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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
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Angelegenheit, es ist dies eine wichtige Frage. Es handelt sich hier nicht um die 36 Lhaler 25 Neugroschen 6 Pfen nige, sondern es handelt sich um unsre ganze Stellung, und um die Frage, ob es wahr und richtig ist, was ich hiermit nochmals verlange: daß die Kircheninspection besteht aus dem Superintendenten und dem Patron, und ich bitte Sie inständigst, wenn es auch bei dieser Angelegenheit nicht an der Zeit ist, diese Frage zu erschöpfen und wieder in das rechte Gleis zu bringen, ich bitte Sie inständig, behal ten Sie diese Frage im Gedächtniß, lassen Sie uns keine Gelegenheit versäumen, wieder dahin zu streben, dieses rechte Fundament unsrer Rechte zurückzuerlangen. Es muß mit dieser Angelegenheit anders werden, der jetzige Mißbrauch muß aufhören, und er wird aufhören. Was helfen uns Anträge bei den Budgetberathungen über andere Orga nisationen über Vereinfachung des jetzt zu weitläufigen Geschäftsbetriebes. Wir wollen die Selbstständigkeit der Gemeinden, Patrone und Gutsherren wieder hergestellt wissen und bei Angelegenheiten der Gemeinde und in Kirchen- und Schulangelegenheiten soll nichts ohne Genehmigung des Patrones und ohne Gehör des Gutsherrn vorgenommen werden. Was ist nun in dieser uns vorliegenden Sache zu thun? Ob die entzogene Rente von 36 Khlr. 25Ngr. 6Pf. der Stiftung, welcher sie gehört, der Schulstelle in Nerchau, wieder zurückgegeben werden müsse, das lasse ich jetzt dahin gestellt sein, das weiß ich selbst nicht, ob sich das Unrecht wieder gut machen lassen wird. Aber überlegen muß sich diese Frage das Cultusministcrium noch einmal und muß sie gerecht erwägen, und hat es Fehler begangen, so müssen diese Fehler wieder gut gemacht werden, und es muß dem frühern Inhaber Entschädigung gegeben werden, sei es aus welchen Fonds es wolle. Daß der Patron von Nerchau als Beschwerdeführer nicht auch noch Kosten bezahlen kann in einer Sache, wo er weiter nichts als seine Schuldigkeit gethan hat und wo er als Patron sich seines Lehrers ange nommen hat, nun das versteht sich von selbst. — Nun aber endlich der Rechtsweg. Es wird gesagt, cs könne der Rechtsweg gegen das hohe Cultusministcrium nicht statt- sinden; aber unter den Gemeinden Cannewitz, Löbschütz, Serka, Thümmlitz, Denkwitz, Wagelwitz und Nerchau könne der Rechtsweg betreten werden. Meine Herren! Stellen Sie sich die Sache vor. Alle Autoritäten in Kirchen- und Schulangelegenheiten haben entschieden, das Cultusmini- sterium hat entschieden, die in LvanFsIivis beauftragten Staatsminister haben entschieden, die Kreisdirectron hat entschieden, daß die Vertheilung so und so stattfinden soll, und nun sollen die Leute noch unter sich den Rechtsweg betreten? Ich frage sie Alle: ist das redlich? Wenn man einmal entschieden hat, ich hoffe doch im Bewußtsein seines Rechtes, daß die Überweisung geschehen soll, so will man auch noch den Leuten den Rechtsweg überlassen und will auch noch den gehässigen Streit in dieser Sache durch Ad- vocaten verlängern und Jahre lang fortsetzen lassen. Nein, wahrhaftig! Das geht nicht; hier ist ein Versehen begangen und das muß wieder gut gemacht werden, und ich hoffe, daß das Cultusministcrium künftig zu andern und be stimmtem Ansichten über die Rechte der Kirchenpatrone ge langen werde, und deshalb nehme ich mich mit voller Ueber- zeu^ung der Beschwerde des Herrn Baumann an und erwarte von der Gerechtigkeit des hohen Kultusministeriums, daß der Beschwerde abgeholfen werde. Königlicher Commissar vr. Hübel: Der geehrte Herr Vicepräsident hat die vorliegende Beschwerde benutzt, um Uebelstände, die er in der kirchlichen Verwaltung bemerkt zu haben glaubt, hier vorzubringen und, wie er sich aus drückte, sein Herz darüber auszuschütten. Ich enthalte mich auf dieses Vorbringen in seinem ganzen Umfange einzu gehen. Ich will nur in Bezug auf die Rechte der Kirchen patrone ihm entgegnen, daß das Cultusministcrium diese Rechte stets berücksichtigt und in Ehren gehalten zu haben, sich bewußt ist. Er sprach aber nicht blos von den Rechten, die die Kirchenpatrone gegenwärtig haben, sondern auch von solchen, die sie erringen sollen, und diese haben allerdings zeither nicht in Anwendung kommen können. Wenn der Herr Vicepräsident der Meinung ist, daß die Kirchenpatrone ein unbedingtes Verfügungsrecht über kirch liche Stiftungen haben, so stimmt dies mit unsrer kirchlichen Verfassung nicht überein, weder mit den ältern noch mit den neuern Gesetzen. Der Kirchenpatron ist ein Glied in der Kette der kirchlichen Verwaltungsbehörden, er ist aber nicht das oberste Gncd, er steht unter dem Kirchen- regimente, welches daher Beschlüsse fassen und Anordnungen treffen kann, welche von der Ansicht des Patrons abwcichen. Dies im Allgemeinen. Was die vorliegende Beschwerde sache betrifft, so werde ich versuchen zu zeigen, daß das ungünstige Urtheil des Herrn Vicepräsidenten über die kirch liche Verwaltung in der vorliegenden Sache keinen Anhalt findet. Fassen Sie zunächst das Sachverhältniß ins Auge. Die Kirchspiele Nerchau und Cannewitz sind seit alten Zei ten mit einander verbunden. Wann und wie die Verbin dung ftattgefunden hat, darüber geben die urkundlichen Nachrichten nichts an die Hand. Jndeß mögen es wohl früher zwei ganz selbstständige Kirchspiele gewesen sein, da über jede Kirche ein besonderes Patronatrecht besteht. Der Patron von Nerchau ist nicht Patron von Cannewitz, wie vorhin gesagt wurde, sondern der Rittergutsbesitzer von Cannewitz ist Patron der Kirche daselbst. Kurz nach der Zeit der Reformation bestand die Vereinigung beider Pa- rochien schon, und zur Zeit der ersten Kirchenvisitation im Jahr 1575 war der Pfarrer in Nerchau zugleich Pfarrer in Cannewitz und der Küster in Nerchau verrichtete in der Kirche zu Cannewitz die niedern Kirchendienste. Beide be zogen demnach auch aus beiden Parochien die gesammten Bezüge, welche zur Unterhaltung der Kirchendiener für beide Parochien bestimmt waren. Besondere Lehrer hatte man zu jener Zeit auf den Dörfern nicht. Die Bezüge,. welche aus
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