufgabe oder Bestimmungs station, in dem Falle unter a auch bei der Oberpostdirection oder endlich bei dem Finanzministerium angebracht werden. Die Motiven sagen: Zu §. 31. Die hier gesetzten Reklamationsfristen dürften für die Wahrnehmung der den Ncclamanten zustehenden Rechte als völlig ausreichend zu betrachten sein. Der Bericht lautet: Bei 31. sand zwar anfänglich die Majorität der Deputation die Reclamationsfrist, welche für die sub g. gedachten Post stücke auf 6 Monate bestimmt ist, zu kurz, da nach der zeit- herigen Praxis diese Frist ein volles Jahr betrug und selbst nach Ablauf des Jahres der Anspruch noch nicht erloschen war, insbesondere aber auf den Umstand, daß schon wegen der jährlichen Abrechnungen, welche zwischen Geschäftsleu ten, namentlich Bankiers stattsinden und wobei sich oft erst der Verlust der Sendung ergebe, Gewicht zu legen sei. Es ging jedoch die Majorität von dem angeregten Bedenken wieder zurück und einigte sich auf Grund der kommissarischen Sachdarlegung mit der Minorität dahin, daß der Uebereinstimmung mit der Vorschrift in 25 NNd 62 des deutsch-österreichischen Postvereinsvertrags halber es zweckmäßig sei, die Reclamationsfrist auf die Zeit von 6 Monaten zu beschränken. Es wird daher die unveränderte Annahme des §. 31 als Beschluß der Kammer vorgeschlagen. Im Uebrigen ist bei diesem Paragraphen nur noch erläuternd zu bemerken, daß durch das in der Schlußzeile stehende Wort: „endlich" nicht etwa auf den Jnstanzenzug, sondern darauf hingedeutet werden soll, daß es dem Rekla manten freistehe, seine Reclamation bei einer oder der andern der hier genannten Behörden anzubringen. Präsident v. Schönfels: Ich hab« zu erwarten, ob Jemand über tz. 31 zu sprechen wünscht? v. Heynitz-Heynitz: Ich halte diese Bestimmung in praktischer Beziehung für eine derwichtigsten im ganzen Gesetz und ich finde die Bedenken, die von derMajorität der Depu tation hier ausgesprochen worden sind, sehr begründet. Um so mehr muß ich an den Herrn Referenten die Bitte richten, mir die Gründe, aus denen von diesen Bedenken abgegangen worden ist, klar zu machen. Ich finde mich in dem Fall, den deutsch-österreichschen Postvertrag nicht so genau zu kennen, daß ich die Schwierigkeiten zu erkennen vermöchte, die aus einer Abweichung von jenem Vertrag in dieser Beziehung hervorgehen würden, und ich bin darüber um so bedenklicher geworden, da von Seiten der Staatsregierung in einem der vorhergehenden Paragraphen sogar eine Abweichung von jenem Vertrag in Vorschlag gebracht wurde. Referent Bürgermeister Müller: Die Deputation war anfangs einstimmig der Ansicht, daß es besser sein möchte eine längere Frist zu haben. Aber mit Rücksicht auf das Vcrhältniß, das eben angedeutet worden ist, mit Beziehung auf den deutsch-österreichschcn Postverein glaubte man eine Aenderung schon aus praktischen Gründen nicht vornehmen zu können. Denn außerdem müßten schon verschiedene Scheine ausgefertigt werden, je nachdem eine Sendung ins Gebiet des deutsch-österreichschen Postbezirks geht, oder je nachdem die Sendung im Lande bleibt. Dieser Umstand allein würde schon zu verschiedenen Unzuträglichkeiten Ver anlassung geben und es würden daraus sicherlich verschiedene Nachtheile hervorgehen, weil man bei Aufbewahrung der Postscheine mit der allergrößten Sorgfalt zu Werke gehen müßte. Man müßte Vorsorge treffen, daß man die Scheine über die verschiedenen Postsendungen nicht verwechselte, daß man nicht glaubte, der eine bezöge sich auf diese, der andere auf jene Sendung. Mit einem Worte, man würde in einer schlimmen Lage sein, wenn eine verschiedene Frist stattfände rücksichtlich der Sendungen, die im Jnlande bleiben und der, welche in den österreichschen Bezirk gehen. Aber es läßt sich auch in der Sache selbst noch etwas beifügen. We nigstens ist nach meiner Ansicht im Allgemeinen anzunehmen, daß kurze Fristen die Aufmerksamkeit in der Regel reger erhalten. Anfänglich weiß man die Verhältnisse noch sehr genau anzugeben, und vergißt man nicht, daß das Gesetz eben eine sechsmonatliche Frist vorschreibt, so wird innerhalb dieser Zeit die Sache viel leichter abgewickelt werden können als bei größer» Fristen. Das sind die Gründe, welche die Deputation bestimmt haben, auf die Frist von sechs Monaten einzugehen. Um nicht verschiedenes Recht gegen über dem ausländischen Postverein zu haben und um nicht in der Praxis verschiedene Scheine in die Hände zu be kommen, welche man sorgfältig von einander scheiden muß, 61*
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