Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028261Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028261Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028261Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- Allgemeine Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich Sachsen.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 49
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 87
- Protokoll10. Sitzung 109
- SonstigesÜbersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres 1861. 139
- Protokoll11. Sitzung 143
- Protokoll12. Sitzung 159
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 201
- Protokoll15. Sitzung 215
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 237
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 267
- Protokoll20. Sitzung 291
- Protokoll21. Sitzung 315
- Protokoll22. Sitzung 339
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 395
- Protokoll25. Sitzung 413
- Protokoll26. Sitzung 419
- Protokoll27. Sitzung 453
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 491
- Protokoll30. Sitzung 497
- Protokoll31. Sitzung 507
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 538
- Protokoll32. Sitzung 563
- Protokoll33. Sitzung 569
- Protokoll34. Sitzung 587
- Protokoll35. Sitzung 603
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 635
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 671
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 693
- SonstigesSpecielle Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 730
- Protokoll40. Sitzung 755
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 823
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 847
- Protokoll45. Sitzung 877
- BeilageAuszug aus der revidirten Bundes-Kriegsverfassung vom Jahre ... 906
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 979
- Protokoll49. Sitzung 993
- BandBand 1863/64,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Außerdem waren noch mancherlei Zwischenfälle möglich, welche zu einem Urthel führten. Der Entwurf hat das Beweisinterlocut aufgegeben. Auch im ordentlichen Ver fahren. wird die Sache, in der Regel ohne Unterbrechung durch ein Zwischenerkenntniß, bis zum Enderkenntnisse Verhandelt. Abgesehen von Versäumungserkenntnissen treten Ausnahmen nur ein in den, wie man sich bei einem Blicke auf die 380, 572 und 584 überzeugen wird, gewiß nicht oft zu erwartenden Fällen, in welchen der Richter eine Entscheidung über eine proeeßhindernde Einrede für nöthig hält und in einigen anderen, eben falls seltenen Fällen, insbesondere denen der §§. 322, 385, 404, BOI, 605, 077. Das Verfahren in Zwischen streitsachen findet in der Form des abgekürzten Verfah rens statt, kann also die Hauptsache nicht lange auf halten. Sind sonst Streitfragen über das Proceßver- fahren zu erledigen, so geschieht dies durch richterlichen Beschluß, wider welchen Beschwerde, wo es angemessen, mit aufschiebender Wirkung zusteht. §. 16. Nicht wenig zur längeren Dauer der Processe trug das seitherige Wiedereinsetzungsverfahren in Ungehor samsfällen Lei. Gewisse physische und die juristischen Personen in der Regel erfreuten sich des Vorrechtes, Termine und Fristen versäumen zu dürfen; ohne daß sie wegen ihrer Nachlässigkeit/ oft wohl auch Arglist, ein anderer Nachtheil traf, als der, daß sie Kosten zu tragen oder zu erstatten hatten: Personen, welchen die Wieder einsetzung in den vorigen Stand nicht als Rechtsbegün stigung zustand, erlangten die Wiedereinsetzung, wenn sie eine unverschuldete Behinderung nachwiesen. Es wurde jedoch mit dem Beweise derselben nicht eben streng genommen, vielmehr war dem richterlichen Ermessen nach dem Satze: contumacia ctiaru tatua causa sxcusat! ein ziemlich freier Spielraum» gelassen. Eben darum konnte in Contumazstreitigkeiten jede Partei leicht auf eine letzte günstige Entscheidung hoffen, was zur Folge hatte, daß die Contumazfragen gewöhnlich den vollen Jnstanzenzug durchgetrieben wurden. Insbesondere ge schah dies auch dann, wenn- wie fast immer, nicht die Partei selbst,, sondern ihr SgAwalter sich versäumt hatte. Solchenfalls würde die erstere, wenn der Gegenstand des Rechtsstreites unschätzbar war/ ohne Weiteres restituirt. Wo daher »nur irgend möglich, wurde von der einen, Partei Unschützbarkeit behauptet und gegen eine ungün stige Entscheidung von der einen oder der anderen Partei, so lange zulässig, Appellation eingewendet. Handelte es sich um einen zweifellos schätzbaren Gegenstand, so fand sich die ungehorsame Partei um so mehr veranlaßt, den vollen Jnstanzenzug auszunutzen, als sie dies zur Be gründung des Anspruchs an ihren Advocaten für nöthig hielt, welchen sie vergeblich ausgeklagt haben mußte, bevor sie Wiedereinsetzung erlangen konnte. Der Ent wurf kennt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumnisse als Rechtsbegünstigung für gewisse Personen, sondern hat dieselbe im Kapitel XVI für Fälle, in welchen sie wirklich zur Wahrung des Rechtes nöthig ist, den Parteien ohne irgend eine Bevorzugung in Aussicht gestellt und zugleich das Verfahren so ge ordnet, daß es den Fortgang des Proccsses in der Haupt sache nur kurze Zeit aufhalten kann, lieber das Nähere hat man sich unten in Z. 35 auszusprechen gehabt. §-17. - Die seither gebotene Möglichkeit, in Streitsachen über einen unschätzbarenGegeustand oder einen Gegenstand von mehr als 200 Thlrn. Werth in der Regel, von den es jedoch verschiedene Ausnahmen gab, zweimal und unter gewissen Voraussetzungen sogar dreimal und in Streitsachen von mehr als 100 bis zu 200 Thlrn. unten Umständen ebenfalls zweimal ein suspensives Rechts mittel einzuwenden, der Umstand ferner, daß die Appel lation nicht blos gegen Urthel, sondern auch wider än dere richterliche Beschlüsse und zwar wider diese in- der Regel ebenfalls bis zur dritten Instanz statthaft war, übrigens das Verfahren bei Appellationen in geringfügigen und ganz geringen Streitsachen mit wenigen Abweichungen auf dieselbe Weise, wie in großen Streitsachen Statt hatte, gäben vorzüglich tnit Anlaß zur langen Dauer der Pro- cessc. Der Entwurf hat, ganz abgesehen davon, daß im künftigen Processe überhaupt weniger Erkenntnisse vor kommen, insofern geändert und wie unten indentztz. 37 und 41 nach gewiesen werden wird, wesentlich gebessert, als er in allen Streitsachen ohne Ausnahme nur ein einziges ordentliches Rechtsmittel, die- Appellation wider ein Erkenntniß erster Instanz zuläßt, als er ferner für das abgekürzte Verfahren, sowie überhaupt für Fälle, in welchen es angemessen erschien, ein schnelleres, ein facheres Appellationsverfahren bestimmt und gegen rich terliche Beschlüsse Appellation nur in gewissen Fällen und auch dann nur in Verbindung mit der Appellation wider ein Erkenntniß, außerdem aber nur eine Be schwerde gestattet, welche selbst dann schnell zur Erledi gung gelangt, wenn ihr ausnahmsweise aufschiebende Wirkung zusteht. '§.18. Die Hoffnung in einer ungerechten oder zweifel haften Sache auf einen vielleicht doch noch günstigen Ausgang gründete sich theils darauf, daß bei der Masse von Controversen, welche nicht blos d'as bürgerliche Recht, sondern auch das Proceßrecht unsicher machten, bis zur Endentscheidung, zumal bei dem Vorkommen von Ver säumnissen mancherlei günstige Wechselfälle eintreten konnten, theils und zwar ganz vorzüglich auf den Um stand, daß der Proceß sich zu sehr mit Feststellung blos formaler Wahrheit begnügte. Allerdings werden auch, nachdem die gelammte neue bürgerliche Gesetzgebung in Kraft getreten ist, Controversen Nicht ganz ausbleiben, da sich einer richtigen Ansicht oft eine scheinbar berech tigte Auffassung entgegensetzen läßt. Sie werden aber nicht so lähmend, wie seither, aüf den Proceßgang ein- wirken» können. Da Streitsachen künftig nach dem Weg fälle des Beweisinterlocutes in der Regel ohne Unter brechung durch ein Zwischenerkenntniß bis zum Ende verhandelt werden, finden Controversen über das bür gerliche Recht, abgesehen von dem Falle einer Nichtig keitsbeschwerde, ihre rasche definitive Erledigung durch das Erkenntniß erster oder doch gewiß zweiter Instanz. Proceßcontroversen aber sind wenig zu fürchten/ weil sie, wie -die Erfahrungen in den Ländern des mündlichen; öffentlichen Processes bestätigen, im unmittelbaren Ber- kehre des Richters mit den Parteien, zumal unter der günstigen Einwirkung der Oeffentlichkeit, überhaupt sel tener entstehen und sich leichter heben,, eine Beschwerde wider einen richterlichen Beschluß blos in seltenen genau bestimmten Fällen Suspensivkrast hat und auch dann rasch-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder