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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028261Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028261Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028261Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-05-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 49
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 87
- Protokoll10. Sitzung 109
- SonstigesÜbersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres 1861. 139
- Protokoll11. Sitzung 143
- Protokoll12. Sitzung 159
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 201
- Protokoll15. Sitzung 215
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 237
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 267
- Protokoll20. Sitzung 291
- Protokoll21. Sitzung 315
- Protokoll22. Sitzung 339
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 395
- Protokoll25. Sitzung 413
- Protokoll26. Sitzung 419
- Protokoll27. Sitzung 453
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 491
- Protokoll30. Sitzung 497
- Protokoll31. Sitzung 507
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 538
- Protokoll32. Sitzung 563
- Protokoll33. Sitzung 569
- Protokoll34. Sitzung 587
- Protokoll35. Sitzung 603
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 635
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 671
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 693
- SonstigesSpecielle Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 730
- Protokoll40. Sitzung 755
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 823
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 847
- Protokoll45. Sitzung 877
- BeilageAuszug aus der revidirten Bundes-Kriegsverfassung vom Jahre ... 906
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 979
- Protokoll49. Sitzung 993
- BandBand 1863/64,1 -
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e) „ wenn auf Beschwerden Beschluß zu fassen ist." „Will die Kammer diesen Satz annehmen?" Gegen 5 Stimmen: I a. Somit wäre also die Einschaltung angenommen. Endlich wird von der Deputation vorgeschlagen, den zwei ten Satz des Paragraphen, welcher lautet: „Sind Mitglieder verhindert, denselben bei zuwohnen, so werden nöthigen Falls an deren Stelle Mitglieder eines Bezirksgerichtes beige- gezogen." anzunehmen mit der kleinen Veränderung, daß statt des Wortes „denselben" die Worte gesetzt werden: „den Sitzungen" nnd ich frage: „ob die Kammer den zweiten Satz des Para graphen in dieser Weise annehmen wolle?" Einstimmig: Ia. Referent Bürgermeister Müller: §. 23. An den Sitzungen des Oberappellationsgerichtes müssen fünf seiner Mitglieder Theil nehmen. Motiven: Zu §. 23. Das Oberappellationsgericht faßt nie mals in der Versammlung aller seiner Mitglieder, son dern stets nur in einem Senate Beschluß. Ein Senat wird niemals als dritte, sondern stets nur als zweite oder auch, nämlich Lei Nichtigkeitsbeschwerden, als erste Instanz thätig. Für einen Senat des OberaPPellations- gerichts in dem Falle, daß es als zweite Instanz thätig ist, eine größere Mitgliederzahl zu verlangen, wie für ein in zweiter Instanz entscheidendes Appellationsgericht, liegt kein haltbarer Grund vor. Selbst für den Fall, daß ein Senat des Oberappellationsgerichts über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu erkennen hat, muß man eine Zahl von fünf Richtern für genügend ansehen, zumal wenn man sich der Vorschrift des §. 95 unter 9 er innert. - Der Bericht sagt: Zu §. 23. Aus den zu §. 18.angeführten Gründen wird von der Deputation beantragt: a) §. 23 zwar anzunehmen, . i>) jedoch folgenden Zusatz zu selbigem zu beschließen: „Die Theilnahme von drpi Mitgliedern genügt jedoch in den Fällen, wenn über Beschwerden (§. 520) oder über Nichtigkeiten nach §§. 727, 728 und 729 zu entscheiden ist". Der königl. Commissar ist auch hier bei dem Ent würfe stehen geblieben. Mit Rücksicht auf das, was ich zu §. 18 erwähnt habe, ist auch hier zu §. 23 eine Aenderung vorzunehmen. Die Deputation ist auch hier durch den königl. Commissar darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Fassung nicht ganz quadrirt mit den übrigen Fassungen des Gesetzes. Die Deputation hat daher den Paragraphen nochmals in Erwägung genommen und schlägt vor, dem Zusatze, wie er jetzt zu vorgeschlagen ist, folgende Fassung zu geben: „Die Theilnahme von drei Mitgliedern genügt jedoch in den Fällen, wenn über Beschwerden Beschluß zu fassen oder über andere, als die im §. 1101 ge dachten Streitsachen, welche vor einem Appellations gerichte als erster Instanz im abgekürzten Verfahren verbandelt worden sind, oder über Nichtigkeitsbeschwer den in Fällen der §§. 727, 728 oder 729 zu verhan deln und zu erkennen ist." Präsident von Friesen: Wünscht Jemand zu 8- 23 das Wort zu nehmen? Freiherr von Wclck: Meine Herren! Nachdem der Vorschlag der Deputation bei §. 18 angenommen worden ist, scheint es mir doch um so nothwendiger, daß wir hier bei der Bestimmung des Entwurfes in §. 23 stehen blei ben. In der höchsten Instanz scheinen mir doch 5 Mit glieder sehr wünschenswerth zu sein. Ich will gar nicht behaupten, daß 3 Mitglieder nicht ebenso gut im Stande sein werden, das Wahre und Richtige zu finden; es scheint mir aber sogar der Würde des obersten Gerichtshofes zu entsprechen, daß das Collegium vollständiger zusammenge setzt sei, um so mehr, weil die Zusammensetzung der zunächst vorhergehenden Unterinstanz in Gemäßheit des vorhin stattgefundenen Kammerbeschlusses auf 3 Mitglieder redn- cirt worden ist. Ich werde also unbedingt für §. 23 nach der Regierungsvorlage stimmen. Präsident von Friesen: Wünscht noch Jemand zu 8- 23 das Wort zu nehmen? Kammcrherr von Zeh men: Sowie ich vorhin in dieser Angelegenheit das Wort ergriffen habe, so gestatte ich mir auch bei §. 23 einige Bemerkungen. Ich will zu geben, daß die Bedenken, die der Herr Baron von Welck soeben gemacht hat, Etwas für sich haben. Ich mochte aber vor allen Dingen ihn ersuchen, etwas näher ins Auge zu fassen, was für Gegenstände es sind, für welche die höhere Instanz das Oberappellationsgericht bildet und wofür eine Zusammensetzung von drei Richtern wir für genügend erachten. Nach unserm Zusatze sind es erstlich Beschwerden; das sind in der Hauptsache also Streitig keiten rein über das Verfahren. In allen diesen Fällen, die in der Regel vollständig untergeordneter Natur sind, hielten wir in der That es nicht für nöthig, sowohl hier, wie da, wo das Oberappellationsgertcht die zweite Instanz für die Beschwerden zu bilden hat, eine größere Zusam mensetzung, als von drei Richtern zu erfordern. Die §§. 727—729, die hauptsächlich in Betracht gezogen wor den sind, beziehen sich ebenfalls nur auf Nichtigkeits beschwerden, die, zum größten Theile wenigstens, nur Gegenstände von untergeordneter, formeller Bedeutung betreffen; während Nichtigkeitsbeschwerden, welche der 8.730 nennt und die hier nicht mit aufgeführt sind, solche
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