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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,3
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028263Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028263Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028263Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-06-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll80. Sitzung 2439
- Protokoll81. Sitzung 2475
- Protokoll82. Sitzung 2507
- Protokoll83. Sitzung 2533
- Protokoll84. Sitzung 2563
- Protokoll85. Sitzung 2585
- Protokoll86. Sitzung 2609
- Protokoll87. Sitzung 2639
- Protokoll88. Sitzung 2671
- Protokoll89. Sitzung 2713
- Protokoll90. Sitzung 2753
- Protokoll91. Sitzung 2791
- Protokoll92. Sitzung 2837
- Protokoll93. Sitzung 2865
- Protokoll94. Sitzung 2895
- Protokoll95. Sitzung 2919
- Protokoll96. Sitzung 2955
- Protokoll97. Sitzung 2983
- Protokoll98. Sitzung 3015
- Protokoll100. Sitzung 3075
- Protokoll101. Sitzung 3111
- Protokoll102. Sitzung 3143
- SonstigesAllgemeine Motiven zu dem Gesetzentuwrf, das ... 3180
- Protokoll103. Sitzung 3187
- SonstigesGesetzentwurf, das Immobiliarbrandversicherungswesen betreffend 3224
- SonstigesSpecieller Theil des Berichts der zweiten Deputation der Zweiten ... 3248
- Protokoll104. Sitzung 3259
- Protokoll105. Sitzung 3297
- Protokoll106. Sitzung 3323
- Protokoll107. Sitzung 3359
- Protokoll108. Sitzung 3405
- BandBand 1860/61,3 -
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„Dieselbe wolle sich bei der königlich sächsischen! Staatsregierung dahin verwenden, daß sie die geeigneten Schritte rhui, um die anhalt-dessauische Regierung zu vermögen, die beantragte Untersuchung einzuleiten, die Schuldigen zu bestrafen und den Aclionären, welche dem Oberaufsichtsrechte der Regierung vertraut hätten, zu ih rem Rechte zu verhelfen." Der Petition ist nun ein gedrucktes Schriftchen unter dem Titel „Beurtheilung der anhalt-defsauischen Landes bank" beigefügt. Da nun aber der Petition keine weitern Unterlagen beigefügt sind, welche die angeführten That- sachen irgendwie bescheinigen oder bestätigen, da sich die Petenten, wie es scheint, auch nicht an die sächsische Staats regierung gewendet haben und da schlüßlich die Erfüllung des Gesuchs wohl nicht zum Wirkungskreise der Stände gehört, so hat die Deputation das vorliegende Gesuch nach Z. 115 «ub e und k der Landtagsordnung als unzulässig zu bezeichnen, wovon ich hiermit der Kammer nach §. 1l7 ä Anzeige mache. Das Gesuch ist zunächst nur an die Zweite Kammer gerichtet und es dürfte daher eine Abgabe an die Erste Kammer noch zu erfolgen haben. Präsident Haberkorn: Das Direktorium war gairz derselben Ansicht, welche eben vom Herrn Borstande der vierten Deputation vorgetragen worden» ist; allein da der betreffende Abgeordnete die Ueberweisung an die Deputa tion und nach Befinden Abweisung durch die Kammer verlangte, deswegen ward die Petition noch der vierten De putation zugewiesen. Will die Kammer nach dem Vor schläge der vierten Deputation die fragliche Petition für unzulässig erklären? — Einstimmig Ja. Will die Kammer weiter die fragliche Petition noch an die Erste Kammer abgeben, da die Schrift an die Stände versammlung und nur zunächst an die Zweite Kammer ge richtet ist? — Einstimmig Ja. Wir gehen nun zur Tagesordnung, zur Bera- thung des Berichts über den Gesetzentwurf, die Einhebung der Opferpfennige, der Hufe »-/Gärt ner-, Häusler-und Hausgenosseng röschen u. s. w. betreffend, über und ersuche ich den Referenten, Herrn Abg. Rüger, uns den Vortrag zu erstatten. Referent Rüger: Das allerhöchste Decret, welches sich auf der heutigen Tagesordnung befindet, lautet fol- gendermaaßen: (S. L.M. I. K. S. 936.) Die allgemeinen Motiven lauten folgender- maaßen: * . (S. 8.M. I. K. S. 936.) Der Bericht der ersten Deputation über diesen Ge setzentwurf lautet in seinem allgemeinen Lheile folgender- maaßen: , Der in der ständischen Schrift vom 10. Juli 1858 ge stellte Antrag, die OrtSrichter der ihnen obliegenden unent- geldlichen Receptur von Gefällen für Geistliche und Schul lehrer zu entheben und die Beseitigung solcher Gefälle zu erleichtern, hat der Staatsregierung Anlaß gegeben, der bisher gebräuchlichen Art und Weise der Einhebung dieser kleinen, in der Ueberschrift näher bezeichneten, theils auf gesetzlicher Vorschrift, theils auf Matrikeln und Herkommen beruhenden Gefälle überhaupt, ihre Aufmerksamkeit zuzu wenden. Dabei ist man zu der gewiß begründeten Ueber- zeugung gelangt, daß die bisher übliche Einhebungswcist dieser Gefälle den veränderten Zeitverhältnissen und An schauungen nicht mehr entspreche und eine zeitgemäße Aende- rung hierunter geboten sei. Aus dieser Ueberzeugung ist der vorliegende Gesetzentwurf hervorgegangen. Sein Zweck ist die Aufhebung der bisher üblichen und die Einführung einer neuen Einhebungsweise dieser Gefälle. Diesen Zweck sucht der Entwurf dadurch zu erreichen, daß er unter Aufhebung der bisherigen Einrichtung den Kirchengemeinden die Einhebung, sowie die Art der Aufbringung jener Bezüge überläßt und die Gemeinden verpflichtet, diese Gefälle nach ihrem von drei zu drei Jahren zu revidirenden Sollbetrage und beziehendlich nach ihrem durchschnittlichen Ertrage in den letzten drei Jahren den Berechtigten zu gewähren. In dem sehr ausführlichen Be richte der ersten Deputation der Ersten Kammer über den vorliegenden Gesetzentwurf ist bereits darauf hingewiesen, daß das bestehende Recht damit insoweit geändert werde als 1) an Stelle der zahlungspflichkigen einzelnen Ge- meindemitglieder die Kirch en gemeinde gesetzt, 2) die letztere verpflichtet werde, nicht allein die wirk lich eingehobenen Gefälle, sondern den Sollbetrag derselben a« die Berechtigten zu zahlen und als endlich 3) den Kirchengemeinden oder den sie bildenden einzel nen Ortsgemeinden die Art der Aufbringung, mithin die Beschlußfassung darüber, ob sie diese Ge fälle nach den zeitherigen Sätzen oder auf andere Weise umlegen wollen, überlassen werde. Man hat hiermit, wie in dem jenseitigen Deputations berichte weiter hervorgehoben worden, beabsichtigt, den rich tigen Eingang der betreffenden Gefälle für die Berechtigten völlig zu sichern, dieselben außer aller Berührung mit den einzelnen Zahlungspflichtigen zu bringen und vor den Unan nehmlichkeiten einer gerichtlichen Verfolgung der Restanten zu bewahren. Der zweite, auf vollständige Beseitigung dieser Gefalle gerichtete ständische Antrag hat, insoweit man hierunter eine Capitalablösung zu verstehen hat, aus den S. 487 der Motiven ersichtlichen Gründen im vorliegenden Entwürfe keine Berücksichtigung erfahren und die Staatsregierung hat nur erklärt, dafern in einzelnen Fällen von beiden Theilen eine Ablösung gewünscht werden und solche nach der Sachlage ausnahmsweise sich empfehlen sollte, dem nicht entgegen treten zu wollen, unter dem Bemerken, daß es hierzu einer gesetzlichen Bestimmung nicht bedürfe. Die unterzeichnete Deputation hatte nun zunächst zu prüfen, ob sie der Kammer den Beitritt zu den von der Ersten Kammer über den vorliegenden Gesetzentwurf gefaßten Beschlüssen empfehlen könne. Es hat nämlich die Erste Kammer, mit großer Majorität ihrer Deputation bei pflichtend, zwar mit dem Entwürfe darin sich einverstanden erklärt, daß die Berechtigten selbst mit Einhebung der frag lichen Gefälle nicht beschwert werden können und daß ihnen die letzteren auch fernerhin unverkürzt ohne Ab-
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