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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bewaffnete Beamte der Wach- und Schließgesellschaften
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber Gangdifferenzen der Pendeluhren bei Veränderung des Standortes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- ArtikelCentral-Verband 269
- ArtikelEmanuel Schröder, Lüneburg 270
- ArtikelUhren Ausstellung, veranstaltet bei Gelegenheit des am 21. ... 270
- ArtikelDie Lohnansprüche des erkrankten Gehilfen 271
- ArtikelZur Erinnerung an die Erfindung der Pendeluhr durch Christian ... 272
- ArtikelDer I. Kongress des Internationalen Verbandes zum Studium des ... 273
- ArtikelDie Krankenversicherung von Lehrlingen 275
- ArtikelWer ist als Handwerker anzusehen? 276
- ArtikelBewaffnete Beamte der Wach- und Schließgesellschaften 276
- ArtikelUeber Gangdifferenzen der Pendeluhren bei Veränderung des ... 277
- ArtikelJuristischer Briefkasten 277
- ArtikelSprechsaal 278
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 278
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 279
- ArtikelVerschiedenes 282
- ArtikelVom Büchertisch 282
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 282
- ArtikelArbeitsmarkt 283
- ArtikelBeilage :Aus der Uhren- Ausstellung, veranstaltet bei ... -
- ArtikelAus der historischen Uhrenausstellung zu Nürnberg -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 18. Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. 277 nämlich die in ihrem Dienste stehenden Wächter mit, einem kurzen, ungeschliffenen Seitengewehr ausgerüstet; der Polizeipräsident zu Köln hatte dies für unstatthaft erachtet und unter Androhung von Strafen verlangt, dass den Beamten jene Waffen wieder ab genommen würden. Schon der Bezirksausschuss zu Köln hatte jedoch diese Verfügung als ungerechtfertigt aufgehoben, und das Ober-Verwaltungsgericht ist im Endurteile zu derselben Ueber- zeugung gelangt. Das Polizeipräsidium, gegen das sich die Klage der Gesell schaft auf Aufhebung der in Rede stehenden Verfügung richtete, hatte geltend gemacht, dass es bei seinem Verbote im ordnungs- und sicherheitspolizcilichcn Interesse handle. Die Beamten der Wach- und Schliessgesellsehaft gleichen schon in der Farbe und in dem Schnitt ihrer Uniform in hohem Masse den Polizeibeamten und den Angehörigen des Heeres, so dass namentlich zur Nacht zeit, es nicht immer leicht sei. sie von diesen zu unterscheiden. Gäbe man ihnen noch obendrein oine AVaffe bei, so wäre der Unterschied noch mehr verwischt, und dadurch könno das Publikum nur allzu leicht, irregeführt und getäuscht, werden. Ausserdem aber sei nicht, die geringste Gewähr dafür vorhanden, dass die Wächter, die ja bloss Privatleute seien, von ihrer AVaffe keinen unrechtmässigen Gebrauch machen würden, ln beiden Beziehungen jedoch vermochte sich das Ober-Verwallungsgericht den von dem beklagten Polizeipräsidenten gehegten Besorgnissen nicht anzuschliessen. Es führt in seinen Entscheidungsgründen etwa folgendes an: „AA r enn in der Tat die Führung des Seitengewehrs durch die Angestellten der Gesellschaft, mit den Rücksichten auf die öffent liche Ordnung unvereinbar wäre, so würde das Verbot, sie mit der AVaffe auszurüsten, gerechtfertigt sein. Jedoch zu der An nahme, dass aus der Führung der AA r affe eine Gefahr für das Publikum oder einzelne Mitglieder des Publikums zu befürchten sei, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage. Nach der un bestrittenen Behauptung der Klägerin werden als AVächter nur gediente Leute angestellt, die über ihre Militärzeit, und ihr Civil- leben tadellose Zeugnisse beibringen. Zwar ist an sich die Möglichkeit, nicht, ausgeschlossen, dass ein AVächter Missbrauch mit der AVaffe ireibt, aber im Plinblick auf die schon im Geschäfts interesse gebotene Sorgfalt, bei ihrer Auswahl erscheint die Möglich keit nicht so naheliegend, dass sie als eine Tatsache zu erachten wäre, welche die Polizeibehörde zu dem Verbote berechtigte. (§ 127, Ziffer 2, des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883.) Dabei kommt auch in Betracht, dass sich die Wächter, die früher zu ihrem Schulze einen Stock mit eiserner Spitze führten, bisher unbestritten keiner Ausschreitung schuldig gemacht, haben. Gegen die öffentliche Ordnung wird durch die Bewaffnung der AVächter ebenso wenig verstossen. Das Unternehmen der Gesellschaft verfolgt einen erlaubten Zweck und ist. bisher von der Behörde nicht beanstandet worden. Auch ist, die Führung des Seitengewehrs an Stelle des Stockes mit eiserner Spitze nicht unzulässig. Dahingestellt, kann bleiben, ob durch die Einführung des Seitengewehrs in Verbindung mit dem Umstande, dass die Tracht der AVächtcr der militärischen Uniform und der Uniform der Schutzleute ähnlich ist, im Publikum die Meinung hervor gerufen wird oder hervorgerufen werden kann, die Angestellten seien Angehörige der bewaffneten Macht oder Polizei-Exekutiv beamte. Ein solcher Irrtum oder die Möglichkeit, eines solchen Irrtums bedeutet keine Störung der öffentlichen Ordnung. Der Dienst- der AA'ächter würde mit, der öffentlichen Ordnung nur dann unverträglich sein, wenn sie sich polizeiliche Befugnisse anmassten. Nach der Erklärung der Gesellschaft, liegt dies nicht in der Absicht des Unternehmens; dass gleichwohl die AVächter polizeiliche Befugnisse ausübten, oder dass doch wenigstens eine sich aus Tatsachen ergebende AVahrscheinlichkeit für die Annahme einer derartigen Ausübung vorliege, ist, nicht dargetan.“ Aus dem Gesagten folgt, zugleich, dass es nicht notwendig eine AA r ach- und Schliessgesellsehaft. sein muss, deren Beamte in Ausübung ihres Dienstes mit AVaffen versehen sein dürfen. Auch wenn sich ganz formlos einige Uhrmacher und Juweliere, die einander benachbart wohnen, zusammentun. um auf gemeinsame Kosten und zum gemeinsamen Schutze sieh einen Privatwächter zu halten, so muss es ihnen gestattet, sein, diesen mit einem Seitengewehr oder mit sonstigen AAhiffen auszurüsten, damit er im gegebenen Augenblick einem drohenden Angriffe nicht, macht los gegenüber stehe. Dr. Biberfeld. — lieber Gangdilfereiizeii (1er Pendeluhren bei Veränderung des Standortes. "äutig kommt, es vor, dass genau regulierte Stutzuhren, auf einen anderen Platz gestellt, unerklärliche bedeutende Differenzen zeigen 1 ). Die Ursache ist in den meisten J Fällen, dass der Abfall nicht so genau ist, wie am ur sprünglichen Standorte; denn nur ein scharf geübtes Ohr vermag solche kleine Abweichungen beim Pendelschlage herauszuhöreu. Trotzdem die Abweichungen des Abfalles kaum bemerkbar sind, können sie dennoch eine Differenz von 3 bis 5 Minuten in der AA r oche zur Folge haben. Man mache es sich zur Regel, beim Abhören des Ganges das Pendel die kleinst möglichen Schwingungen machen zu lassen, so dass eben nur der Abfall der Paletten von statten geht, Abweichungen machen sich dann am besten dem Ohr bemerkbar. Eine andere Ursache, welche grössere Differenzen zur Folge hat, ist folgende, die aber nur bei französischen Pendeluhren Vorkommen kann. Bekanntlich geht bei den Pendülen oine zum Regulieren bestimmte AVelle nach dem Zifferblatt,o, mittels welcher der bekannte Teil hinten am Hakenkloben höher oder tiefer gestellt, werden kann. Dieser Teil hat einen Einschnitt, in welchem die Pendelfeder sich befindet, so dass beim Höher- oder Tieferstellen der Feder, resp. deren wirksamer Teil verlängert oder verkürzt wird. Dieser Einschnitt ist fast bei allen diesen Uhren in der Richtung nach dem Zifferblatte bedeutend weiter, und zwar meist um das Doppelte als nach der hinteren Seite, wo die F’eder oft kaum hindurch kann. Kommt nun eine solche Uhr an einen anderen Standort-, wo sie sich etwas nach hinten neigt, so wird dio Pendelfeder durch die Schwere des Pendels ebenfalls nach hinten gezogen und dio Feder wird in dem engeren Einschnitte ein bedeutendes Ver gehen veranlassen. Ist der Standort, der Pendüle aber so, dass die L T hr nach vorn sich neigt-, so geht, sie nach. Ist beispielsweise die Uhr von vorn nach hinten 10 cm breit und der Standort, neigt sich auf diese Breit-o um 3 mm, was man sonst gar nicht bemerken wird, so beträgt dies in einer Höhe von 20 cm schon 6 mm und in der Höhe von 30 cm sogar 9 mm Abweichung. Es ist, also leicht, einzusehen, wie nachteilig ein solcher ungleicher Einschnitt werden kann. Ein dritter Grund solcher Differenzen, auf den noch viel zu wenig geachtet, wird, ist die grössere oder geringere Erschütterung der Gebäude durch den AVagenverkehr in den Strassen. Dio Astronomen wissen das und hängen ihre zu Beobachtungen dienenden Pendeluhren an fest fundierte, steinerne Pfeiler. Je höher ein Zimmer ist, in dem eine Stutzuhr reguliert, wird, desto stärker sind die Erschütterungen und desto grösser die Gangdifferenz, wenn eine unter diesen Umständen regulierte Uhr in einer ruhigen Strasse aufgestellt wird. Sie wird dann immer bedeutend Vorgehen, weil Erschütterungen auf das Pendel stark verzögernd einwirkon. Selbst, wenn eine Stutzuhr in dem selben Gebäude aus einem höheren Stockwerk ins Erdgeschoss oder in einen Kellerraum gebracht wird, wird sie schon etwas Vorgehen. Es ist je nach Umständen mehr oder weniger darauf Rücksicht zu nehmen, indem man Pendeluhren, die in eino weniger belebte Strasse kommen, so reguliert, dass sie etwas nachgehen. W. D—r. J uristisclier Briefkasten. Herrn R. G. in Z. Für das Ende der Lehrzeit hat das Ge setz lediglich die eine Bestimmung getroffen, dass der Lohrherr dem Lehrlinge „ein schriftliches Zeugnis über dio Dauer der 1) Mau beachte auch den Artikel iu Nr. 17: „ljodiugungGii zu einer genauen Reglage der Pendeluhren.“
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