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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,3
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028263Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028263Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028263Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-06-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll80. Sitzung 2439
- Protokoll81. Sitzung 2475
- Protokoll82. Sitzung 2507
- Protokoll83. Sitzung 2533
- Protokoll84. Sitzung 2563
- Protokoll85. Sitzung 2585
- Protokoll86. Sitzung 2609
- Protokoll87. Sitzung 2639
- Protokoll88. Sitzung 2671
- Protokoll89. Sitzung 2713
- Protokoll90. Sitzung 2753
- Protokoll91. Sitzung 2791
- Protokoll92. Sitzung 2837
- Protokoll93. Sitzung 2865
- Protokoll94. Sitzung 2895
- Protokoll95. Sitzung 2919
- Protokoll96. Sitzung 2955
- Protokoll97. Sitzung 2983
- Protokoll98. Sitzung 3015
- Protokoll100. Sitzung 3075
- Protokoll101. Sitzung 3111
- Protokoll102. Sitzung 3143
- SonstigesAllgemeine Motiven zu dem Gesetzentuwrf, das ... 3180
- Protokoll103. Sitzung 3187
- SonstigesGesetzentwurf, das Immobiliarbrandversicherungswesen betreffend 3224
- SonstigesSpecieller Theil des Berichts der zweiten Deputation der Zweiten ... 3248
- Protokoll104. Sitzung 3259
- Protokoll105. Sitzung 3297
- Protokoll106. Sitzung 3323
- Protokoll107. Sitzung 3359
- Protokoll108. Sitzung 3405
- BandBand 1860/61,3 -
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dann nicht- wenn darauf-wider sie schon vor dem Eintritt in den Militärstand, sofern "nicht derselbe ein freiwilliger war, rechtskräftig erkannt wor den wäre, , k) gegen Offiziere und die im Range denselben gleich gestellten Militärpersonen, so lange die Armee sich auf dem Kriegsfuße befindet, oder so lange dieselben bei einem außerhalb des Landes oder auch im Lande auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zusammengezogenen Truppentheile stehen, oder zu einem speciellen Dienst außerhalb ihrer Garnison — z. B. Sicherheitscommando in Waldheim, Zwickau, Forstschutz u. s. w. — commandirt sind; auch sind bei dem Eintritt eines solchen Ereig nisses selbst die etwa im Schuldarrest Befindlichen aus demselben zu entlassen. Außer diesen Fällen kann der Schuldarrest gegen Offiziere und die denselben gleichgestellten Militärpersonen nur verfügt werden, wenN vorher dem Schuldner nach erfolgter Recognition des Wechsels im Bescheide zur Be wirkung der Zahlung eine Frist von 14 Tagen nachge lassen worden ist. Dagegen kanP der Schuldarrest gegen die in Warte geld oder ö la suite versetzten, ingleichen gegen die der Kriegsreserve angehörenden Personen zwar verfügt wer den, es ist jedoch damit anzustehen, sobald eine Ein berufung zum Dienste eintritt. Wahrend der Dauer des Zustandes, wo Militär personen der Anlegung des Schuldarrestes nicht unter liegen, läuft keine Verjährung der aus einer'Schuld verschreibung nach Wechselest gegen sie zuständigen Klagen." Me- Erste KaMtno^/WÄch^ gLesch cktpfä-nM MttWnvf Unverändert angenommen Merathung gegen diese Modifikation ausgesprochen, indem sie selbst mit den mancherlei Beschränkungen, die, wie an zuerkennen ist, nach dem Beschlüsse der Zweiten Kammer bei Vollstreckung des Schuldarrestes gegen Militärpersonen siattsinden sollen, dennoch glaubte, dem Gesetzentwurf selbst, welcher eine solche Vollstreckung des Schuldarrestes ganz gusschließt, den Vorzug geben zu müssen. Auch die De putation hat bei dem Vereinigungsverfahren geglaubt, in dieser Beziehung, ihrer eigenen früheren Ansicht gemäß, dem Beschlüsse der Ersten Kammer beitreten Hu müssen und dies der geehrten Kammer anrathen zu sollen.' Der haupt sächlichste Grund, der sie dazu bewogen, ist der bereits früher hon.' mir geltend gemachte, um eine möglichste Ueberein- Kimniung herbeizuführen mit dem, was in dieser Beziehung in den Armeen der größeren Nachbarstaaten, in Preußen und gleichmäßig in Oesterreich stattsindet, ferner davon ausgehend, daß selbst bei einer beschränkten Vollstreckbar- Mt des Wechselarrestes gegen Militarpersonen bedenkliche Störungen im Dienste vorkommen können und daß we- uigstens im eigenem Interesse der Offiziere es durchaus nicht zu liegen scheint, daß sie für unbedingt wechselfähig erklärt werden. Es würde übrigens, wenn man bei dem früheren Beschlüsse stehen bleiben wollte, jedenfalls noch eine Ver änderung nothwendig sein im dem, was beschlossen worden ist; denn der Satz, welcher sich auf solche Militärpersonen bezieht, die in Wartegeld stehen oder ü la suite versetzt worden sind, laßt die Vollstreckbarkeit des Wechselarrestes gegen solche nicht zu, sobald' sie zum Dienste einbe rufen sind. Active Militärpersonen hingegen können dem Wechselarreste, nach den Bestimmungen, die angenom men worden sind, auch dann unterliegen, wenn sie im Dienste sind und gelten nur dann für frei, wenn sie gerade ^zu einer zu einem speciellen Dienste zusammengezogenen Truppe gehören oder zu Truppen, welche auf den Kriegs fuß gesetzt'sind. Es ist also hier eine gewisse Inkonsequenz vorhanden. Es würden die in Wartegeld stehenden und ii la suite gesetzten Militärpersonen in größerer Ausdeh nung von der Wechselhaft befreit sein, nämlich allemal dann, wenn sie zum Dienste einberufen sind, wohingegen andere im Dienste befindliche Militärpersonen aus diesem Grunde allein nicht befreit sind- sondern erst dann, wenn sie zu einer Truppe gehören, die zu einem speciellen Dienste zusammengezogen ist oder sich auf dem Kriegsfuße befindet. Eine Abänderung würde also in dem, was die Zweite Kammer beschlossen hat., jedenfalls stattfinden müssen. Es ist darauf aber nicht einzugehen, wenn die geehrte Kammer sich, wie die. Deputation anräth, entschließt, dem Be schlüsse der jenseitigen Kammer bcizutreten und den Ent wurf, wie ich ihn zuerst vorgetragen, iw tz. 60 annimmt. Die Deputation hat, wie gesagt, geglaubt, da sie doch nichthostrn-und nicht voraus setzen durfte, in allen Punk- ttüchie-dreW'tiK Ansicht durchführen zu können, in die sem Punkte um so eher nachgiebig stin zu können, als der betreffende Beschluß der diesseitigen Kammer gegen 32 Stimmen erfolgt ist, also beinahe Stimmengleichheit statt gefunden hat. Aus allen diesen Gründen räth die Deputa tion an, den früheren Beschluß fallen zu lassen und nun mehr ß. 60 des Entwurfs anzunehmen. * Abg. Cichorius: Ich theile ganz die Ansicht des Herrn Referenten, daß im Vereinsverfahren eine Ausglei chung der gegenseitigen Ansichten stattsinden muß, wenn ein Resultat erzielt werden soll. Ich habe deshalb unbe denklich für, die neue Fassung des §. 7 gestimmt, weil in dieser neuen Fassung nach meinev Ansicht das Prkncip ge wahrt ist. Die gegenseitige Nachgiebigkeit — will ich ein mal sagen — kann für meine Anschauung aber nicht so weit gehen/ daß ich, wo es sich um Principfrqgen handelt- von einer früher aufgestellten Ansicht abgehe. Ich- werde deshalb bei dem frühem Beschlüsse der Kammer stehen bleiben und gegen die Fassung des §. 60, wie die Deputa tion sie jetzt vorgeschrieben hat, stimmen. Ich verzichte dar auf, die materiellen Gründe nochmals zu recapituliren; in der früheren Debatte ist dies Alles so ausführlich für und gegen geschehen, daß ich auf eine Wiederholung der mate riellen Debatte wohl verzichten kann. Anknüpfend an die
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