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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,3
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028263Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028263Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028263Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll80. Sitzung 2439
- Protokoll81. Sitzung 2475
- Protokoll82. Sitzung 2507
- Protokoll83. Sitzung 2533
- Protokoll84. Sitzung 2563
- Protokoll85. Sitzung 2585
- Protokoll86. Sitzung 2609
- Protokoll87. Sitzung 2639
- Protokoll88. Sitzung 2671
- Protokoll89. Sitzung 2713
- Protokoll90. Sitzung 2753
- Protokoll91. Sitzung 2791
- Protokoll92. Sitzung 2837
- Protokoll93. Sitzung 2865
- Protokoll94. Sitzung 2895
- Protokoll95. Sitzung 2919
- Protokoll96. Sitzung 2955
- Protokoll97. Sitzung 2983
- Protokoll98. Sitzung 3015
- Protokoll100. Sitzung 3075
- Protokoll101. Sitzung 3111
- Protokoll102. Sitzung 3143
- SonstigesAllgemeine Motiven zu dem Gesetzentuwrf, das ... 3180
- Protokoll103. Sitzung 3187
- SonstigesGesetzentwurf, das Immobiliarbrandversicherungswesen betreffend 3224
- SonstigesSpecieller Theil des Berichts der zweiten Deputation der Zweiten ... 3248
- Protokoll104. Sitzung 3259
- Protokoll105. Sitzung 3297
- Protokoll106. Sitzung 3323
- Protokoll107. Sitzung 3359
- Protokoll108. Sitzung 3405
- BandBand 1860/61,3 -
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dachung haben, zahlt in der 13. Classe bei 14 Einheiten 4 Nengroschen 2 Pfennige; es zahlt also das Gebäude, welches ich vorhin bezeichnete, drei mal mehr, als das mas sive Wohnhaus. Demnach kann man nicht behaupten, daß dem Unterstützungsprincipe zu weit Rechnung getragen worden wäre. Das ist auch der Grund gewesen, weshalb die Deputation hinsichtlich der kleinen wirthschaftlichen Ge bäude etwas weitergegangen ist und sich mit der Staats regierung dahin vereinigt hat, daß, wie im Berichte gesagt ist, bei einem Gebäudecomplexe von nicht über 1,500 Tha- lern Zeitwerth eine andere Berechnung angenommen wird. Abg. Seiler machte insbesondere der Gesetzesvorlage den Vorwurf, daß sie nicht auf Statistik gegründet sei. Aller dings ist nicht abzuleugnen, daß ein größeres statistisches Material wohl wünschenswert^ gewesen wäre, indeß, sind seit den letzten 10 Jahren bei der Brandver sicherungscommission statistische Tabellen geführt worden und diese Tabellen haben dem Gesetze zur Unterlage ge dient. Künftig wird sich, wie im Berichte bemerkt ist, bei einer genauen statistischen Sammlung der einzelnen Fälle Herausstellen, ob diese Classification in allen einzelnen An sätzen richtig ist. Es wird aber nicht, wie von einer an deren Seite, insbesondere vom Abg. v. Nostiz-Paulsdorf gesagt worden ist, deshalb das ganze Gesetz einen Umsturz erleiden, dergestalt, daß wir blos ein Gesetz auf drei Jahre gemacht hätten; es wird vielmehr eine Modifikation ein treten können, ohne die Grundlage des Gesetzes zu ändern. Abg. Ploß fürchtete eine Vermehrung des Beamtenstandes. Ich glaube, er kann sich darüber beruhigen. Wird das Gesetz angenommen, so macht sich zwar eine Vermehrung dieser Verwaltungsbranche nothwendig; allein diese wird sich auf die Neuaufteilung einiger Assistenten für die Brand versicherungsoberinspectoren beschränken und diese Vermeh rung kann gegenüber der Vervollkommnung dieses Ver waltungszweigs wirklich nicht den Grund 'abgeben, gegen das Gesetz selbst zu sein. Der geehrte Abgeordnete wies weiter darauf hin, daß es sich ganz gut existiren lasse ohne Landesanstalt und führte insbesondere Preußen und Oester reich als Beispiel an. Hinsichtlich Preußens ist er aber im Jrrthum; Preußen hat etwas Aehnliches wie wir, es hat Provinzialcassen zum Theil mit, zum Theil ohne Zwang, zum Theil mit der Freiheit, daneben in an deren Privatgesellschaften noch zu versichern. Aber auf Oesterreich kann er nicht Hinweisen, es bietet in diesem Falle keine Zustande, die uns zur Nacheiferung dienen können. Wenn dort eine Stadt von mittelmäßigem Bevölkerungs wohlstand durch Feuer verheert ist, so wird sie entweder nicht wieder aufgebaut oder sie wird ein Ort, der sich nie wieder aus der Dürftigkeit erhebt. Wir haben an unseren Grenzen Beispiele genug davon gehabt, von denen ich nur eines anführen will, Sebastiansberg, das vor circa acht Jahren abbrannte und von der Erde verschwand. Seine Einwohner haben sich nicht einmal in anderen Orten wieder angebaut; sie ziehen als Unterstützungsbedürftige oder mindestens Besitzlose im Lande umher. Aehn- liche Zustände haben wir auch in andern deutschen Ländern. In der Regel verarmen die Einwohner abge brannter Städte, weil sie nicht genug Unterstützung bekom men, um ihre Grundstücke wieder aufzubauen und wenn sie dies auch thun, so sind sie doch so verschuldet, daß sie eine gedeihliche Existenz nicht wieder erlangen können. Der Herr Staatsminister Abg. Georgi war nicht damit einver standen, daß die Versicherung der Maschinen sich auf die Classification stützen und diese schon jetzt eintreten sollte; er sagte, die Erfahrung darüber wäre noch nicht sicher ge nug, um ein System gewierig darauf zu stützen. Es sind die Erfahrungen dieselben, welche wir hinsichtlich der Jm- mobiliarbrandversicherungsanstalt gemacht haben und ich bin der Meinung, daß ein Anfang gemacht werden muß und daß man sich auf Erfahrung nicht allein stützen kann. Die Verhältnisse liegen hier so, daß die Theorie viel bietet und die Theorie ist in dieser Vorlage in würdigster Weise ausgenommen worden. Mehrere der Sprecher, die gegen die Vorlage sich erklärtem und wohl auch Einige für die Vorlage, die aber in diesem Punkte einen Mangel erblick ten, stießen sich daran, daß die äußere indirecte Gefahr nicht Berücksichtigung gefunden habe. Nun, ich kann mich in der Hauptsache darauf beschränken, was Seite 276 des Berichts darüber entwickelt worden ist; man wäre bei Be rücksichtigung der äußeren Gefahr, die von der Nachbarschaft droht, auf das Gebiet bloser Muthmaaßungen gerathen; eine solche Classification wäre ein reines Experiment ge wesen. Bedenken Sie, wie weit das geht, wenn Sie die äußere Gefahr, die der Nachbarschaft in weitester Consequenz durchführen wollen! Wollen Sie aber nur die nächste Nachbarschaft, so werden Sie immer eine zu scharfe Grenze finden, als daß das System Anspruch auf den Namen eines gerechten machen könnte. Bedenken Sie, daß man über dies bei Berücksichtigung der äußeren Gefahr den Besitzer eines Hauses in ein fortwährendes Schwanken hin sichtlich der von ihm zu zahlenden Prämie versetzt, weil er, wie im Berichte bereits gesagt ist, fortwährend von der Nachbarschaft abhängig ist. Nehmen Sie ein Haus an, das blos zum Wohnhaus benutzt wird und daher bei guter Bauart in der dreizehnten Beitragsclaffe 4 Ngr. 6 Pf. pro Hundert zahlt, so wird es, sobald ein feuergefährliches Ge werbe in das Nachbarhaus, das bisher auch nur als Wohn haus benutzt wurde, verlegt wird, im nächsten Jahre in eine andere Abtheilungsclasse versetzt werden müssen, in der cs sehr leicht 12 bis 14 Ngr. pro Hundert zahlen muß. Denken Sie sich, daß Sie einen Fabrikanten von Zündhüt chen zum Nachbar bekommen, so werden Sie in eine Classe versetzt, in der Sie bis 21 Ngr. zahlen müssen. Das wird in der Hauptsache Das sein, was ich auf einzelne Ein wendungen zu bemerken hatte. Im Allgemeinen will ich aber doch den Gegnern des Gesetzes, die nicht zugleich
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