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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
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dieser Ansicht, welche ich wiederholt als eine Voraussetzung bezeichnen muß, sich auf den Bundesbeschluß vom Jahre 1851 bezogen und auf diesen Bundesbeschluß muß ich nun selbst zurückkommen, nachdem der Herr Vicepräsident auch daran erinnert hat, daß dieser Beschluß nicht publicirt worden ist, nachdem auch in der Debatte, welche in diesem Saale vor kurzem über den Bund stattfand, ebenfalls auf die Nichtpublication der Bundesbeschlüsse in Sachsen hin gewiesen worden ist. Ich kann diese Anregung nicht ohne Entgegnung lassen. Die sächsische Negierung, wie sie das wiederholt ausgesprochen und auch stets bethätigt hat, legt den allergrößten Werth auf die Achtung des Bundesver- haltnifses, auf die Achtung, die man dem Bunde schuldig ist. Sie würde es sich nicht vergeben, wenn man ihr mit Recht vorhalten könnte, den Verpflichtungen nicht nachge kommen zu sein, welche die Bundesgesetzgebung für alle Bundesregierungen enthalt. Sie würde es sich ebensowenig vergeben, wenn ihr vorgeworfen werden könnte, daß sie einzelnen Klassen der Unterthanen die Wohlthat eines Ge setzes entzogen hätte, welches auf einem Bundesbeschlusse beruht. Die Negierung hat sich aber in dieser Beziehung keine Vorwürfe zu machen. Es hat bei der von mir eben erwähnten Debatte über den Bund ein geehrtes Mit glied der ersten Kammer darauf hingewiesen, daß die Bun desgesetzgebung die Publkcation aller Bundesbeschlüffe vor schreibe und erheische. Ich habe schon damals dieser Auffassung im Allgemeinen widersprochen und darauf hingewiesen, daß es einzelne' Bundesbeschlüsse giebt, welche zur Publikation nicht geeignet sind. Ja, es giebt solche, deren Publikation selbst nach der Geschäftsordnung untersagt ist. Man hat sich damals auf die Wiener- Schlußakte bezogen, ich habe sie selbst eingesehen, es sind die Artikel 31 und 32. Der Wortlaut derselben ist aber der: Art. 31 sagt: „die Bundesversammlung hat das Recht und die Verbindlichkeit für die Vollziehung der in Gemäß heit ihrer Competenz von ihr gefaßten Beschlüsse zu sorgen", und Art. 32 sagt: „daß jede Regierung die Obliegenheit hat, auf Vollziehung der Beschlüsse zu halten". Voll ziehung und Publikation ist aber zweierlei. Der Bund hat das Recht und Interesse, darauf zu sehen, daß seine Beschlüsse vollzogen werden, und jede Regierung muß dieser Vollziehung nachkommen und beziehendlich die Bundesbe schlüsse publiciren, wo ein Object für den Bundesbeschluß bei ihr vorhanden ist. Ein solches Object aber fehlte bei uns vollständig. Den Bundesbeschluß, der vorhin erwäbnt wurde, will ich mir erlauben, da er nicht zu lang ist, dem Wortlaute nach vorzutragen. Er lautet so: „Die in Frankfurt unter dem 27. December 1848 erlassenen, in dem Entwürfe einer Verfassung des deutschen Reichs vom 28. März 1849 wiederholten sogenannten Grundrechte des deutschen Volks können weder als Reichsgesetz, noch, soweit sie nur auf Grund des Einführungsgesetzes vom 27. De cember 1848, oder als Theil der Reichsverfaffung in den einzelnen Staaten für verbindlich erklärt sind, für rechts- giltig gehalten werden. Sie sind deshalb insoweit in allen Bundesstaaten als aufgehoben zu erklären. Die Regie rungen derjenigen Staaten, in denen Bestimmungen der Grundrechte durch besondere Gesetze ins Leben gerufen sind, sind verpflichtet, sofort die erforderlichen Einleitungen zu treffen, um diese Bestimmungen außer Wirksamkeit zu setzen, insofern sie mit den Bundesgesetzen oder den aus gesprochenen Bundeszwecken in Widerspruch stehen." Dieser Beschluß wurde also gefaßt: was hatte nun in Sachsen zu geschehen? In Sachsen waren die Grundrechte aufge hoben, sie bestanden nicht mehr, also der erste Theil des Beschlusses, daß die Grundrechte aufzuheben seien, fand darauf keine Anwendung, die Grundrechte existirten nicht mehr. Der zweite Theil des Beschlusses sagt, daß, wenn einzelne gesetzliche Bestimmungen vorhanden sind, welche eben noch einzelne Theile der Grundrechte enthalten, so sollen diese beseitigt werden, insofern sie mit der Bundes gesetzgebung und den Bundeszwecken in Widerspruch stehen. Nachdem die Grundrechte nun verschwunden waren, so hatten wir Nichts übrig, als das Gesetz vom 12. Mai 1851, ein anderes Gesetz, welches auf die Grundrechte Bezug nimmt, giebt cs nicht. Also es handelte sich nm weiter Nichts, als um den auf die privatrechtlichen Wirkungen der Grundrechte bezüglichen §. 2 des Landesgesetzes vom 12. Mai 1851, und darüber brauchten wir keinen Zweifel zu haben, daß er nicht in Widerspruch mit der Bundes gesetzgebung und den Bundeszwecken stehr. Es unterblieb daher die Publikation des Bundesbeschluffes. Die Regie rung hat aber diese Frage nie gleichgiltig genommen, sie hat, sobald Stimmen laut geworden sind, welche die Publi kation vermißten und die Ansicht hervorzurufen suchten, als hätten sich die Verhältnisse ganz anders gestaltet, wenn der Bundesbeschluß publicirt worden wäre, sich auch be müht, nachzuforschen, was wohl in dieser Beziehung die Erfahrung an die Hand geben könne — und da einmal diese Frage angeregt worden ist, so kann ich nicht ver schweigen, daß bereits Fälle in andern Ländern Deutsch lands vvrgekommen sind, wo eine Reklamation bei der Bundesversammlung selbst erfolgt ist. auf Grund von Be stimmungen, welche durch die Grundrechte begründete Privat rechte sanctionirt haben und wo der Bund diese Reklama tionen entschieden abgcwiesen hat, weil eben der Bundes beschluß vom 23. August 1851 hier nicht einschlagend be funden wurde. Wäre also der Bundesbeschluß publicirt worden, oder würde er jetzt noch publicirt, so konnte der Erfolg davon kein anderer sein, als Erwartungen hervor zurufen, die nicht zu erfüllen waren, wodurch im Gegen- theil die Erledigung der Sache im Gesetzgebungswege nur erschwert würde, und somit wäre Denjenigen, welchen da mit geholfen werden sollte, nicht geholfen gewesen, denn 97*
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