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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,3
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028263Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028263Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028263Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-06-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll80. Sitzung 2439
- Protokoll81. Sitzung 2475
- Protokoll82. Sitzung 2507
- Protokoll83. Sitzung 2533
- Protokoll84. Sitzung 2563
- Protokoll85. Sitzung 2585
- Protokoll86. Sitzung 2609
- Protokoll87. Sitzung 2639
- Protokoll88. Sitzung 2671
- Protokoll89. Sitzung 2713
- Protokoll90. Sitzung 2753
- Protokoll91. Sitzung 2791
- Protokoll92. Sitzung 2837
- Protokoll93. Sitzung 2865
- Protokoll94. Sitzung 2895
- Protokoll95. Sitzung 2919
- Protokoll96. Sitzung 2955
- Protokoll97. Sitzung 2983
- Protokoll98. Sitzung 3015
- Protokoll100. Sitzung 3075
- Protokoll101. Sitzung 3111
- Protokoll102. Sitzung 3143
- SonstigesAllgemeine Motiven zu dem Gesetzentuwrf, das ... 3180
- Protokoll103. Sitzung 3187
- SonstigesGesetzentwurf, das Immobiliarbrandversicherungswesen betreffend 3224
- SonstigesSpecieller Theil des Berichts der zweiten Deputation der Zweiten ... 3248
- Protokoll104. Sitzung 3259
- Protokoll105. Sitzung 3297
- Protokoll106. Sitzung 3323
- Protokoll107. Sitzung 3359
- Protokoll108. Sitzung 3405
- BandBand 1860/61,3 -
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14) des Spar-und Vorschüßvereins zu Dohna, 16) des Vorschüßvereins zu Leipzig, 16) des Borschußvereins zu Bischofswerda, 17) des Creditvereins zu Meißen, 18) des Borschußvereins zu Döhlen, endlich 19) des Creditvereins zu Hainichen mittelst Petition vom E^eceMer' vorigen Jahres, unter Hinweisung auf die desfallsige englische Gesetzgebung und Borlegung des diesem Bericht unter (Z*) angeschlossenen Gesetzentwurfs, den Antrag gestellt: die hohe Ständeversammlung wolle es der könig lichen hohen Staatsregierung befürwortend anheimstellen, auch im Königreich Sachsen den Vorschuß- und Credit- vereinen, welche nicht Corporationsrechte erlangt haben, im Wege des Gesetzes oder der Verordnung ähnliche Einrichtungen (wie in England) bei der Vertretung der Vereine nach Außen zu Theil werden zu lassen, dafern i dieselbe» die in dem beilitgtnden Entwurf enthaltenen Normativbestimmungcn erfüllen. Diesem Antrag ist mittelst Anschlußpetition vom 4./11. Marz dieses Jahres auch der Vorschußverein der Stadt Schellenberg beigetretett. Nach Z. 1 des angeschlossenen Gesetzentwurfs soll die, Erleichterung darin bestehen: daß Vorschuß- und Creditvereine, welche die Be friedigung des Creditbedürfnisses ihrer Mitglieder auf genossenschaftlichem Wege bezwecken und wegen der un beschränkten Zahl, süwie des stetigen Wechsels ihrer Mit glieder nicht für geschlossene Societäten im Sinne der Gesetze erachtet werden können, zu ihrer Legitimation der . Verleihung von Corporationsrechten nicht bedürfen, viel mehr durch ein Attest der Ortsbehörde die Beglaubigung ihrer Statuten mir der Wirkung erhalten sollen: daß denselben vor Gericht und sonst überall in Bezug auf die darin angeordnete Vertretung nach Außen und die *) O Entwurf eines Gesetzes zum Behufe der Erleichterung der Legitimation bei Processen und Rechtsgeschäften für die deutschen Vorschuß- und Creditvereine, welche auf der Selbsthülfe der Creditbedürftigen im genossenschaft lichen Wege beruhen. §. 1. Vorschuß- und Creditvereine. welch? hie, Be friedigung des Creditbedürssmsssch' ihrer Mitglieder auf ge nossenschaftlichem Wege bezwecken und wegen der unbe schränkten Zahl, sowie des stetigen Wechsels der Mitglieder nicht für geschlossene Societäten im Sinne der Gesetze ge achtet werden können, erlangen unter den nachstehenden Bedingungen, jedoch ohne Verleihung von Corporations rechten, durch ein Attest der Ortsbehörde die Beglaubigung ihrer Statuten mit der Wirkung: daß denselben vor Gericht und sonst überall in Bezug auf die darin angeordnete Ver tretung nach Außen und die Vollmachten ihrer Beamten die Beweiskraft öffentlicher Urkunden beigelegt wird. §. 2. Diejenigen der cingangsverzeichneten Vereine, welche auf das fragliche Attest Anspruch machen, müssen der Orts behörde zugleich mit dem Gesuche das von den Mitgliedern unterzeichnete Originalstatut, sowie auch alle späteren Ab änderungen und Ergänzungen desselben einreichen und fol gende unerläßliche Grundbestimmungen darin aufnehmen und beobachten: a) die Bildung eines eigenen Vereinsfond's, be stehend aus Reserve- und Mitgliedervermö gen (Geschäftsantheile oder Guthaben der Einzelnen in der Vereinscasse) mittelst fester Ein lagen und fortlaufender Beisteuern der Mitglieder, welcher Fond bei Vereinen, welche die solidarische Haft den Bereinsgläubigern gegenüber festhalken, zusammen mindestens zehn Procent der aufzuneh menden fremden Gelder betragen, bei anderen aber auf gleiche Höhe mit diesen gebracht werden muß; b) die Bekanntmachung ihres jährlichen Rechnungs abschlusses nebst Bilanz binnen 3 Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres, sowie der Einladungen zu den Generalversammlungen unter Mittheilung der jedesmaligen Tagesordnung, in den durch das Statut bestimmten öffentlichen Blättern; o) die Führung eines bestimmten,. während der Dauer des Geschäftes unabänderlichen Namens. Sobald diesen Bedingungen genügt wird, ist die Ortsi- behörde befugt und verpflichtet, das erwähnte Attest dahin auszustellen und dem eingereichten Statut anzuhängen: daß der betreffende Verein unter dem bestimmten Namen am Orte bestehe, das vorstehende Statut ein gereicht und den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes/ genügt habe. Eine weitere Prüfung der Statuten und des Jahres abschlusses, als sie die Feststellung des Vorhandenseins der vorstehenden Normativbestimmungen erfordert, namentlich eine Einmischung in die Gesellschaftsangelegenheiten und Verwaltung, steht der Behörde überall nicht zu. Die Ein reichung späterer, das Statut modisicirender Beschlüsse er folgt nur mittelst Auszuges aus dem über die Beschluß fassung der Generalversammlung aufgenommenen Protokoll, den die Vereinsvorstände zu unterzeichnen haben, unter Beilegung des die Einladung zur Versammlung enthaltenden Zeitungsblattes und hat, insofern durch den Nachtrag die obigen Normativbestimmungen nicht berührt werden, die Behörde das Schriftstück nur mit Vormerk der geschehenen Einreichung und daß Nichts zu bemerken gefunden worden, an die Vereine zurückzugeben. §.3. Für den Fall, daß bestimmte Personen zur Bekleidung, derjenigen Gesellschaftsämter, denen die Vertretung des Vereines nach Außen übertragen ist, im Statut nicht be nannt sind oder ein Wechsel unter ihnen eintritt, ist ein weiteres Attest der Ortsbehörde: däß die betreffende Funttion für die gesetzte Frist einer gewissen Person durch Gesellschaftsbeschluß über- tragen worden, zur Bescheinigung der Wahl ausreichend und muß dem 369*
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