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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Lohnansprüche des erkrankten Gehilfen
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- ArtikelCentral-Verband 269
- ArtikelEmanuel Schröder, Lüneburg 270
- ArtikelUhren Ausstellung, veranstaltet bei Gelegenheit des am 21. ... 270
- ArtikelDie Lohnansprüche des erkrankten Gehilfen 271
- ArtikelZur Erinnerung an die Erfindung der Pendeluhr durch Christian ... 272
- ArtikelDer I. Kongress des Internationalen Verbandes zum Studium des ... 273
- ArtikelDie Krankenversicherung von Lehrlingen 275
- ArtikelWer ist als Handwerker anzusehen? 276
- ArtikelBewaffnete Beamte der Wach- und Schließgesellschaften 276
- ArtikelUeber Gangdifferenzen der Pendeluhren bei Veränderung des ... 277
- ArtikelJuristischer Briefkasten 277
- ArtikelSprechsaal 278
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 278
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 279
- ArtikelVerschiedenes 282
- ArtikelVom Büchertisch 282
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 282
- ArtikelArbeitsmarkt 283
- ArtikelBeilage :Aus der Uhren- Ausstellung, veranstaltet bei ... -
- ArtikelAus der historischen Uhrenausstellung zu Nürnberg -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 18. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 271 Die Lolmansprüelie des erkrankten Gehilfen. Von Dr. jur. Biberfeld. [Nachdruck verboten.] man unter den Prinzipalen, und zwar unter den intelligentesten einer jeden Branche, eine Umfrage darüber |§bP| veranstalten wollte, wie sie sich nach den Vorschriften ^ G ese t zes ihrem Gehilfen gegenüber zu verhalten haben, wenn dieser von einer Krankheit befallen wird, so darf man mit vollster Sicherheit unbedingt darauf rechnen, dass mindestens 98, wenn nicht gar 99 oder alle 100 eine falsche Antwort geben w T erden. Der Fall, dass ein Angestellter infolge einer Krankheit von seinem Dienste ausbieiben muss, ereignet sich doch tagtäglich, und es gibt wohl kaum einen Geschäftsmann, der sich dessen rühmen könnte, dass sein Personal ununterbrochen sich in arbeitsfähigem Zustande befunden habe. Tritt ein solches Ereignis aber ein, so linden natürlich zwischen Prinzipal und Gehilfen Auseinander setzungen darüber statt, welchen Einfluss die durch die Krankheit herbeigeführte zeitweilige Unterbrechung aut die Lohnzahlung ausüben soll; vielfach vermag man sich natürlich nicht zu einigen, und zwar deshalb, weil beide Teile sich in vollkommener Un kenntnis und Unklarheit über ihr Recht und ihre Pflicht befinden, aber dies ist eigentlich noch der günstigste Fall, denn dann kommt die Sache zum gerichtlichen Austrage, und jedem wird das zugesprochen, was ihm nach dem Willen des Gesetzes zu kommt. Nicht selten aber geht der Prinzipal selbst auf die über triebensten Forderungen des Gehilfen ein, weil er glaubt, es müsse so sein, oder umgekehrt lässt sich, geleitet von derselben irrigen Vorstellung, der Gehille mit viel weniger abünden, als ihm gebührt. Es mag keiner von beiden die Absicht haben, den anderen zu benachteiligen; die Sache liegt eben so, dass weder der Gehilfe w T eiss, was er zu fordern, noch auch der Prinzipal, was er zu geben hat, sie tappen beide im Dunkeln, und daher die vielen Missgriffe. Der Verfasser dieser Betrachtung hatte vor einigen Wochen Gelegenheit, mit einem sehr erfahrenen und ebenso gebildeten Geschäftsmanns zu sprechen, bei dem man mit Sicherheit hätte vermuten sollen, dass er mit den gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitsvertrag wohl vertraut sei. Ein Angestellter dieses Herrn hatte sich nun eine Verletzung am Finger zugezogen, die ihn während der Dauer von neun bis zehn Wochen arbeits unfähig machte, und während dieser ganzen Zeit hat ihm sein Prinzipal den vollen Gehalt ausgezahlt in der Meinung, dass er kraft Rechtens hierzu verpflichtet sei; und doch hätte er ihm nicht einen einzigen Pfennig zu geben brauchen! Zu einer ge wissen Entschuldigung aber vermag es allen denen, die im praktischen Leben stehen, für ihre Rechtsunkenntnis gereichen, dass zu dieser gerade diejenige Stelle recht erheblich beigetragen hat, deren erste Aufgabe es gewesen wäre, ihr entgegen zu wirken. Es war wahrlich keine glückliche Hand, welcher man die Aufgabe stellte, den Willen des Gesetzes zu formulieren, und die daraufhin den § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches niederschrieb, jene Gesetzesstelle, die auf alle Fragen der soeben angedeuteten Art die Entscheidung geben soll. Es ist ja gewiss sehr weise und sachgemäss gehandelt, wenn man dem Richter ein möglichst weitgehendes freies Ermessen zugesteht, damit er sein Urteil den besonderen Verhältnissen und Umständen tunlichst anzupassen vermag, allein, darum braucht man noch nicht in den Fehler zu geraten, sich in so vielseitige und verschwommene Redewendungen zu verlieren, in die man schliesslich alles Mögliche hineintragen kann, aus denen der eine das, der andere jenes herauszulesen vermag. Der § 616 selbst aber lautet: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismässig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienst leistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“ Dieser Text spricht nicht ausdrücklich von einer Krankheit, die den Angestellten von der Erfüllung seiner Dienstpflichten abhält, sondern ganz allgemein von Hinderungsgründen über haupt;' dass zu diesen aber in erster Reihe der Fall der Krankheit zu zählen ist, braucht kaum gesagt zu werden, die vorliegende Erörterung will sich mit ihm sogar ausschliesslich befassen. Was nun, abgesehen hiervon, den Inhalt der soeben mitgeteilten Ge setzesbestimmung anbelangt, so lässt sie sieh in folgende Sätze auflösen: . 1. Die Krankheit muss, wenn der Gehilfe mit Rücksicht aut die Ansprüche aus dem § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches herleiten will, zeitweilige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben. Bestehen ihre Wirkungen nur darin, dass der Patient zum Zwecke der Wiedergenesung gewisse grössere Ausgaben zu machen hat, die seine regelmässigen Einkünfte übersteigen, so berührt dieser Punkt den Prinzipal nicht. 2. Die Krankheit muss eine unverschuldete sein; ist das Gegenteil der Fall, so kann der Gehilfe während der Dauer seiner Verhinderung auch nicht einen Heller vom Prinzipal fordern. Als verschuldet in diesem Sinne aber muss jede Krankheit gelten, die sieh jemand vorsätzlich zuzieht, oder die er hätte vermeiden können, wenn er die erforderliche Vorsicht und Enthaltsamkeit, wie man sie von einem vernünftigen Menschen verlangen kann, angewendet hätte. Wer sich mutwillig oder in der Absicht, einen Selbstmord zu begehen, eine Verletzung zuzieht, die ihn arbeitsunfähig macht, kann während der Dauer dieses Zustandes natürlich vom Prinzipal keinen Lohn verlangen; aber auch nicht der andere, der infolge eines unsittlichen oder ausschweifenden Lebenswandels in Krankheit geraten ist, der sich eine solche durch Trunksucht zugezogen hat, oder der einen Raufhandel aus Uebermut heraufbeschworen und bei ihm zu Schaden gekommen ist. In derselben Kategorie steht auch jener, der mit seinem Kollegen aus Scherz gerungen und sich hierbei irgend ein Glied verletzt hat. dessen er bei seiner Berufsausübung nicht entbehren kann. Sie alle haben von dem Prinzipal, solange sie krank und an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert sind, nichts zu fordern. 3. Dagegen kommt es auf die Art der Krankheit und auch auf die sonstigen Umstände, unter denen sie eingotroten ist, nicht an. Es ist also einerlei, ob es sich um eine sogen. Berufs krankheit handelt oder um eine solche, die mit der dienstlichen Tätigkeit des Gehilfen in gar keinem Zusammenhänge steht. Eine starke Erkältung gelegentlich eines erlaubten und anständigen Vergnügens steht in einer Reihe mit einer bösartigen Augen entzündung, die sich der Gehilfe infolge Ueberanstrengung bei der Arbeit zugezogen hat, oder mit der Verletzung eines Fingers, die ihm bei einer gleichartigen Gelegenheit widerfuhr. 4. Es kommt auch nicht auf die Zeit an, in welcher die Keime zu der Krankheit entstanden sind, sondern nur darauf, wann sie selbst in die Erscheinung tritt. Nehmen wir z. B. den Fall an, A. habe sich eine Schnittwunde am Finger ohne Ver schulden zugezogen, noch bevor er in die Dienste des B. getreten. Erst nachher nahm die Wunde einen bösartigen Charakter an, der den Gebrauch der Hand tiir die Arbeit unmöglich machte. Acquiriert hat sich A., wie die Aerzto in diesem Falle sagen würden, die Krankheit schon vor dem Entstehen seiner ver traglichen Beziehungen zu B.; trotzdem aber muss dieser ihm alles das gewähren, was der § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. 5. Nur wenn die Verhinderung, die sich als Folge der Krankheit einstellt, eine „verhältnismässig nicht erhebliche“ der Zeitdauer nach ist, greift der § 616 des Bürgerlichen Gesetz buches Platz. Handelt es sich um eine anhaltende Krankheit oder um eine solche, die sich auf eine verhältnismässig längere oder erhebliche Zeit erstreckt, so hat der kranke Gehilfe gar nichts zu fordern. Würde er beispielsweise zehn Tage lang arbeitsunfähig sein, so könnte er den vollen Lohn beanspruchen: ist die Krankheit aber so geartet, dass sie zwei oder drei Monate anhält, so kann er auch nicht für einen einzigen Tag etwas ver langen. Ebenso kann der Prinzipal, wenn er zu Beginn der Krankheit den Lohn anstandslos ausgezahlt hat. seine Gewährung nachher dennoch versagen, wenn sich ergibt, dass die Krankheit zeitlich grössere Dimensionen annimmt. 6. Wann aber kann man sagen, dass die Verhinderung nur eine „verhältnismässig nicht erhebliche Zeit“ obwalte? Gerado
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