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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028261Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028261Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028261Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 49
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 87
- Protokoll10. Sitzung 109
- SonstigesÜbersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres 1861. 139
- Protokoll11. Sitzung 143
- Protokoll12. Sitzung 159
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 201
- Protokoll15. Sitzung 215
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 237
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 267
- Protokoll20. Sitzung 291
- Protokoll21. Sitzung 315
- Protokoll22. Sitzung 339
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 395
- Protokoll25. Sitzung 413
- Protokoll26. Sitzung 419
- Protokoll27. Sitzung 453
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 491
- Protokoll30. Sitzung 497
- Protokoll31. Sitzung 507
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 538
- Protokoll32. Sitzung 563
- Protokoll33. Sitzung 569
- Protokoll34. Sitzung 587
- Protokoll35. Sitzung 603
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 635
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 671
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 693
- SonstigesSpecielle Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 730
- Protokoll40. Sitzung 755
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 823
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 847
- Protokoll45. Sitzung 877
- BeilageAuszug aus der revidirten Bundes-Kriegsverfassung vom Jahre ... 906
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 979
- Protokoll49. Sitzung 993
- BandBand 1863/64,1 -
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der unvollständigstenProceßgesetzgebungen ist nach Ansicht aller Processualistcn die französische; indessen wollen die Franzosen sie um keinen Preis ausgeben, weil eine so große Elasticität in dem Gesetze herrscht und dem Richter eine Macht eingeräumt ist, die allerdings unserem zeit- herigen Verfahren ganz fremd war. Die hannoverische Proceßordnung fand, wie-sie publicirt werden sollte, das ganze Land Hannover befangen. Ganz Hannover war ein genommen gegen die Proceßordnung, Richter und Advo- caten, und zwar die Richter bei allen Behörden. Nach Verlauf von einem Jahre war man von dieser Befangen heit zurückgekommen' und hatte'sich überzeugt, daß die Proceßordnung ganz praktisch sei. Die hannoversche Proceßordnung steht, wie man ohne Voreingenommenheit für den sächsischen Entwurf wohl sagen kann, dem säch sischen Entwürfe insofern etwas nach, als sie weniger klar und faßlich entworfen worden ist. Ich möchte mich hier auf ein sehr cvmpetentcs Urtheil beziehen, nämlich das Leonhardt's, des Verfassers der hannoverischen Proeeß- ordnung. Er sagt wörtlich: „Das genauere Verständniß des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten läßt sich aus der Pro ceßordnung vom 8. November 1850 jedenfalls nur in folge eines sehr eingehenden und gründlichen Studiums gewinnen, welches wohl nur die Wenigsten von denen, welche an der Reform des Eivilprocesses ein lebhaf teres Interesse nehmen, dem Gesetze widmen können". Das ist das Uriheil des Verfassers über die hanno verische Proceßordnung. Die hannover'scheProceßordnung hat sich aber vollkommen bewährt, weil die richterlichen Behörden und die Advocaten sie gehörig gehandhabt haben und weil die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit ein haupt sächlicher Hebel für ein gediegenes Proceßvcrfahrcn ist. Präsident von Friesen: Da die Berathung noch nicht geschlossen ist, erwarte ich, ob Jemand noch sich zum Worte meldet? — Herr von Könneritz I Advocat von Könneritz: Nur eine kurze Bemer kung in Bezug auf eine der Anfragen des Herrn Abg. Rittner. Derselbe war der Meinung, daß unter den ein zelnen Mitgliedern der Deputation eine Verschiedenheit der Ansichten darüber herrsche, ob die Vereidung, der Zeu gen, wenn sie überhaupt stattzufinden habe, vor oder nach der Abhörung der Zeugen zu geschehen hätte. Darüber ist indessen die ganze Deputation einverstanden, daß die Ver eidung der Zeugen erst nach ihrer Abhörung zu erfolgen hat und es stimmt dies mit dem zeitherigen Rechte überein. Die Meinungsverschiedenheit hat sich nur darüber heraus gestellt, ob die Vereidung der Zeugen, wie dies zeither der Fall gewesen, als Regel änzunehmen sei, oder ob sie künf- iig nur ausnahmsweise stattzufinden habe. Hierauf wird man später ausführlicher zurückkommen. Präsident von Friesen: Wünscht noch Jemand das Wort? Rittergutsbesitzer Rittner: Ich habe mich,vielleicht nicht ganz deutlich ausgesprochen in Bezug auf die zweite Modalität der Verhandlungen, die Einberufung der Zwi- schendeputatiouen. Ich weiß wohl, daß analog mit unserem ganzen landständischen -Verfahren, wenn: einmal in der Zweiten Kammer die Zwischendeputation gewählt werden sollPdies nur in Gemeinschaft mit der andern Kammer ge schehen kann; aber, wie gesagt, ich finde in dem einschla- genden Landtagsordnungsparagraphen keine bestimmte Er klärung hierüber. Nun aber liegt die von mir vorhin schon angedcutete Befürchtung nahe, daß, wenn wir auch unsere Arbeit in der Art und Weise beschleunigen, wie es infolge der energischen Thätigkeit unserer Deputation nicht zu be zweifeln ist, wenn wir auch zu einem Resultate kommen, d. h. die Vorlage vollständig absolviren, doch die Zweite Kammer nicht dazu kommt und deshalb eineZwischendepu- tation gewählt werden muß. Dann ist die große Arbeit unserer Deputation, wie ich mir doch sagen muß, ver gebens, weil auch in der Ersten Kammer noch eine Zwi- schendeputatiou gewählt werden muß, um gleichzeitig über die Entwürfe zu berathen. Es ist allerdings nicht gegen wärtig an der Zeit, den Zweifel gänzlich zu beseitigen; aber es wäre mir sehr angenehm, wenn vielleicht der Herr Referent oder sonst Jemand sich hierüber aussprechen wollte. Referent Bürgermeister Müller: Ich bin zwar nicht in der Lage, im Namen der Deputation die wiederholt ge stellte Anfrage beantworten zu können, weil in der Depu tation hierüber keine Discussion und Berathung stattge funden hat. Meine Unmaßgebliche Ansicht aber, wenn damit dem geehrten Herrn Antragsteller gedient sein sollte, ist die, daß eine Zwischendeputation in der einen Kammer allein nicht stattfinden kann. Diese meine Ansicht, die eben nur eine persönliche ist, stützt sich nicht auf dieLand- tagsorduung, sondern auf §. 114 der Verfassungsurkunde, welche Bestimmung der Landtagsordnung zu Grunde liegt und, wie sich von selbst versteht, so wichtig ist, daß sie der Landtagsordnung voransteht. In §. 114 der Verfassungs urkunde heißt es: „die Ständeversammlung darf mit königl. Geneh migung zu Vorbereitung bestimmt anzuzeigender Be- rathungsgegenstände und zu Ausführung von Be schlüssen in ständischen Angelegenheiten,' welche die königl. Sanction erhalten haben, Deputationen ernen nen, welche zu diesem Zwecke in der Zwischenzeit von einem Landtage zum anderen zusammentreten Wir th ätig seinkönnen." Nun, die Ständcversammlung besteht in einem Staate, wie in Sachsen, wo das Zweikammersystem gilt, ans bei den Kammern. Dieser §. 114 ist in 148 der Land tagsordnung citirt. . Es scheint also, als wenn eine Zwi schendeputation nur in der einen Kammer nicht stattfinden könne. - -
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