Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
bleiben soll, so gewinnt es für den ersten Anblick den An schein, als wäre hier ein Kauf und eine Kaufsumme gar nicht denkbar, mithin auch die Uebertragung von 2,258 Lhalern auf das außerordentliche Budget nicht zulässig und gerechtfertigt. Dessenungeachtet muß man aber den von der Staats regierung eingeschlagenen Weg der Uebertragung des Ge bäudes von einem auf das andere Ministerium für den richtigen, correcten und den ständischen Rechten ganz ent sprechenden erklären. Mag auch der Staatssiscus, als Ganzes gedacht, be reits Eigenthümer sein und bleiben, so spaltet sich der Fis cus selbst doch in so viele Theile, als es einzelne Ministe rien giebt- Wollte man nachlassen, daß jedes Ministerium beliebig einem andern Ministerium ein ihm zur Zeit ver schriebenes Eigenthum abtreten und überlassen könnte, so dürfte daraus leicht eine solche Verwirrung und Vermisch ung entstehen, welche die Reinhaltung jeder einzelnen Verwaltungsbranche alteriren und den Ständen die Con- rrole über die Gcbahrung mit dem genannten Staatö- eigenthume sehr erschweren, wo nicht unmöglich machen würde. Im vorliegenden Falle ist das fragliche Lhorhäuschen gegenwärtig noch als Zollcigenthum verschrieben; soll das selbe auf einen andern Eigenthümer, das Kriegsministerium übertragen werden, so muß dieses Jenem das Eigenthum abkaufen und den Kaufpreis zur Zollkasse einzahlen, wo derselbe in Einnahme gebracht und so in der geordneten Weise zum allgemeinen Besten verwendet wird. In formeller Beziehung erledigen sich somit alle Be denken gegen das Postulat. In materieller Beziehung kann die Deputation die Frage: ob eine Uebertragung des fraglichen Häuschens vom Eigenthume des Finanzministeriums in das des Kriegs ministeriums nothwendig und die diesfallsige Verschreibung der Kaufsumme auf das außerordentliche Budget rathsam sei? auch nur bejahen. Das fragliche Lhorhäuschen wird jetzt schon von dem königlichen Kriegsministerium ausschließlich benutzt, indem es als Caserne für drei Chargen dient. Rechnet man das ersparte Quartiergeld für die Charge mit 48 Lhlr. (36 Lhlr. für den Mann und 12 Lhlr. für die Frau) jährlich auf, so ergiebt sich eine Nutzung von 144 Lhlrn., zieht man hiervon aber den Casernirungsaufwand von 15 Lhlrn. für jede Charge mit 45 Lhlrn. ab, so ergiebt sich immer noch ein Nutzungsertrag von 99 Lhlrn., welcher dem Etat des Kriegsministeriums zu Gute geht, und im betreffenden Budgettheile zur Erscheinung kommt. Wird mit diesem Nutzungsertrage des Häuschens keine reichliche Verzinsung der Kaufsumme an 2,258 Lhlrn, er zielt, und bleibt für Unterhaltungskosten gar nichts übrig so würde dies die Deputation zur Ablehnung des Postu lats bewogen haben, käme nicht hinzu, daß sich das frag liche Häuschen bereits im Eigenthume des Staats befindet und daß es der Staat fernerhin zu seinen Zwecken deshalb nothwendig braucht, weil es in Chemnitz sehr schwierig ist, für die Chargen billige, dem Quartiergelde entsprechende Wohnungen zu finden. Diese Umstände lassen es rathsam erscheinen, Eigenthum des Staats nicht zu ver äußern, sondern zu erhalten. Es war der Deputation in dieser Beziehung nicht un bekannt geblieben, daß auch die Stadt Chemnitz dieses Häuschen zu erwerben sich bemüht hat, und die Deputa tion nahm deshalb Gelegenheit, hierüber mit dem könig lichen Commissar besondere Rücksprache zu nehmen. Der selbe bestätigte, daß sich der Stadtrath in Chemnitz mit einem diesfallsigen Gesuche an das Kriegsministerium ge wendet und vorgestellt habe, daß der Besitzer einer Fabrik seine Gebäude erweitern wolle, hierzu einen Lheil des fraglichen Grundstücks bedürfe und der Stadtralh beab sichtige, durch Erwerbung dieses von ihm abzutragenden Häuchens dem Fabrikbesitzer das erforderliche Areal zu ver schaffen, das übrig bleibende aber zur Straßenerweiterung zu verwenden. Das königliche Kriegsministerium hat sich aber nicht bewogen gefunden, dieses Häuschen der Stadt Chemnitz abzutreten, theils weil es solches, wie oben angeführt wor den ist, selbst nothwendig braucht, theils weil das zu er weiternde Fabrikgebäude dem Militärhospitale immer näher gerückt und das sehr störende Geräusch für die Kranken noch vermehrt werden würde, eine Verbreiterung der Straße aber dann nicht so nothwendig erscheint, wenn die Erwei terung des Fabrikgebäudes unterbleibt. Wenn nun allgemeine Staatszwecke den communlichen und Privatinteressen voranzuftellen sind und es in Noto rietät beruht, daß die Stadt Chemnitz billige Logis für die Chargen nicht schaffen kann, so vermag auch die Depu tation die Wünsche der Stadt Chemnitz und eines Pri vatmannes nicht zu berücksichtigen, räth vielmehr der Kam mer an: die hier geforderten 2,258 Lhlr. zu verwiüigen. Die Deputation ist nun genöthigt gewesen, noch Etwas hinzuzusetzen, weil ihr über die Frage, welche in der zwei ten Kammer mit großer Lebhaftigkeit behandelt worden ist, noch mehrere neue Umstande bekannt geworden waren, welche nicht unberücksichtigt bleiben konnten. Es ist gegründet, daß die Stadt Chemnitz ein Inte resse dabei hat, das fragliche Lhorhäuschen eigenthümlich zu erwerben, theils weil die Jnfanteriecaserne, in dessen un mittelbarer Nähe dieses Haus steht, und der dahinter lie gende Exercirplatz Eigenthum der Stadt sind, theils weil dieses nur aus einem Parterre bestehende kleine Haus mit der Bauordnung der sich täglich erweiternden Stadt nicht in Harmonie steht, theils endlich, weil gerade jetzt eine Straßenerweiterung und Regulirung im Werke ist, welche unterbleiben müßte, wenn die Stadt Chemnitz nicht in den Besitz dieses Hauses gelangt. Die Stadt hat daher und aus ähnlichen Gründen schön mehrere dergleichen ebemalige Accisthorhäuschen vom Staatssiscus zu communlichen Zwecken, nach Befinden auch zum Niederreißen käuflich erworben. Die Verbreiterung des Bernsbacher Communi- cationsweges, welcher bei diesem Lhorhause von der Zscho- pauer Chaussee abgeht, kam neuerlich dadurch zur Sprache, daß der Besitzer einer Maschinenbaufabrik, Schellenbcrg, auf seinem eigenen Grundstück ein neues Gebäude auf zuführen beabsichtigt, welches bis an diesen Weg stoßen würde und daß der Stadtrath die Conccssion zu diesem Baue nur unter der Bedingung ertheilen will, daß Schel lenberg von seinem Grundstücke einen Raum von 6 Ellen zur Verbreiterung des Weges liegen lasse, während der Stadtrath von dem Casernenplatze ebenfalls 6 Ellen Breite hergeben will, um den jetzt 12elligen Weg bis auf 24 El len zu verbreitern. Da aber Schellenberg zu dieser Abtre»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder