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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028270Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028270Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028270Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Gesetzentwurf, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen zur Armenordnung betreffend
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll39. Sitzung 739
- Protokoll40. Sitzung 761
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 857
- Protokoll45. Sitzung 869
- Protokoll46. Sitzung 895
- Protokoll47. Sitzung 917
- Protokoll48. Sitzung 929
- Protokoll49. Sitzung 949
- Protokoll50. Sitzung 963
- Protokoll51. Sitzung 981
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 1011
- Protokoll54. Sitzung 1039
- Protokoll55. Sitzung 1055
- Protokoll56. Sitzung 1089
- Protokoll57. Sitzung 1105
- Protokoll58. Sitzung 1117
- Protokoll59. Sitzung 1139
- Protokoll60. Sitzung 1161
- BeilageBeilage zu Nr.59 und 60 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 1177
- Protokoll61. Sitzung 1239
- Protokoll62. Sitzung 1267
- Protokoll63. Sitzung 1277
- Protokoll64. Sitzung 1285
- Protokoll65. Sitzung 1303
- Protokoll66. Sitzung 1333
- Protokoll67. Sitzung 1341
- Protokoll68. Sitzung 1363
- Protokoll69. Sitzung 1387
- SonstigesGesetzentwurf, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen ... 1413
- Protokoll70. Sitzung 1425
- Protokoll71. Sitzung 1465
- Protokoll72. Sitzung 1471
- Protokoll73. Sitzung 1481
- Protokoll74. Sitzung 1509
- Protokoll75. Sitzung 1533
- Protokoll76. Sitzung 1559
- Protokoll77. Sitzung 1567
- Protokoll78. Sitzung 1597
- Protokoll79. Sitzung 1613
- Protokoll80. Sitzung 1625
- Protokoll81. Sitzung 1635
- Protokoll82. Sitzung 1649
- Protokoll83. Sitzung 1675
- Protokoll84. Sitzung 1693
- Protokoll85. Sitzung 1705
- Protokoll86. Sitzung 1713
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 23
- BandBand 1857/58,2 -
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§. 17. Die obrigkeitliche Aufsicht über die Bezirksarmenvereine führt das Gerichtsamt. Die Competenz desselben in Ver- einsangelegenheiten erstreckt sich auch über diejenigen Hei- mathbezirke eines benachbarten Amtsbezirkes, denen der An schluß an den betreffenden Beznksarmenverein nach §.13 a. E. ausnahmsweise gestattet worden ist. Ueberdies sind die Amtshauptmannschaften berufen und verpflichtet, dem Institute der Bezirksarmenvereine ihre besondere Aufmerksamkeit und Fürsorge zu widmen. Zu dem Ende haben sie theils das Zustandekommen von Ber einigungen dieser Art, wo sich in irgend einer Beziehung das Bedürfniß dazu herausstellt, thunlichst zu befördern und dazu anzuregen, theils die Wirksamkeit der bestehenden Bezirksarmcnvereine und ihrer Vorstände im Allgemeinen zu überwachen und dabei, so ost als nöthig, unterstützend und vermittelnd einzutreten. Dieselben werden hierbei insbesondere die Mitwirkung der in ihren Bezirken fungirenden Friedensrichter in An spruch nehmen. 8- 18. Der Beitritt zu einem Bezirksarmenvereine oder die Zutheilung zu einem solchen (§. 14, i) begründet für die betreffenden Heimathbezirke die Verpflichtung zur Mitwir kung bei Verfolgung der in den Statuten bezeichneten oder durch giltige Vereinsbeschlüsse nachträglich als solche aufgenvmmenen Vereinszwecke, sowie zur Anerkennung der gesetzlichen und statutenmäßigen Autorität des Vereinsvor- standes und gewährt dagegen den Anspruch auf antheiligen Genuß der aus dem Vereinsverbande entspringenden Vor theile und auf Vertretung durch die Vereinsgesammtheit in denjenigen nach dem Heimathgesetze vom 26. November 1834 und der Armenordnung vom 22. October 1840 den einzelnen Heimathgemeinden obliegenden Leistungen, welche, als mit den statutenmäßigen Zwecken des Armenvereins zusammenfallend, durch diesen zu übertragen sind. §. 19. Dem Vorstande eines bestätigten Bezirksarmenvereins stehen kraft des Gesetzes folgende Befugnisse und Ermäch tigungen zu: 1) Er hat alljährlich oder in kürzer» Zeitabschnitten den zu Erreichung der Vereinszwecke erforderlichen Geldbedarf durch Beschluß festzustellen und unter Berücksichtigung des im Vereinsstatut vorgezrich- nelen Aufbringungsmodus auf die zum Bezirks armenvereine gehörigen Heimathbezirke oder deren einzelne Angehörige zu vertheilen. Gegen säumige Zahlungspflichtige ist auf Antrag des Vereinsvor standes mit Zahlungsauflagen und cxecutivischen Zwangsmaßregeln vorzuschrciten. 2) Er übt über die örtliche Verwaltung des Armen wesens in den einzelnen zum Vereine gehörigen Hei- mathbezirken eine cvntrolirende Beaufsichtigung aus. Zum Behuf derselben ist er berechtigt, von dem Zustande der Locaiarmenverwaltung durch Einsicht der darüber geführten Verhandlungen und Rech- nungen, Revision der Armen- und Gemeindehäuser- Theilnahme an den Sitzungen der Ortsarmettbe- hörde (§.75 fg. der Armenordnung vom 22. October 1840), sowie sonst durch Auskunstserfvrderung von den mit der Leitung der Armenpflege beauftragten Beamten und Gemeindcorganen jeder Zeit nähere Kenntniß zu nehmen, auch an die Gemeindevor stände wegen Abstellung wahrgenommener Gebrechen und Uebelstände mündlich oder schriftlich Mahnungen und Aufforderungen ergehen zu lassen. Bleiben diese erfolglos so hat er die Dazwischenkunft der betreffenden Verwaltungsobrigkeit, da nöthig der Bezirksamtshauptmannschaft, in Anspruch zu nehmen. 3) Dem Vereinsvorstande steht über alle, innerhalb des Bezirksarmenvereins der öffentlichen Armenpflege an heim fallende Personen insofern eine selbstständige Disciplinargewalt zu, als er s) rücksichtlich derselben die Handhabung der in §. 26, sodann in §§. 63—67 und 70 der Armenordnung vom 22. October 1840 gegebenen Vorschriften zu überwachen, auch diese, beziehendlich in Conrur- renz mit der Localarmenverwaltung, oder anstatt derselben, selbst kn Vollzug zu setzen hat; und als er weiter b) berechtigt ist, gegen arbeitsscheue Arme, unter Be- * Nutzung der dem Bezirksvereine nach feiner statu tenmäßigen Tendenz und Einrichtung dazu zu Gebote stehenden Veranstaltungen, Zwang zur Arbeit ohne Dazwischenkunft der Polizeibehörde (§. 27 der Armenordnung), eintreten zu lassen. Gegen die durch Beschluß des Vereinsvorstan des in die Klasse der Zwangsarbeiter versetzten Armen ist derselbe befugt, innerhalb der durch die Vereinsstatuten oder von der Regierungsbehörde bestätigten Hausordnungen bestimmten Grenzen die geeigneten correctionellen Zwangs- und Straf mittel in Anwendung zu bringen oder durch seine Organe und Ofsicianten in Anwendung bringen zu lassen. Beschwerden über und Recurse wider die von einem Vereinsvorstande in Gemäßheit der ihm nach Punkt 3 zuständigen Disciplinargewalt ge faßten Beschlüsse und getroffenen Verfügungen sind an die vorgesetzte Kreisdirection zur Ent schließung einzuberichten. Die Ausübung der unter Punkt 2 und 3 den Vorständen bestätigter Bezirksarmenvereine beige legten Befugnisse und Ermächtigungen im vollen Umfange setzt jedoch voraus, daß der betreffende Bezirksarmenvercin mindestens die im §. 13, 1. Mnos, gedachten Veranstaltungen zu lohnen der, da nöthig zwangsweiser Beschäftigung der arbeitsfähigen Armen unter seine statutenmäßigen Zwecke ausgenommen habe. Den Vorständen an derer, für enger begrenzte Zwecke gebildeter Be- zirksarmenvereine kommen sie nur insoweit und in dem Umfange zu, als sie denselben bei Be stätigung des Statuts oder später von der Re gierungsbehörde ausdrücklich eingeräumt worden sind. §. 20. Durch Beschluß des Ministeriums des Innern kann die in §. 19, Punkt 3, den Vorständen der Bezirksarmen vereine beigelegte Disciplinargewalt auch auf die Localar- menverwaltungen solcher größerer Heimathbezirke übertragen werden, welche, ohne mit einem Bezirksvereine in Verbin- E düng zu stehen, aus eigenen Mitteln eine, dem örtlichen
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