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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,3
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028263Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028263Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028263Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll80. Sitzung 2439
- Protokoll81. Sitzung 2475
- Protokoll82. Sitzung 2507
- Protokoll83. Sitzung 2533
- Protokoll84. Sitzung 2563
- Protokoll85. Sitzung 2585
- Protokoll86. Sitzung 2609
- Protokoll87. Sitzung 2639
- Protokoll88. Sitzung 2671
- Protokoll89. Sitzung 2713
- Protokoll90. Sitzung 2753
- Protokoll91. Sitzung 2791
- Protokoll92. Sitzung 2837
- Protokoll93. Sitzung 2865
- Protokoll94. Sitzung 2895
- Protokoll95. Sitzung 2919
- Protokoll96. Sitzung 2955
- Protokoll97. Sitzung 2983
- Protokoll98. Sitzung 3015
- Protokoll100. Sitzung 3075
- Protokoll101. Sitzung 3111
- Protokoll102. Sitzung 3143
- SonstigesAllgemeine Motiven zu dem Gesetzentuwrf, das ... 3180
- Protokoll103. Sitzung 3187
- SonstigesGesetzentwurf, das Immobiliarbrandversicherungswesen betreffend 3224
- SonstigesSpecieller Theil des Berichts der zweiten Deputation der Zweiten ... 3248
- Protokoll104. Sitzung 3259
- Protokoll105. Sitzung 3297
- Protokoll106. Sitzung 3323
- Protokoll107. Sitzung 3359
- Protokoll108. Sitzung 3405
- BandBand 1860/61,3 -
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einverstanden find. Das sind wir aber in diesem Saale keineswegs Alle. Ich will nur die wenigen Punkte her vorheben , welche theils heute schon in der Kammer, rheils aber auch außerdem verschiedenen Anstoß erregt haben. Ich verweise in dieser Beziehung auf die Bestimmungen über Mobiliarversicherungen, ferner auf §. 20, welcher den Zwang zur vollen Zeitwerthversicherung ausspricht, worin der Herr Abg. v. Schönberg mit Recht den Schwerpunkt des ganzen Gesetzes gesucht hat; ich weise ferner darauf hin, daß über die Art und Weise der Classification sehr verschiedene An sichten auftauchen können und endlich, meine Herren, erin nere ich Sie an die ganz wichtigen 111 bis 129, welche sich mit demjenigen Verfahren beschäftigen, welches nach größeren oder kleineren Branden dann einzutreten hat, wenn aus Rücksichten des öffentlichen Wohles der zeitherige Baugrund verlassen und ein neuer Bauplan vorgezeichnet werden soll. Es ist jetzt nicht an der Zeit, auf diese Einzelheiten näher einzugehen, die zum Theil, wie die Motiven sagen, sich als praktische Erfahrungssache bewährt haben, die aber jetzt zum ersten Male volle Gesetzeskraft erlangen sollen; ich muß mir aber doch gestatten, schon jetzt einen Paragraph hervorzuheben, welcher im Wesent lichen etwas ganz Neues enthält, das ist der §. 129. In diesem Paragraphen ist vorgesehen worden, daß in Städten oder Dörfern besonders feuergefährlich gelegene Grundstücke, auch wenn es nicht in denselben gebrannt hat, unter den darin näher bezeichneten Modalitäten umgcbaut oder gänzlich beseitigt werden können, wozu dann die Brandversicherungscommission einen angemesse nen und sehr anständigen Beitrag geben will. Das ist aber doch so ein wichtiger Eingriff in das Eigen- thum, daß es doch wohl der Mühe lohnte, mindestens über solche Paragraphen speciell zu sprechen und besonders ab zustimmen; denn ich z. B. für meine Person würde mich mit dieser Bestimmung keineswegs einverstehen können. Nun ist zwar auf eine Revision dieser Vorlage für den nächsten Landtag hingewiesen worden; allein, meine Herren, ich will doch lieber ein so wichtiges Gesetz gar nicht emanirt haben, wenn die.Nothwendigkeit der Revision desselben schon vor der Thür steht. Bedenken Sie, welche große Arbeit schon die Einführung des Gesetzes macht, welche be deutende Kosten sie herbeiführt und welche Unsicherheit der Ansichten über die Geltung und Anwendung der Gesetze und dieser Gesetzvorlage insbesondere im Lande überhaupt entstehen müssen, wenn man sich schon jetzt sagt: jetzt führen wir das Gesetz ein und nach drei Jahren wollen wir es schon wieder revidiren. Anstatt dieser Eventualität will ich doch lieber das alte Gesetz noch drei Jahre behalten, wenn die Kammer nicht belieben sollte, auf die Specialberathung einzugehen. Freilich, was das alte betrifft, so bin auch ich nicht zufrieden damit, ich stehe hier auf demselben Stand punkte, den bereits meine College» aus Leipzig bezeichnet haben und welchen auch der Abg. v. Nostiz-Paulsdorf ein nimmt. Auch ich bin Gegner des Unterstützungsprincips und habe überdem noch Manches an dem zeitherigen Ver fahren auszusetzen; verzichte aber darauf, meine Ansicht jetzt näher zu motiviren, weil ich, obgleich anerkennend, daß ein Landtag nicht die Fortsetzung des andern ist, doch die Ver pflichtung fühle, den Wünschen und Anträgen des vorigen Landtags auf Vorlage und Berathung eines solchen neuen Gesetzes -Rechnung tragen zu müssen, nachdem die Staats regierung diesem Wunsche und Anträgen entsprochen und die Vorlage in der beantragten Richtung entworfen hat. Ich komme also auf die Principfrage nicht mehr zu rück. Ich will nur noch dem Herrn Abg. Seiler ein Wort erwidern. Er hat, um die Beschwerden, welche die großen Städte gegen die zeitherige Einrichtung vorgebracht haben, zu widerlegen, auf die Sicherheit hingewiesen, welche für den Fall eines großen Brandunglücks die Jmmobiliarbrand- versicherungscasse gewährt. Ich hoffe, daß so große Un glücksfälle, wie der Brand von Hamburg, nicht eintreten werden; glaube aber auch, daß für solche außerordentliche Unglücksfälle überhaupt keine Gesetze gemacht worden. Solche Fälle treten glücklicherweise so selten ein — denn seit dem großen Londoner Brande im 17. Jahrhundert war der Hamburger der bedeutendste, — daß sie bei Be rathung einer solchen Gesetzvorlage nicht in Betracht ge zogen werden können. Was aber den Hamburger Brand insbesondere betrifft, so ist mir wenigstens bekannt, daß diejenigen Hamburger Grundstücksbesitzer sich am besten be funden haben, welche bei englischen oder bei der Gothaer Feuerversicherungsgesellschaft versichert hatten. Abg. Ploß: Da ich von der Ansicht ausgehe, daß eS nicht gerathen ist, derartige Institute, wie die Jmmobiliar-- brandversicherungsanstalt, von der Staatsregierung errichtet und geleitet zu sehen, so kann ich auch für die Gesetzvorlage mich nicht aussprechen. Zur Begründung meiner Ansicht erlaube ich mir nur zu bemerken, daß ich dies aus natio- nalöconomischen Rücksichten sogar für nachtheilig halte; daß ich ferner mich für den vorliegenden Gesetzentwurf bevor- wortend deshalb nicht aussprechen kann, weil ich bei der Durchführung desselben eine Vermehrung des Beamten standes für unvermeidlich halte; weil ich ferner zweifle, daß die Regierung mit dem Satze, welchen sie im Tarif ange deutet hat, durchkommen werde, indem sie sich darin wahr scheinlich selbst täuschen dürfte. Zur Begründung meiner zuerst ausgesprochenen Ansicht muß ich «allerdings auf eine Zeit zurückgehen, wo es noch gestattet war, außer der Landesanstalt seine Immobilien auch bei Privatanstalten zu versichern. Zu jener Zeit waren die Prämien bei der Landesanstalt billiger, als jetzt; dagegen waren sie bei den Privatanstalten höher, als sie jetzt sind. Trotzdem war ein großer Zudrang von Versiche rungen der Immobilien zu den Privatanstalten bemerklich
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