Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Pflichten des Innungsvorstandes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nichtabnahme der Ware
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- ArtikelCentral-Verband 145
- ArtikelDie Pflichten des Innungsvorstandes 146
- ArtikelNichtabnahme der Ware 146
- ArtikelDas Vorgehen der Innung gegen unlauteren Wettbewerb 148
- ArtikelBericht über die Fachzeichengruppe der Uhrmacher-Zwangsinnung zu ... 148
- ArtikelZur Mittelstandsfrage 149
- ArtikelDie Guillochiertechnik 150
- ArtikelVerfahren zur Reguierung des Ganges von Nebenuhren mittels ... 152
- ArtikelDie Zapfenlagerung 153
- ArtikelAstronomisches 155
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 157
- ArtikelVerschiedenes 159
- ArtikelVom Büchertisch 160
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 160
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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146 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 10. Die Pflichten des Innungsvorstandes. en Innungen ist durch die Gewerbe-Ordnung von 1897 wieder eine grosse Fülle von Aufgaben zugewiesen, ein weites Feld der Betätigung erschlossen, das, wenn ordnungsmässig erbaut, wohl schöne Früchte tragen kann. Es ist dazu jedoch notwendig die fleissige Arbeit aller Mitglieder, vor allem des Innungsvorstandes. Die letzterem er wachsenden Pflichten sind mannigfacher Natur, sie liegen einmal auf allgemein-sozialem, dann aber auch auf rein verwaltungs technischem Gebiet. Besonders die Pflichten allgemein-sozialer Natur werden nun jedoch vielfach verkannt; in sehr vielen Innungen ist der Innungsvorstand nur listen- und protokoll führendes Organ, das im übrigen gar nicht hervortritt, Und doch sind ihm durch Gesetz und Statut viele wuchtige Betätigungs möglichkeiten gegeben. Welche Ausblicke eröffnet nicht allein die Ziffer 1 des § 81a der Gew r erbe-Ordnung, wo als Aufgaben der Innungen und natürlich besonders des Innungsvorstandes folgendes angegeben worden ist: Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen, Pflege des Gemeingeistes, Aufrecht erhaltung und Stärkung der Standesehre. Die hieraus sich er gebenden Arbeiten auf dem Gebiet der Förderung der Innungs ausschüsse, Innungsverbände, Unterstützung der Handwerks kammern, Förderung des Genossenschaftswesens, sowie aller übrigen Einrichtungen, die geeignet sind, das Zusammengehörig keitsgefühl zu wecken und zu stärken, bieten dem Innungs-. Vorstände genügend Gelegenheit, neben der Sorge für das eigene Wohl auch ihrer allgemein menschlichen Pflicht der Arbeit für das allgemeine Wohl zu genügen. Dazu kommen noch die in den übrigen Ziffern des § 81a sowie in 81b aufgeführten Arbeits gebiete: Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen und Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis, Regelung des Lebrlingswesens, sowie die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, Gesellen und Meister, Entscheidungen von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander, sowie zwischen diesen und den Gesellen und Lehrlingen, Unterstützung in Fällen der Krankheit, des Todes, der Bedürftigkeit, Förderung des Gewerbebetriebes der Innungsmitglieder. Wenn die Innungsvorstände auf allen diesen Gebieten tüchtiges, ernstes Streben entfalten, so werden die ihnen anvertrauten Interessen der Innungsmitglieder zweifellos gut fahren und mancherlei Klagen über das Gesetz von 1897 werden verstummen. Anderseits bringt aber auch die rein geschäftliche Ver waltung der Innung mancherlei Arbeiten mit sich, deren pünkt liche Erledigung im Interesse eines gedeihlichen Geschäftsganges unerlässlich ist. Wir wollen nachstehend in grossen Zügen die ge schäftlichen Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder andeuten. Der Obermeister beruft und leitet die Sitzungen des Vor standes und der Innungsversammlungen unter genauer Beobachtung der für die Einberufung geltenden Vorschriften. Auch hat er dafür zu sorgen, dass in den Fällen, in denen eine Mitwirkung des „Gesellenausschusses“ gesetzlich bestimmt ist, zu den Vorstands sitzungon der Altgeselle und den Innungsversammlungen der ge samte Gesellenausschuss eingeladen werden. Er hat auf die ordnungsmässige Abstimmung zu halten und dafür zu sorgen, dass alle Beschlüsse des Vorstandes und der Innungsversammlung in das Protokollbuch (vergl. die Pflichten des Schriftführers) ein getragen und zur Ausführung gebracht werden. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder, der Ausschüsse und der etwaigen Innungs beamten hat er zu überwachen, von allen an die Innung ge richteten Schriftstücken Kenntnis zu nehmen und alle von der Innung abgelassenen Schriftstücke zu zeichnen. Er hat die regel mässige Vornahme der Innungswahlen und die etwa erforder lichen Ergänzungswahlen statutengemäss zu veranlassen und über das Ergebnis jeder Wahl der zuständigen Behörde binnen einer Woche Mitteilung zu machen. Soweit das Statut nicht für ein zelne Vorstandsmitglieder besondere Verrichtungen vorschreibt, kann er die Vorstandsmitglieder in geeigneten Fällen zu besonderen Dienstleistungen heranziehen. Es wird sich empfehlen, von diesem Rechte, so oft es irgend möglich ist, Gebrauch zu machen, um bei allen Vorstandsmitgliedern das Verständnis und Interesse an der Innung und ihrer Verwaltung zu fördern. Er bewirkt ferner das Ein- und Ausschreiben der Innungslehrlinge, prüft den ordnungsmässigen Abschluss der dem Innungsvorstande einzu reichenden Lehrverträge für die Lehrlingsrolle und sorgt für rechtzeitige Einsendung der Abschriften der Lehrverträge, bezw. der Auszüge aus der Lehrlingsrolle auf den vorgeschriebenen Formularen oder einer Mitteilung, dass Aenderungen infolge Ab- und Zugangs von Lehrlingen nicht eingetreten sind, an den Vor stand der Handwerkskammer, soweit die beiden letzteren Funk tionen nicht dem Schriftführer übertragen worden sind. Weiter liegt ihm die Aufstellung der Tagesordnung für sämtliche Sitzungen ob: Hier wird es Sache des Obermeisters sein, die Tagesordnungen möglichst inhaltreich und interessant zu gestalten, um den in so vielen Innungen herrschenden Uebelstand, nämlich mangelhafte Teilnahme an den Versammlungen, zu beseitigen. Es ist durchaus angebracht, dass der Obermeister von Zeit zu Zeit die Vorstands mitglieder wie die übrigen Mitglieder der Innung über die Vor schriften des Statuts, die gesetzlichen Bestimmungen und die Innungseinrichtungen belehrt. Dazu ist es aber erforderlich, dass er selbst sich eingehend über diese Dinge informiert. Dann werden manche unnötigen Anfragen, Streitigkeiten innerhalb der Innung, Enttäuschungen über Verfügungen der Behörden u. s. w., wenn nicht ganz vermieden, so doch auf das geringste Mass beschränkt werden. Der Schriftführer hat, wie sein Name sagt, den gesamten Schriftwechsel der Innung zu führen und die sonstigen schrift lichen Arbeiten zu erledigen, insonderheit die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Innungsversammlungen sowie alle Schrift stücke, die von der Innung ausgehen sollen, abzufassen und dem Obermeister zur Mitzeichnung vorzulegen, die rechtzeitige Ab fassung der Einladungen zu den Vorstands- und Innungssitzungen zu bewirken, sowie die Mitgliederverzeichnisse und, wenn das nicht vom Obermeister geschieht, auch die Lehrlingsrolle zu führen und die Auszüge aus derselben u. s. w. dem Vorstande der Hand werkskammer einzusenden. Der Kassenführer erledigt die gesamten Kassen- und Rechnungsgeschäfte der Innung, bewirkt alle Einnahmen, leistet nach Anweisung des Obermeisters alle Ausgaben der Innung innerhalb der Grenzen des Etats. Er stellt den Etat auf und legt gemäss den Vorschriften des Statuts die Rechnung. Die Buchführung muss übersichtlich sein und jederzeit den Stand der Kasse erkennen lassen. Jedem Kassenbuche ist eine besondere Vermögensnachweisung vorzutragen, die stets gewissenhaft auf dem laufenden zu halten ist. Zeitweilig verfügbare Gelder und Rücklagen der Innung hat er vorschriftsmässig anzulegen und aufzubewahren, aber stets auf den Namen der Innung, niemals auf seinen eigenen Namen. Verwaltet er mehrere Kassen der Innung, so hat dies für jede Kasse getrennt zu geschehen. Innerhalb der im Statut vorgeschriebenen Fristen hat er ein Ver zeichnis der rückständigen Beiträge und Strafgelder aufzustellen und dieses dem Obermeister zur Zeichnung und Weitergabe an die zuständige Behörde zwecks zwangsweiser Beitreibung vor zulegen. Die vorstehend genannten Aemter sind die Hauptämter im Innungsvorstande; daher sind für deren Inhaber Stellvertreter be stellt, die in Bohinderungsfällen der Inhaber deren Funktion aus zuüben haben. Zum Schluss sei noch bemerkt, dass die Mitglieder des Vorstandes für pflichtmässige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln haften. (Aus dem Organ der Handwerkskammer für das Fürstentum Keuss ä. L.) Nichtabnahme der Ware. [Nachdruck verboten.] wei selbständige Verpflichtungen sind es, die dem Käufe nach dem Gesetze obliegen, nämlich: Abnahme de Ware und Zahlung des Kaufpreises. Dem Vei käufer wird es regelmässig, wie sich von selbst erklär hauptsächlich auf den letzteren Punkt ankommen, dass ihm nämlic Zahlung geleistet wurde, und wenn, nachdem diese erfolgt is: der Käufer aus irgend welchen Gründen die Ware dennoch nich
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