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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
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Landtagsmittheilungen anführcn und die Worte, mit wel chen diese Behauptung ausgesprochen worden ist, nament lich bei der Berathung über den Gesetzentwurf, welcher dem Gesetze vom 15. Mai 1851 zu Grunde liegt. Nachdem durch die Grundrechte viele gutsherrliche Rechte unentgelt lich aufgehoben worden waren, wurde nachträglich der Ent wurf zu dem bekannten Gesetze vom 15. Mai 1851 vor gelegt. Auf unser damals geäußertes Bedenken gegen den Wegfall dieser gutshcrrlichen Rechte behauptete die Staats regierung stets mit zäher Beharrlichkeit, diese Rechte wären bereits weggefallen, es handle sich jetzt nicht mehr um Ablösung, sondern nur noch um nachträgliche Ent schädigung. Die Staatsrcgierung beharrte fortwährend bei der Ansicht, die Verordnung vom 2. März 1849 sei ein giltiges verfassungsmäßig erlassenes Landesgesctz. Aner kannt ist ferner dieser Grundsatz durch Gesetz vom 12. Mai 1851, wo im Z. 2 ausdrücklich bestimmt worden ist: „Die infolge der Publikation der Grundrechte bis jetzt bereits begründeten Privatrechte bleiben durch die H. 1 ausgesprochene Aufhebung der Verordnung vom 2. März 1849 unberührt." Hier steht also, „begründete Privatrechte," bereits begründete Privatrechte. Nun, meine Herren, sollen diese Privatrechte der Neuberechtigten wieder aufgehoben werden, und der bestehende Rechtszustand noch einmal verändert und gestört werden? Kann die Staatsregierung solches jetzt mit Recht thun? Weil ferner die hohe Staatsregierung die Verordnung vom 2. März 1849 als ein verfassungsmäßiges Landesgesetz anerkannte, so war es von ihrer Anschauung aus auch consequent, daß sie den Bundesbeschluß vom 23. August 1851 nicht publicirte und ihm nicht Folge leistete. Nur von dem Gesichtspunkte aus, daß die Sache durch die Lan desgesetzgebung bereits vollkommen geordnet sei, ist es erklärlich, daß die Negierung den Bundesbeschluß nicht publicirte; denn sonst würde es doch in derThat unerhört gewesen sein, einen Bundesbeschluß in einem Bundeslande nicht zu publickren. In einem Lande, in welchem man mit Recht verlangt, daß von Seiten der Unterthanen dem Bunde alle Achtung und alle Folge erwiesen würde. Die Worte dieses Bundesbeschlusses von 1851 lauten übrigens im Wesentlichen so: „Die in Frankfurt unter dem 27.December1848 erlassenen, in dem Entwürfe einer Verfassung des deutschen Reichs vom 28. März 1849 wiederholten sogenanntenGrundrech- te des deutschen Volks könne weder als Reichsgesetz, noch, soweit sie nur auf Grund des Einführungsgesetzcs vom 27. December 1848 oder als Th eil der Reichs verfassung in den einzelnen Staaten für verbindlich erklärt sind, für rechtsgültig gehalten werden. Sie sind deshalb in allen Bundesstaaten als aufge hoben zu erklären. Die Regierungen derjenigen Staaten, in denen Bestimmungen der Grundrechte durch besondere Gesetze ins Leben gerufen sind, sind verpflichtet, sofort die erforderlichen Einleitungen zu treffen, um diese Bestimmungen außer Wirksam keit zu setzen, insofern sie mit den Bundesgesetzen oder den ausgesprochenen BundcSzwecken in Widerspruch stehen." Nun, ich sollte doch meinen, diese Worte wären deut lich; wenn diese Worte nicht klar und deutlich sind, dann hört die deutsche Sprache auf, dann fehlt uns freilich das Mittel, um unsre Gedanken cmszudrücken. Genug, die Staatsregierung war anderer Meinung, und ich wiederhole, sic konnte nur aus dem Grunde anderer Meinung sein, weil sie dafürhiclt, daß durch unsre Landesgesetzgebung die Sache schon geordnet und völlig regulirt sei. Nun, meine Herren, Niemand kann die sächsische Landcsgesctzgcbung höher achten, als ich selbst und wir Alle. Hätten wir nicht das Vorrecht der Landcsgesctzgcbung in Sachsen stets be hauptet, so hätten wir nicht die Constitutionen von 1572 und viel andere vortreffliche Gesetze, die das sächsische Recht und die sächsische Gesetzgebung in Deutschland berühmt ge macht haben. Also die Landesgesctzgebung in allen Ehren! Aber freilich muß auf die Landesgesetzgebung dem Rechte gemäß sein, und die Staatsregierung darf nicht hinterher von ihren eigenen Gesetzen sagen, daß durch dieselben schweres Unrecht geschehen sei, das gesühnt werden müsse. Es ist dabei ein anderer Punkt nicht zu übersehen. Es muß zwi schen dem Gcsetzeselbst und der Wirkung unterschieden werden, die ein Gesetz hervor gebracht hat. Ein Gesetz kann Män gel, kann Lücken haben, kann sogar einzelne unrechtliche Bestimmungen enthalten; allein die Wirkungen, die durch das Gesetz und durch dessen einzelne Bestimmungen einge- treten sind, die bleiben für Diejenigen, die durch dasselbe Etwas bona üäe empfangen haben, von rechtlicher Wirkung. War nun in diesem Gesetze ein Mangel, war darin ein Unrecht ent halten, so war es das Unrecht der unentgeltlichen Aufhe bung, ein Unrecht, welches hinterdrein wieder gut gemacht wer den konnte, ein Unrecht, welches die Staatsregiernng durch das Gesetz vom 15. Mai 1851 in gleicher Weise wieder gut gemacht hat, indem es die unentgeltliche Aufhebung gutsherrlicher Rechte nachträglich entschädigte. Etwas Anderes konnte die Staats regierung auch hier nicht thun. Hier war nur zwischen zwei Wegen zu wählen: entweder war das Gesetz vom 2. März 1849 und der daraus folgende §. 2. des Gesetzes vom 12. Mai 1851 absolut ungiltkg; dann muß Beides aufgehoben und der frühere Nechtszustand wieder hergestellt werden; oder Beides ist giltig, dann kann nur eine nach trägliche Entschädigung gewährt werden. Für die Staats regierung gab es keinen andern Weg. Ich weiß wohl, meine Herren, das konstitutionelle Staatsrecht hat über das Eigenthum andere Lehren ausgestellt und ausgebildet. Ich erkenne sie nicht an; aber wir haben sie nur zu gut kennen gelernt. Die Verfassungsurkunde vom 4. September 1831, die im ehrenwerthesten Sinne geschrieben, gegeben und publicirt worden ist, weiß freilich von solchen konstitutio nellen Nechtsansichten nichts. Das konstitutionelle Staats-
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