Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,3
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028263Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028263Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028263Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-06-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll80. Sitzung 2439
- Protokoll81. Sitzung 2475
- Protokoll82. Sitzung 2507
- Protokoll83. Sitzung 2533
- Protokoll84. Sitzung 2563
- Protokoll85. Sitzung 2585
- Protokoll86. Sitzung 2609
- Protokoll87. Sitzung 2639
- Protokoll88. Sitzung 2671
- Protokoll89. Sitzung 2713
- Protokoll90. Sitzung 2753
- Protokoll91. Sitzung 2791
- Protokoll92. Sitzung 2837
- Protokoll93. Sitzung 2865
- Protokoll94. Sitzung 2895
- Protokoll95. Sitzung 2919
- Protokoll96. Sitzung 2955
- Protokoll97. Sitzung 2983
- Protokoll98. Sitzung 3015
- Protokoll100. Sitzung 3075
- Protokoll101. Sitzung 3111
- Protokoll102. Sitzung 3143
- SonstigesAllgemeine Motiven zu dem Gesetzentuwrf, das ... 3180
- Protokoll103. Sitzung 3187
- SonstigesGesetzentwurf, das Immobiliarbrandversicherungswesen betreffend 3224
- SonstigesSpecieller Theil des Berichts der zweiten Deputation der Zweiten ... 3248
- Protokoll104. Sitzung 3259
- Protokoll105. Sitzung 3297
- Protokoll106. Sitzung 3323
- Protokoll107. Sitzung 3359
- Protokoll108. Sitzung 3405
- BandBand 1860/61,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
iM, zu einem Gesche seine Zustimmung zu geben, so frage ich mich lediglich: was ist recht, nicht, was ist billig. Bei einem Gesetze kann es sich nicht um Billigkeit, sondern lediglich ums Recht handeln. Stellt man diesen Grund satz oben an, so kömmt man ohne Weiteres zu der Ansicht, die der Herr Separatvotant entwickelt' hat. Ich hätte gleich den übrigen Sprechern auch gewünscht, die Depu tation wäre in ihrer Totalität in ihrem Belicht zu den Grundsätzen gelangt, welche die Erste Kammer darin aus genommen hat. Wenn dies der Fall gewesen wäre, so würde ich unbedingt für denselben stimmen, es ist dies aber nicht geschehen; es liegt uns vielmehr heute ein Majoritäts- unb Minoritätsgutachten vor und da man sich für düs Eine oder Ändere entscheiden muß, so werde ich mich infolge dessen, was ich bereits gesagt habe, für die Minorität er klären. Es wird offenbar für die Gemeinden, wenn sie die solidarische Vertretung der Jnexigibilitäten Übernehmen sollen, ein Unrecht gegründet. Es wird ihnen Etwas zu- gemuthet, was sie zeither nicht verpflichtet waren, zu thun. Wenn es sich auch dabei um eine geringe Summe handelt, so kann das bei mir nicht entscheidend sein. Es ist mir ganz gleichgültig, ob es sich hierbei um Hunderte von Lha- lern oder um einzelne Pfennige handelt; Recht kann blvs Recht sein und ich stimme dem Herrn Separatvotanten ganz bei, wenn er sagt, daß man den MmMden Etwas ausbüxden will, wozu sie zur Zeit kein« Verpflichtung ha ben. Aus diesem Grunde werde ich mit ihm und sonach gegen die Ansicht der Majorität stimmen. Ich erkenne sehr gern an, daß die Gemeinden künftighin die Last der Ein nahmen haben sollen yrrd. daß das vom A bg, v. Crkegern sehr richtig bezeichnete Odium vom den Geistlichen hinweg genommen werden möge, vielmehr die Verbindlichkeit der Einnahme aller derartigen kleinen Abgaben d?n Gemeinden zugeführt werde. Darin erkenne, ich aber kein Unrecht und insofern würde ich mich allerdings den in dieser Beziehung laut gewordenes Wünschen «»schließen- Ich wünsche guch, daß die Geistlichen fernerhin mit Einforderung derartiger Abgaben nicht belästigt werden und ich werde sonach, was dies betrifft, sehr gern, für ß. 5 stimmen, so wie er in der Ersten Kqmmer vorgeschlagen und angenommen worden ist. .Zur 'Uebngen,.pmß ich mich auch im Allgemeinen in der Weise aussprechen, wie es der Abg. Riedel that und Andere mehr, daß, wenn das Minoritätsgutachten nicht an genommen wird, ich auch mich in der unangenehmen Lage befinden werde, gegen den Gesetzentwurf stimmen zu müssen; denn dann würde Etwas herbeigeführt, was mit meiner Anschauung über Recht und Unrecht nicht übereinstimmt. König!. Commissar vr. Hübel: Es, ist gewiß sehr anzuerkennen, wenn der , Herr Vicepräsident sich bei der Prüfung der Gesetzvorlage ganz auf den Rechtsstandpunkt stellt. Wenn er aber glaubt, daß er von diesem Stand punkte den Gesetzvorschlag verwerfen ntüsse, so geht er ge wiß zu weit. Denn er würde nach seiner Anschauung dann jedes Gesetz für rechtswidrig erkennen müssen, was Jemandem eine neue Verbindlichkeit auflegt. Es handelt sich hier um eine Parochialleistung, welche daS Gesetz auf einzelne Mitglieder der Kirchengemeinde vertheilt hat. Sie war schon zeither «ne Verbindlichkeit der Gemeinde, deren Gewährung nur durch das Gesetz auf andere Weise geord net werden soll. Allerdings kann dadurch die Gemeinde in den Fall kommen, einen kleinen Betrag zuzuschießen und Etwas zu geben, was sie zeither nicht zu geben hatte. MM wird aber darin nichts Rechtswidriges finden; denn wäre das rechtswidrig, so würde es auch rechtswidrig sein, wenn irgend Jemandem durch das Gesetz eine neue Verbindlichkeit auf erlegt würde. So sind die Kirchengemeinden in der letzten Zeit durch ein Gesetz verpflichtet worden, Leichenhäuser zu bauen; diese Verbindlichkeit hatten sie früher auch nicht- Der Herr Vicepräsident hätte also nach der von ihm jetzt geltend gemachten Ansicht auch gegen dieses Gesetz stimme« müsse». Wenn dagegen eingehalten werden sollte, bei den Leichenhäusern habe es sich um das Interesse der Gemein den gehandelt, so bemerke ich, daß es sich auch hier um Interessen der Gemeinden handelt. Denn daß die Besol dung der Geistlichen auf eine anständige Weise aufgebracht werde, daß das geistliche Amt darunter nicht leide, das ist auch em Interesse der Kirchengemeinden. Es liegt gewiß nichts Rechtswidriges darin, wenn die Gemeinden zur voll- ständigen Gewährung dieser kleinen Geldg'efälle vvrbinMch gemacht werden, welche die Geistlichen von den Gemeinds- glirdern zu erhalten haben. Für die Gemeinde ist die Uebew kragung kleiner Ausfälle eine geringfügige Sache, für dir Geistlichen ist der Verlust größer. Der Ausfall bei der Receptur ist immer ein viel größerer, wenn für die Geist lichen gesammelt wird; das hat die Erfahrung zeither b» wiesen. Die Regierung berücksichtigt aber hier nicht nm das pecuniäre Interesse der Geistlichen, sie setzt einen noch größeren Werth darauf, die Gelegenheit zur Mißstimmung zu entfernen, welche durch die Einsammlung solcher Gefälle für Rechnung der Geistlichen hervorgerufen wird. Diese Mißstimmung wird aber nicht durch Bestellung eines an deren Elnsammlers beseitigt, sondern nur durch eine Ein richtung, welche die Interessen des Geistlichen gänzlich un abhängig davon macht, ob und wie diese Abgaben in der Gemeinde erhoben werden oder nicht. Blos dadurch kann die Mißstimmung in der Gemeinde gegen -en Geistlichen über solche Abgaben beseitigt werden. Abg. Riedel: Ich habe mich keineswegs gegen §. 1 au'ssprechen wollen, ich will eö gern geschehen lassen, daß die Geistlichen die feststehenden Abgaben, welche sie von den Gemeinden zu fordern Haben, nicht selbst einfordern oder erbetteln sollen, wie man sich ausdrückte. Ich will, daß dies von der Gemeinde geschehe. Ich will nur nicht, daß die Gemeinden für die Verpflichteten als solche einstehen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder