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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028261Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028261Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028261Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- Allgemeine Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich Sachsen.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 49
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 87
- Protokoll10. Sitzung 109
- SonstigesÜbersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres 1861. 139
- Protokoll11. Sitzung 143
- Protokoll12. Sitzung 159
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 201
- Protokoll15. Sitzung 215
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 237
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 267
- Protokoll20. Sitzung 291
- Protokoll21. Sitzung 315
- Protokoll22. Sitzung 339
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 395
- Protokoll25. Sitzung 413
- Protokoll26. Sitzung 419
- Protokoll27. Sitzung 453
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 491
- Protokoll30. Sitzung 497
- Protokoll31. Sitzung 507
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 538
- Protokoll32. Sitzung 563
- Protokoll33. Sitzung 569
- Protokoll34. Sitzung 587
- Protokoll35. Sitzung 603
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 635
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 671
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 693
- SonstigesSpecielle Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 730
- Protokoll40. Sitzung 755
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 823
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 847
- Protokoll45. Sitzung 877
- BeilageAuszug aus der revidirten Bundes-Kriegsverfassung vom Jahre ... 906
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 979
- Protokoll49. Sitzung 993
- BandBand 1863/64,1 -
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tragt werden könnte. Ucbrigens hat das Gesetz das Recht des Gemahnten hinlänglich dadurch gewahrt, daß derselbe durch jeden ganz formlosen Widerspruch bei Ge richt das Zahlungsgebot unwirksam machen kann und zur Anbringung desselben eine mehr als ausreichende; Frist gestattet worden ist. Dazu kommt-noch, daß, wie eben in §. 9 bemerkt wurde, kaum eine andere, als; eine begründete Forderung in das Mahnverfahren ge langen, deshalb aber der Fall, in welchem sich der Ge mahnte durch die Nothwendigkeit einer Bescheinigungs antretung gedrückt fühlen könnte, nicht leicht eintreten wird. Ein Erkenntniß, um zu dem Falle des §. 538 unter 3 überzugehen, muß die Vermuthung der Recht mäßigkeit für sich haben, zumal künftig, wo der schwie rigste Theil des richterlichen Berufes, die Feststellung der Wahrheit, gegen früher so wesentlich erleichtert sein werd. Es lag daher kein Grund vor, die Appellation zu begünstigen. Im Gegentheile konnte sogar in Frage kommen, ob nicht, wie- anderwärts geschehen, die Wiederherstellung gegen Versäumung einer Appella tion zu versagen fei. Keinesfalls daher kann, wer wider Versäumung einer Appellation Wiederherstellung sucht, sich darüber beschweren, daß er die Behinde rung bescheinigen soll. Der Gegenbeweis ist, um auf den Fall des §. 538 unter 4 überzugehen, künftig stets ein directer Gegenbeweis, hat also nicht mehr die Bedeutung, wie-seither, wo er, je nachdem auf Be weis der Klage oder Einreden gesprochen worden war, zugleich zur Ausführung der Repliken oder Dupliken diente. Uebrigens läßt sich, was seither Material des directen Gegenbeweises war, füglich, noch in der Tag fahrt zur Verhandlung über die Beweisantretungsschrift und in der Tagfahrt zur Beweisaufnahme nachholen. Der Gegenbeweis wird daher künftig ziemlich entbehrlich sein. . Sollte er einmal in einem Falle, wo er wirklich nützlich sein konnte, versäumt worden sein, so ist er durch Bescheinigung der Behinderung leicht zu erlangen. Würde er ohne diese nachgelassen, so könnten daraus leicht Ver schleppungen des Processes entstehen. Ist eine Frist versäumt worden, so muß nach §. 542 , mit dem Anträge auf Wiederherstellung allemal die Nach holung des Versäumten verbunden werden. . Hiernach ist esue zweite Versäumung nicht in den Fällen des §.f538 unter 2, 3, 4, 5, sondern nur in solchen Fällen unter I möglich, in welchen eine Tagfahrt versäumt wurde. Wenn hie von Neuem angesetzte Tagfahrt wie der versäumt wird, kann zwar besage des .§. 547 noch mals ..Wiederherstellung erlangt werden, doch nur bei ' Bescheinigung stattgefundener Behinderung. Gegen eine zweite, durch unvorhergesehene. Behinderung veranlaßte Versäumung Wiederherstellung zu verstatten, schien , billig.. Noch weiter zu gehen, würde nicht angemessen gewesen, sein. . Wer sich versäumt. Hai, muß sich durch Pas Versäumungserkenntniß veranlaßt finden, nunmehr verdoppelte Sorgfalt anzuwenden. Sollte er gleichwohl behindert werden, so hätte er dies gleich jedem anderen unvermeidlichen Unglücksfalle über sich ergehen zu lassen, indem man außerdem wie eine dritte, so anch eine vierte und noch weitere Wiederherstellung für nöthig ansehen könnte. §.36. ' Zum Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumnisse war im gemeinrechtlichen und auch im sächsischen Processc eine Frist von vier Jahren verstattet. Nach §. 541 des Entwurfes dagegen muß der Antrag auf Wiederherstellung innerhalb zehn Tagen angebracht werden, welche in den Fällen des §. 538 unter 1 von Verkündung des Versäumungserkenntnisses, in den Fällen unter 2, 3, 4 vom Ablaufe der versäumten Proceßfrist zu rechnen ist. Nur für die Fälle unter 5 gilt nicht eine zehntägige Frist, vielmehr tritt hier die Bestimmung des §. 582 ein, welche gleich der Präclufiv- frist in den Fällen unter 1, 2, 3, 4 dazu dient, einen Verschleif der Sache zu verhindern. Ist Derjenige, welcher sich versäumt hat, außer Stande, die Wiederherstellung innerhalb der zehntägigen Frist nachzusuchen, so wird er nach §. 543 in Verbindung mit §. 532 später mit seinem Anträge auf dieselbe nur zugelassen, wenn er ihn innerhalb zehn Tagen, von der Zeit an gerechnet, stellt, wo die Behinderung aufgehört hat, doch wird besage des §. 549 nach Ablauf eines Jahres voN der Versäumung an gerechnet, Niemand mehr mit der Behauptung gehört, daß er behindert ge wesen, die Wiederherstellung zu suchen. Der Entwurf gestattet wider ein Erkenntniß, wel ches auf Versäumung spricht, zur Erlangung der Wieder herstellung gegen eine wirklich stattgefundene Versäumung nicht die Appellation, sondern nur den Antrag auf Wiederherstellung. Die Appellation hat statt, wenn ein Erkenntniß als unrichtig angefochten wird. Wer dagegen wider ein Erkenntniß mit dem Anträge auf Wiederherstellung auftritt, behauptet nicht dessen Un richtigkeit, sondern verlangt die Beseitigung des Er kenntnisses aus dem Grunde, weil er behindert gewesen, seiner Proceßobliegenheit nachzukommen und aus diesem, dem Gericht nicht bekannt gewesenen.Grunde eine vielleicht zwar formell richtige, doch das materielle Recht beein trächtigende Entscheidung hervorgegangen ist. Wäre ein Versäumungserkenntniß mittelst Appellation anzufechten, so würde ein Jncidentpunkt, welcher schnell und' kurz zur Erledigung gebracht werden muß und kann, un- nvthiger, zweckwidriger Weise in ein längeres Verfahren getrieben. Bedarf es einer Bescheinigung, so tritt das im Kapitel XÜI vorgeschriebene rasche Verfahren ein.. Die Wiederherstellung wird nach §. 544 nicht mittelst Erkenntnisses, sondern mittelst Beschlusses ver- stattet oder versagt. Dem materiellen Rechte kann nur durch Versagung, nicht durch Verstattung der Wieder herstellung zu nahe getreten werden. Deshalb steht nach §. 550 nur wider die Versagung eine Beschwerde und zwar eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung zu, demnach blos innerhalb drei Tagen von Eröffnung des abfälligen Beschlusses an gerechnet. Sollte auch wirklich einmal ein Richter die Wiederherstellung in einem Falle bewilligen, in welchem sie eigentlich zu versagen wäre, so hätte dies für die Gegenpartei keinen das materielle Recht berührenden Nachtheil, sondern würde nur eine Verlängerung des Processes zur Folge haben. Dieser an sich nicht sehr bedeutende Nachtheil würde nicht ab gewendet, sondern leicht noch vergrößert, wenn die Sache auf die erhobene Beschwerde an die obere Instanz zu bringen wäre. Der §. 550 muß sich hiernach als voll kommen gerechtfertigt darstellen. Besage des §. 551 kann das Gericht gegen den die Wiederherstellung Suchenden, wenn er nicht seine un-
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