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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der I. Kongress des Internationalen Verbandes zum Studium des Mittelstandes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Krankenversicherung von Lehrlingen
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- ArtikelCentral-Verband 269
- ArtikelEmanuel Schröder, Lüneburg 270
- ArtikelUhren Ausstellung, veranstaltet bei Gelegenheit des am 21. ... 270
- ArtikelDie Lohnansprüche des erkrankten Gehilfen 271
- ArtikelZur Erinnerung an die Erfindung der Pendeluhr durch Christian ... 272
- ArtikelDer I. Kongress des Internationalen Verbandes zum Studium des ... 273
- ArtikelDie Krankenversicherung von Lehrlingen 275
- ArtikelWer ist als Handwerker anzusehen? 276
- ArtikelBewaffnete Beamte der Wach- und Schließgesellschaften 276
- ArtikelUeber Gangdifferenzen der Pendeluhren bei Veränderung des ... 277
- ArtikelJuristischer Briefkasten 277
- ArtikelSprechsaal 278
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 278
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 279
- ArtikelVerschiedenes 282
- ArtikelVom Büchertisch 282
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 282
- ArtikelArbeitsmarkt 283
- ArtikelBeilage :Aus der Uhren- Ausstellung, veranstaltet bei ... -
- ArtikelAus der historischen Uhrenausstellung zu Nürnberg -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 18. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. •275 irgend welcher Beziehung anzuzweifeln. Im Gegenteil, es können die nationalen und wirtschaftlichen Interessenverbünde des Mittel standes dem Verbände nur dankbar sein, wenn er ihnen die Fundamente liefert, auf denen sie zu Nutz und Frommen der von ihnen vertretenen Mittelstandsschichten weiterbauen können. Dr. Pp. —¥• — Die Krankenversicherung von Lehrlingen. Von Dr. jur. Biberfeld. [Nachdruck verholen ] enn man die von den Gewerbekammern verfassten Formulare für Lehrverträge betrachtet, so begegnet man hierin einem Paragraphen, der meist sogar durch fetten Druck hervorgehoben wird und durch den sieh der Lehrherr verpflichtet, seinen Lehrling sofort nach der Einstellung bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden, woran sich dann weitere Einzelheiten über die Verteilung der Beitragslasten und ähnliches knüpfen. "Wenn der Laie dies liest, so muss er unwill kürlich zu der Vorstellung gelangen, als unterliege der Lehrling unbedingt der Krankenversicherungspflicht und als gäbe es keinen Fall, in welchem eine Befreiung hiervon durch das Gesetz selbst vorgesehen wäre. Und doch trifft gerade das Gegenteil zu. Gewiss ist in dem Krankenversicherungsgesetze in der neuen Fassung, die ihm durch die Novelle von 1903 zuteil geworden ist, neben den Gehilfen auch von den Lehrlingen als versicherungs pflichtigen Angestellten die Rede; das Gesetz macht also zwischen dem Gehilfen und dem Lehrlinge in dieser Hinsicht keinen Unter schied, dennoch aber greift ein solcher tatsächlich häutiger als man glaubt, Platz. Die Voraussetzung nämlich für jede und alle Krankenversicherungspflicht ist die, dass der Angestellte „gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt“ wird. Verrichtet ei serne Arbeiten unentgeltlich, so braucht ihn der Betriebsinhaber nicht zur Krankenversicherung anzumelden. Freilich gilt als Gehalt oder Lohn nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 1, Abs. 4 nicht bloss der fest bestimmte Betrag, den der Arbeitgeber in gewissen Zeitabständen an den Arbeit nehmer zu zahlen hat., sondern es kommen auch in Betracht Tantiemen (um die es sich hier nicht handelt) und „Naturalbezüge“. Eine entgeltliche Beschäftigung liegt also schon dann vor. wenn der Lehrherr dem Lehrlinge zwar kein bares Geld zahlt, wohl aber ihm die in die Geschäftsstunden lallenden Mahlzeiten verabreicht, ohne hierfür eine Vergütung oder einen Wertsersatz zu fordern. Empfängt der Lehrling von seinem Lehrherrn keinerlei Geld oder Geldeswert als Entlohnung für seine Arbeit, so besteht, wie man sieht, die Versicherungspflicht gegen Krank heit für ihn nicht. So einfach diese Sätze nun liegen mögen, so entsteht doch in der Praxis nur allzu häufig ein Zweifel darüber, ob der Lehr ling einen Gehalt oder Lohn beziehe oder nicht. Häutig nämlich wird im Lehrvertrage dem Lehrlinge eine gewisse Remuneration, ein Taschengeld oder dergl. mehr zugesichert, ohne dass man sich dabei des Ausdruckes Gehalt oder Lohn bedient; ja, man ver meidet diese Bezeichnung geflissentlich, weil man sich im täglichen Leben daran gewöhnt hat, sie nur auf solche Fälle anzuwenden, in denen eine vollwertige Vergütung für die geleistete Arbeit beabsichtigt wird. Die Arbeiten des Lehrlings nehmen nach dem naturgemässen Verlauf der Sache mit der Zeit an Wert zu; in den ersten Wochen nützt der junge Mann seinem Lehrherrn gar nichts, im dritten Jahre aber ersetzt er ihm vielleicht schon einen jungen Gehilfen. Wenn nun der Lohn, der dem letzteren zu gebilligt werden müsste, sich etwa auf 20 Mk. für die Woche beläuft, der Lehrling aber nur im ganzen Monat 10 Mk. erhält, so glaubt man diesen Betrag nicht als Lohn bezeichnen zu dürfen, weil ja zwischen ihm und dem wahren Werte der Leistung ein Abstand sich befindet. Man wählt deshalb, wie schon gesagt, andere Ausdrücke und verpflichtet sich dazu, dem jungen Manne im ersten Jahre monatlich ein Taschengeld von beispielsweise G Mk., im zweiten ein solches von 10 Mk. und im dritten von 15 Mk. zu bewilligen. Dieses sogen. Taschengeld aber ist seiner sachlichen Natur nach nichts anderes wie Lohn, und darum begründet es auch für den Lehrherrn die Verpflichtung, seinen Lehrling gegen Krankheit zu versichern, wobei ihm wiederum das Recht zusteht, den dritten Teil dieser Beträge von eben diesem Taschengelde in Abzug zu bringen. Das entscheidende Merkmal liegt darin, dass der Prinzipal vertragsmüssig dazu verpflichtet ist, dieses Taschen geld seinem Lehrlinge zu geben, dass auf die Auszahlung hier unter Umständen ebenso geklagt werden kann, wie etwa vom Gehilfen auf den ihm verweigerten Lolin. Ob das Taschengeld den ausreichenden Gegenwert für die Leistungen des Lehrlings darstellt oder nicht, darauf kommt cs für die gegenwärtige Be trachtung ganz und gar nicht an. Aus dem Gesagten aber ergibt sich zugleich auch, dass überall da. wo der Lehrherr aus freien Stücken, d. h. ohne sich im Vertrage dazu verpflichtet zu haben, dem Lehrlinge ein Taschengeld in der einen oder in der anderen Form zahlt, von Gehalt oder Lohn im Sinne des Gesetzes nicht die Rede sein kann. Nehmen wir an, in dem Lehrvertrage sei ausdrücklich gesagt worden, dass der Lehrherr ausser der Unterweisung und Anleitung, die er dem Lehrlinge zuteil werden lässt, ihm nichts schulde, dass er ihm also weder Wohnung oder Beköstigung oder sonstige Naturalien, noch vor allen Dingen irgend welche Geld zahlungen zu leisten habe, und setzen wir weiter den Fall, dass der Lehrherr, sei es, um den jungen Mann anzuspornen oder um ihm seine Anerkennung für gute Führung und erfreuliche Fort schritte zum Ausdruck zu bringen, sei es auch aus Mitleid oder Gutmütigkeit, ihm allmonatlich ein paar Mark gibt, damit er seine kleinen Bedürfnisse davon bestreite, so hat dieses Taschengeld rechtlich nicht den Charakter eines Gehaltes oder Lohnes, sondern es ist ein Geschenk, das zu geben oder nicht, zu geben voll kommen im Belieben des Lehrherrn steht. Je nach dem Betragen und je nach dem Fleisso des jungen Mannes wird er ihm eine solche Gratifikation zuteil werden lassen oder auch versagen: er kann hierüber vollkommen frei bestimmen, denn der Vertrag verpflichtet ihn zu nichts. Wenn nun auch ein solches Taschen geld sich noch so hoch belaufen würde im Monate, so würde ungeachtet dessen die Krankonvcrsicherungspllieht dennoch nicht eintreten, denn das, was der Lehrling empfängt, ist, wie gesagt, ein Geschenk seines Meisters, nicht aber die Erfüllung einer dem letzteren obliegenden Verpflichtung. Darauf also, wie man sieht, kommt alles an, und es ist vollkommen unerheblich, welche Be zeichnungen man den Zuwendungen in dem einen oder dem anderen Falle beilegt, lleisst es deshalb im Vertrage beispiels weise, dass der Lehrling zwar kein Monatsgeld, wohl aber zu Weihnachten einen gewissen, sich alljährlich steigernden Betrag erhalten soll, so liegt wieder der Fall einer Gehaltszahlung vor, denn dieses 'Weihnachtsgeschenk ist gar kein Geschenk, sondern indem der Lehrherr es hingibt, erfüllt er nur einfach eine ver tragliche Verpflichtung, wozu er schliesslich im Klagewego angehalten werden könnte. Erwägt man dies alles, so sieht man wiederum zugleich, dass die von den Handwerkskammern ausgearbeitoten .Lehr verträge keineswegs so vollkommen sind, dass sie als die, man möchte sagen, allein seligmachenden gelten dürfen. Und doch bestehen fast allerwegen die Handwerkskammern darauf, dass die von ihnen verfassten Formulare benutzt werden, ja sie dulden vielfach sogar nicht einmal, dass die durch letten Druck hervor gehobenen Vertragsbestimmungen durchstrichen werden. Sie bringen mithin die an einem Lehrvertrage beteiligten Parteien, vor allen Dingen aber den Lehrherrn, in eine höchst unliebsame Zwangslage, namentlich dazu, in den Vertrag Bestimmungen auf zunehmen, denen sie sich gar nicht unterwerfen wollen und die der Sachlage auch gar nicht entsprechen. So befindet sich z. B. an dem Kopfe des von der Handwerkskammer zu Berlin in den Verkehr gebrachten Formulars die Bemerkung: „Die fettgedruckten Stellen dürfen nicht geändert werden“, und in § 4 heisst es in fettem Druck: „Sofort nach Einstellung des Lehrlings hat der Lehrherr den selben bei der zuständigen Krankenkasse anzumeldm“. und am Schlüsse desselben Paragraphen wird dann weiter, eben falls in fettem Druck, gesagt, dass der Lehrling sich die ent sprechenden Abzüge gelallen lassen muss. Sind nun aber die Parteien dahin übereingekommen, dass dem Lehrlinge in keiner
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