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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028270Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028270Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028270Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Gesetzentwurf, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen zur Armenordnung betreffend
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll39. Sitzung 739
- Protokoll40. Sitzung 761
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 857
- Protokoll45. Sitzung 869
- Protokoll46. Sitzung 895
- Protokoll47. Sitzung 917
- Protokoll48. Sitzung 929
- Protokoll49. Sitzung 949
- Protokoll50. Sitzung 963
- Protokoll51. Sitzung 981
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 1011
- Protokoll54. Sitzung 1039
- Protokoll55. Sitzung 1055
- Protokoll56. Sitzung 1089
- Protokoll57. Sitzung 1105
- Protokoll58. Sitzung 1117
- Protokoll59. Sitzung 1139
- Protokoll60. Sitzung 1161
- BeilageBeilage zu Nr.59 und 60 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 1177
- Protokoll61. Sitzung 1239
- Protokoll62. Sitzung 1267
- Protokoll63. Sitzung 1277
- Protokoll64. Sitzung 1285
- Protokoll65. Sitzung 1303
- Protokoll66. Sitzung 1333
- Protokoll67. Sitzung 1341
- Protokoll68. Sitzung 1363
- Protokoll69. Sitzung 1387
- SonstigesGesetzentwurf, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen ... 1413
- Protokoll70. Sitzung 1425
- Protokoll71. Sitzung 1465
- Protokoll72. Sitzung 1471
- Protokoll73. Sitzung 1481
- Protokoll74. Sitzung 1509
- Protokoll75. Sitzung 1533
- Protokoll76. Sitzung 1559
- Protokoll77. Sitzung 1567
- Protokoll78. Sitzung 1597
- Protokoll79. Sitzung 1613
- Protokoll80. Sitzung 1625
- Protokoll81. Sitzung 1635
- Protokoll82. Sitzung 1649
- Protokoll83. Sitzung 1675
- Protokoll84. Sitzung 1693
- Protokoll85. Sitzung 1705
- Protokoll86. Sitzung 1713
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 23
- BandBand 1857/58,2 -
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Bedürfnisse entsprechende Veranstaltung zu zwangsweiser Beschäftigung arbeitsscheuer Personen und deren geregelter Durchführung ins Werk setzen. §- 21. Die bei Publikation gegenwärtigen Gesetzes bereits mit Bestätigung versehenen Bezirksarmenvereine bestehen bis auf Weiteres fort. Die Vorschriften der §§. 18, 19 des erstem finden jedoch auf dieselben nur in der Voraussetzung Anwendung, daß ihre Statuten mit Rücksicht auf ihre Uebereinstimmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes einer Revision unterlegen haben und damit, so weit nöthkg, in Einklang gesetzt worden sind. §. 22. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig voll zogen und Unser königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den Die Motiven zu dem vorstehenden Theile des Gesetzentwurfs lauten: Zu §. 13. Der Fundamentalgrundsatz der Armenordnung, das Communalprincip, soll auch durch gegewärtigen Ge setzentwurf nicht alterirt werden. Der Gemeindeverband in seiner Gestaltung, bezichendlich Erweiterung zum Heimathbezirke, bleibt nach wie vor die eigentliche Grund lage für die Armenwesenordnung wie für die Ver waltung des Armenwesens überhaupt und dem Staate gegenüber für die Erfüllung der darauf bezüglichen gesetz lichen Verpflichtungen im Allgemeinen verhaftet. Es kann sich daher überall nur darum handeln, für einzelne be stimmte Zwecke und Zweige der öffentlichen Armenpflege, namentlich für solche, welche zu ihrer bessern Verwirklichung und Besorgung theils eines ausgedehntem räumlichen Be reichs, theils einer großem Summe von Mitteln und Kräf ten bedürfen, als sie den einzelnen Gemeinden häufig zu Gebote stehen, eine entsprechend erweiterte Grundlage zu schaffen, die sich aber immer nur als eine Vereinigung einer Mehrzahl von Heimathbezirken, als der ursprünglich verpflichteten korporativen Einheiten, darstellen soll. Der Gesetzentwurf zahlt diejenigen dieser Zwecke auf, die dabei präsumtiv vorzugsweise ins Auge zu fassen sein werden, ohne jedoch dadurch andere, nicht genannte, geradehin aus schließen zu wollen. Die örtlichen Verhältnisse und das zum Theil nach Zeit und Umständen sich ändernde Bedürf- niß werden darüber zu entscheiden haben, welche von den in §.13 aufgeführten oder etwa sonst denkbaren Maßregeln und Veranstaltungen die einzelnen Vereine als den aus schließlichen oder doch hauptsächlichen Gegenstand ihrer sta tutenmäßigen Wirksamkeit sich speciell vorzeichnen wollen. Der im ersten Alinea ausgedrückte Zweck: „Abstellung und Abwehr des Bettelwesens, verbunden mit geeigneten Veranstaltungen zu lohnender, da nöthig zwangsweiser Beschäftigung der arbeitsfähigen Armen," kann aber füglich als ein, den sämmtlichen jetzt bestehenden Bezirksarmcnvereinen gemeinsamer gelten, wie er denn -auch der Tendenz des §. 30 der Armenordnung vorzugs weise entspricht. Er wird daher überhaupt wenigstens in der Regel als das geringste Maß Dessen zu betrachten sein, was die zu einer Gesammtheit zusammengetretenen Heimathbezirke zu leisten sich anheischig zu machen haben, um vom Staate die Anerkennung als Bezirksarmenvereine im Sinne des Gesetzes beanspruchen zu können (vergl. §§. 18, 19). Indessen ist dieser Grundsatz andererseits nicht in einem so exclusiven Sinne gemeint, als daß nicht die Bildung und Bestätigung eines Bezirksarmenvereins auch für andere Zwecke und blos für diese ausnahmsweise als denkbar und zulässig anzusehen wäre, wie denn z. B. die Gründung von Anstalten für Krankenpflege, Anlegung von Rettungshäusern für verwahrloste Kinder u. s. w. nach Um ständen als sehr geeignete und für sich allein zureichende Zielpunkte solcher Vereinigungen recht wohl werden in Frage kommen können. Als äußere, räumliche Grenze für den Umfang der Be zirksarmenvereine ist im Gesetzentwürfe „der Amtsbezirk" bezeichnet, nicht, als ob jeder Bezirksarmenverein nothwen- dig sämmtliche Ortschaften eines Amtsbezirks überhaupt oder doch diejenigen einer bestimmten Kategorie, z. B. sämmt- liche Landgemeinden und Rittergüter umfassen müsse oder als ob nicht innerhalb eines und desselben Amts bezirks zwei oder mehrere Bezirksvereine neben einander sollten bestehen können, sondern in dem Sinne, daß der einzelne Bezirksarmenverein der Regel nach nicht aus Ortschaften verschiedener Amtsbezirke zusammengesetzt sein soll. Bisher bestand allerdings eine solche Beschränkung nicht. Die Bezirksarmenvereine haben sich, wenn auch unter dem Einflüsse der frühem Jurisdicti'onsverhältnisse und dadurch wesentlich bedingt, doch im Ganzen ohne Fest haltung eines bestimmten Princips in räumlicher Hinsicht gebildet, sowie der zufällige Gang der Dinge und die in dividuelle Convenienz der betreffenden Heimathbezirke es mit sich brachte. Daß dies sich ändern und die Bezirks armenvereine den Grenzen der Amtsbezirke sich einfügen und anpassen, ist, wenn nicht eine nothwendige Consequenz der neu durchgeführten Bezirkseintheilung und Behör- drnorganisation, doch jedenfalls als eine zweckmäßige Wet- besserung des bisherigen Verhältnisses zü betrachten. Theils wird bei einem Institute, welches der Staat für be stimmte Zwecke unter seine Obhut und Fürsorge nimmt, die Festhaltung eines gewissen, regelnden Princips auch in topo-
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