Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Krankenversicherung von Lehrlingen
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wer ist als Handwerker anzusehen?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bewaffnete Beamte der Wach- und Schließgesellschaften
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- ArtikelCentral-Verband 269
- ArtikelEmanuel Schröder, Lüneburg 270
- ArtikelUhren Ausstellung, veranstaltet bei Gelegenheit des am 21. ... 270
- ArtikelDie Lohnansprüche des erkrankten Gehilfen 271
- ArtikelZur Erinnerung an die Erfindung der Pendeluhr durch Christian ... 272
- ArtikelDer I. Kongress des Internationalen Verbandes zum Studium des ... 273
- ArtikelDie Krankenversicherung von Lehrlingen 275
- ArtikelWer ist als Handwerker anzusehen? 276
- ArtikelBewaffnete Beamte der Wach- und Schließgesellschaften 276
- ArtikelUeber Gangdifferenzen der Pendeluhren bei Veränderung des ... 277
- ArtikelJuristischer Briefkasten 277
- ArtikelSprechsaal 278
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 278
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 279
- ArtikelVerschiedenes 282
- ArtikelVom Büchertisch 282
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 282
- ArtikelArbeitsmarkt 283
- ArtikelBeilage :Aus der Uhren- Ausstellung, veranstaltet bei ... -
- ArtikelAus der historischen Uhrenausstellung zu Nürnberg -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
276 Allgemeines Journal der Ührmackerkunst. Nr. 18. Form Gehalt oder Lohn zuteil werden soll, so besteht, wie an der Hand des Gesetzes selbst schon dargelegt worden ist., gar nicht, die Verpflichtung zur Krankenversicherung, und dennoch soll der Lehrherr sich ausdrücklich dazu verpflichten, den bei ihm cintrelendcn Lehrling bei der zuständigen Krankenkasse an zumelden. Es kann wahrlich nicht dazu dienen, das Rechts bewusstsein und das Pflichtgefühl in den weiteren Schichten der Bevölkerung zu heben, wenn man in feierliche Verträge Be stimmungen aufnimmt, die gar keinen Inhalt, haben, von denen sich diejenigen, die den Vertrag unterzeichnen, selbst sagen, dass sio keine Bedeutung haben sollen. Aber auch eine andere Möglichkeit besteht, noch, den Lehr ling von der Krankenversicherungspflicht, auszunehmen, und auch auf sio ist in den Formularen der Handwerkskammer keine Rück sicht genommen. obwohl das Gesetz ausdrücklich auf sie hinweist, und zwar gerade beim Lehrling. Der § 3b des Kranken- versicherungsgesetzes sagt, nämlich im ersten Satze: „Auf den Antrag des Arbeitgebers sind von der Vcrsicherungs- pllicht zu befreien Lehrlinge, welchen durch den Arbeitgeber für die während der Dauer des Lohrverhältnisses eiutretenden Erkrankungsfülle der Anspruch auf freie Kur oder Verpflegung in einem Krankonliause auf die in § 6, Abs. 2 bezeichnet« Dauer (d. h. auf 26 Wochen) gesichert ist.“ Wenn nun ein Lehrherr in Ucbereinstimmung mit dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings es vorzieht, dem jungen Manne für den Fall einer Krankheit freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause zu sichern, so braucht er ihn bei der Krankenkasse nicht anzumelden. Das ist. der klare Wille und Ausspruch des Gesetzes, an dem nicht zu deuteln und zu zweifeln ist. Wo bleibt aber in dem Formular der Handwerkskammer für eine solche Vereinbarung Raum? Hier wird nur nach dem be liebten Schema, der Fall berücksichtigt, dass die Anmeldung bei der Krankenkasse stattlindet, um alles Uebrigo kümmert man sich nicht. Die Fassung, die die Handwerkskammer den Vertrags formularen angedeihen lässt, läuft also am Ende darauf hinaus, die Vorschrift, des § 3 des Reichsgesetzes einfach aus dem Rechts verkehr auszuschalten; die Handwerkskammer wirft sich zum Korrektor über den Gesetzgeber selbst auf, indem sie die ihr nicht genehmen Bestimmungen des Reichsgesetzes einfach lahmlegt. Diese Feststellung genügt; ihre Bedeutung und ihre Tragweite würde nur abgeschwächt werden, wollte man zu ihr irgend welchen Zusatz machen. Wer ist als Handwerker anzuselien? b der Geschäftsbetrieb, den jemand unterhält, den Fabriken, den kaufmännischen Unternehmungen oder dem Handwerke zuzuzählen ist, darauf kommt, es rechtlich in mannigfachen und sehr wichtigen Be ziehungen an. Die Gewerbe-Ordnung z. B. hat eine Reihe von Bestimmungen aufgestellt, die nur für Fabriken, nicht aber für die Betriebe von Handwerkern gelten sollen, und ebenso wird der Handwerker mit mancherlei Verpflichtungen bedacht, von denen wiederum der Fabrikant befreit ist. Auf der anderen Seito will die Rechtsordnung den Kaufmann ganz anders be handelt wissen, als den Handwerker, und zwischen beiden be steht rechtlich eine ausserordentlich tiefe und ebenso weite Kluft, Angesichts dessen muss es um so mehr befremden, dass das Gesetz es sieh allenthalben versagt, hat, eine Bestimmung des Begriffes Handwerker zu geben. Es bedient sich dieses Aus druckes zwar in den verschiedenartigsten Zusammenhängen und Verbindungen, aber nirgends ist, auch nur andeutungsweise die Rede davon, was man unter diesem Worte zu verstehen habe. Um nur ein Beispiel herauszugreifeu, das so recht deutlich zeigen kann, wie notwendig gerade eine solche Abgrenzung der ver schiedenen Begriffe ist, so enthält die Gewerbe-Ordnung im siebenten Titel unter III. eine Anzahl von Bestimmungen, die die Lehrliugsverhältnisso im allgemeinen betreffen (§§ 126 bis 128) und reiht hieran „besondere Bestimmungen für Handwerker“, welche in den §§129 bis 132 a niedergelegt, sind. Infolgedessen, dass sich nun aber, wie erwähnt, das Gesetz vollkommen in Schweigen gehüllt hat, über einen so wichtigen Punkt, herrscht in der Praxis, selbst der Gerichte höherer Ordnung, und keines wegs bloss in den Vorstellungen des Laienpublikums, die denkbar grösste Unklarheit. Da ist. es denn mit besonderer Genugtuung zu begrüssen, dass sieh das Reichsgericht endlich einmal der Sache an genommen hat. ln einem Erkenntnis vom 31. März 1905 heisst es nämlich u. a.: „Handwerker ist, jener Gewerbetreibende, der nach althergebrachter Arbeitsteilung innerhalb gewisser Grenzen im kleinen Umfang durch Alleinarbeit, oder doch unter eigener Mitarbeit gewisse Verbrauchs- und Gebrauchsgegenstände herstellt und in den Verkehr bringt, oder sonst bestimmte Werke verrichtet,“ Dieso wenigen Worte schliessen eine Reihe von wesentlichen Merkmalen für den Begriff des Handwerks in sich. Vor allen Dingen wird von dem Handwerker gefordert, dass er sich mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Rohstoffen oder Halb fabrikaten befasse. Dies tut z. B. der Uhrmacher, indem er die einzelnen Bestandteile, die zu dem Werke gehören, zu einem solchen zusammenstellt, und dieses dann in Gang bringt, ebenso auch, indem er schadhaft gewordene Werke ausbessert; ebenso natürlich der Schneider, der Schuhmacher, der Zimmermann, der Maurer und dergleichen mehr. Im Gegensatz hierzu beJindet. sich der Uhrenhändler, der die Uhren in demselben Zustand weiter veräussert, in welchem er sie selbst erworben hat, und der sich auch nicht, darauf einlassen kann oder will, Reparaturen vorzunehmen. Auf der anderen Seite unterscheidet sich der LThrmacher als Handwerker von dem Uhrenfabrikanten wiederum dadurch, dass sein Betrieb meistens nur verhältnismässig kleinere Dimensionen besitzt, so dass auch der Geschäftsinhaber selbst Hand mit anlegen muss. Aber dies ist. nicht der einzige Unter schied. Von derselben rechtlichen Tragweite ist auch der Um stand, dass in der Fabrik regelmässig Maschinen und andere Apparate arbeiten, durch welche die freien Naturkräfte (Dampf, Elektrizität, und dergleichen mehr) dem Unternehmen dienstbar gemacht werden. Zu der Eigenart eines solchen Fabrikbetriebes gehört es auch, dass der Inhaber an der Herstellung der Er zeugnisse nicht, selbst, tätig mitwirkt, sondern dass er sich in der Hauptsache darauf beschränkt, die Arbeiten seines Personal zu leiten und zu überwachen, die Rohstoffe u. s.w. anznschalfen und für den Absatz Sorge zu tragen. Bemerkt sei hierbei noch, um einem vielverbreiteten Irrtum zu steuern, dass zwischen Gewerbebetrieb auf der einen und Handwerk auf der anderen Seite ein begrifflicher Gegen satz nicht, obwaltet. Unter Gewerbebetrieb versteht man jede Tätigkeit, die auf die Dauer bestimmt ist, und bei der es sich darum handelt, fortlaufende Einnahmequellen zu erzielen, die wiederum den Zweck haben, die eigenen Bedürfnisse zu be friedigen. Gewerbetreibende sind also die Fabrikanten und die Kaufleute ganz ebenso wie die Handwerker, denn sie alle haben ihr Geschäft so eingerichtet, dass es auf die Dauer bestehen soll, und sie alle wollen daran Geld verdienen, um davon leben und im günstigen Falle auch Ersparnisse machen zu können. Das Wort. „Gewerbebetrieb“ deutet also auf den allgemein umfassenden Begriff bin, während Handwerk eine Unterart, hiervon darstellt. Den Gegensatz zum Gewerbebetrieb bilden daher die gemein nützigen Unternehmungen, die von der Absicht, einen Gewinn zu erzielen, also von einem egoistischen Streben, nicht erfüllt sind. Dr. B. Bewaffnete Beamte der Wach- und Schliess- gesellscliaften. ei dem grossen und lebhaften Interesse, das die weitesten Kreise der Bevölkerung an der Einrichtung der Wach- und Schliessgesellschaften berechtigterweise nehmen, darf auf ein Erkenntnis des Preussischen Ober-Verwaltungs gerichts hingewiesen werden, das sich mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob die zur Ausübung des Wachdienstes von der Gesellschaft angestellten Personen mit Wallen ausgerüstet werden dürfen. Die Direktion einer solchen Wach- und Schliessgesellschaft hatte
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder