Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nichtabnahme der Ware
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- ArtikelCentral-Verband 145
- ArtikelDie Pflichten des Innungsvorstandes 146
- ArtikelNichtabnahme der Ware 146
- ArtikelDas Vorgehen der Innung gegen unlauteren Wettbewerb 148
- ArtikelBericht über die Fachzeichengruppe der Uhrmacher-Zwangsinnung zu ... 148
- ArtikelZur Mittelstandsfrage 149
- ArtikelDie Guillochiertechnik 150
- ArtikelVerfahren zur Reguierung des Ganges von Nebenuhren mittels ... 152
- ArtikelDie Zapfenlagerung 153
- ArtikelAstronomisches 155
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 157
- ArtikelVerschiedenes 159
- ArtikelVom Büchertisch 160
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 160
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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\ Nr. 10. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 147 abnimmt, so wird der Verkäufer sich wohl meistens »ehr leicht dadurch zu helfen wissen, dass er sie auf Gefahr und Kosten des ändern in einem öffentlichen Lager hause oder sonst in sichere Weise unterbringt. Wenn er zu diesem Auskunftsmittel das ihm das Handelsgesetzbuch in § 373, Abs. 1 an die Hand gibt * griffen hat, dann ist für ihn die Sache erledigt, die we.teien Schicksale der Ware gehen ihn, nachdem er das Geld empfangen hat, nichts mehr an. . , Der Fall aber, dass der Käufer nur mit der Abnahme und nicht anch mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gerat .st zu den aussergewöhnlichen zu zahlen, in der Regel & Sache so, dass er wohl abnehmen möchte, ihm die Sache aber, weil ein Zahlungsziel nicht vereinbart ist ohlie , Ge ' d geben wird und er wiederum über das letztere nicht verfugt, e kann nicht ab nehmen, weil er nicht zahlen kann. Oder aber die Sache verhält sich so, dass er die Ware, nachdem sie ihm geliefert worden ist, für mangelhaft erklärt und zur Verfügung des Verkäufers stellt, sie ihm einfach wieder zurückschickt. Da wird der Verkäufer, der sich hierauf nicht einzulassen gedenkt, natürlich mit dem Verlangen hervortreten, sie endgültig ab zunehmen. Um die Zahlung des Kaufpreises braucht es sich hierbei nicht zugleich zu handeln, insbesondere dann nicht, wenn hierfür dem Käufer eine gewisse Frist zusteht. Wie hat sich nun — so lautet dann die Frage der Ver käufer zu verhalten, wenn der Käufer aus dem einen oder dem anderen Grunde in Annahmeverzug gerat? Das altere Gesetz gab hierauf nur eine einzige Antwort, nämlich dass der-Ver käufer unter solchen Umständen zum Selbsthilfe verkaufe schreiten müsse, und die Vorstellung, dass dies seine alleinige Befugnis sei, wird vielfach irrigerweise auch auf das neue Recht übertragen, so dass man in den weitesten Kreisen und selbst bei sehr erfahrenen und geschäftskundigen Kaufleuten der Meinung begegnet, als müsse der Verkäufer unbedingt, um seine Rechte zu wahren, diesen Selbsthilfeverkauf vornehmen. Allein, das ist keineswegs mehr zutreffend, es handelt sich hier nur um einen von mehreren Wegen, die ihm offen stehen, um zu seinem EeCbt Zuzug<fben Ist allerdings, dass der Selbsthilfeverkauf häufig ein wenn auch radikales, doch zugleich sehr probates und ein faches Mittel sein kann. Der Verkäufer braucht sich auf keine Erörterung darüber einzulassen, ob und in welcher Höhe er einen Schaden dadurch erleidet, dass der Verkäufer die Ware nicht abnimmt, er braucht auch zunächst gar nicht das Gericht anzu rufen, sondern er bringt die Ware, die jener ^rückweist öffent lich zum Verkaufe, verrechnet den Erlös nach Abzug der ent standenen Kosten auf seine Forderung und braucht jetzt nur noch wegen des Restes, der etwa übrig bleibt, das Gericht gegen den Käufer anzurufen. Auf alle Fälle bekommt er einen Teil, und meistens sogar einen erheblichen Teil des Betrages den er zu verlangen hat, sogleich in die Hände, und auch hierin ist ein unverkennbarer Vorteil zu erblicken. Wenn beispielsweise sich das ganze Geschäft auf 300 Mk. beläuft, der Selbsthilfeverkauf nach Abzug der Kosten einen Erlös von 180 Mk ■ergibt, so erlangt der Verkäufer zunächst in Höhe dieser 180 Mk. volle Befriedigung in bar und braucht nur noch wegen der übrigen 120 Mk. zu klagen. Allein so einfach sich die Sache auch ansehen mag, so hat sie doch neben dem Vorzüge, der soeben gekennzeichnet wurde, auch nicht unerhebliche Schattenseiten. Damit der Selbst hilfeverkauf auch wirklich als für Rechnung des Mieters geschehen behandelt werde, müssen zahlreiche Formalitäten, die im Gesetze ausdrücklich vorgeschrieben sind, erfüllt werden, und wie die Erfahrung lehrt, sind dies gerade Klippen, an denen man nur allzu häufig scheitert. Bevor die Ware öffentlich versteigert wird muss dies dem säumigen Käufer angedroht werden und noch bevor die Versteigerung selbst sich tatsachlich vollzieht, muss der Verkäufer wiederum den Käufer von der Zeit und dem Urte vorher benachrichtigen, und endlich, nachdem der Verkauf schon vollzogen ist, muss er ihm wiederum unverzüglich hiervon Mit- Verabsäumt er die Androhung des Selbstbilfeverkaufs, so braucht der Käufer das Ganze gar nicht gegen sich gelten zu lassen; gibt er ihm die vorgeschriebenen Nachrichten über Zeit und Ort des bevorstehenden und über das Ergebnis des bereits stattgefundenen Verkaufes nicht rechtzeitig, so macht er sich schadenersatzpflichtig. Dazu kommt, dass es sehr häufig zweifei haft ist wo der Verkauf slattzufinden habe, es müssen, damit allen Anforderungen des Gesetzes Genüge getan werde öffent liche Ankündigungen erfolgen, um das Publikum auf die Kaul- gelegenheit aufmerksam zu machen, kurz, es sind hier nach den verschiedensten Seiten hin zahlreiche Formalitäten zu wahren, und die Verabsäumung jeder einzelnen von ihnen zieht auch für den Verkäufer erhebliche Nachteile nach sich. Auch das Inter esse des Käufers aber hat nicht selten über Gebühr bei dem Selbsthilfeverkaufe zu leiden, die Sache wird verschleudert, und je weniger sie einbringt, desto mehr muss der Käufer natürlich aus seiner eigenen Tasche noch dazu legen. Das waren die Er wägungen, welche dazu führten, dass das neue Handelsgesetzbuch mit dem Standpunkte seines Vorgängers brach, den Selbsthilfe verkauf zwar nach wie vor zuliess, dennoch aber gestattete, dass der Verkäufer auch auf anderen Wegen die Wahrung seiner Interessen erstreben dürfe. . Das Bürgerliche Gesetzbuch hat nämlich in § 326 für alle Schuld- und Vertragsverhältnisse den Weg vorgezeichnet den man gegenüber dem säumigen Gegenkontrahenten einzuschlagen hat Das, worauf es für Fälle der hier besprochenen Art aber ankommt, soll zunächst ein Beispiel veranschaulichen: A. hat bei dem Fabrikanten B. einen Posten Ware für 300 Mk. gekauft die letztere ist ihm angedient worden, er hat sie aber vom Spediteur gar nicht abgenommen mit der Behauptung es liege eine feste Bestellung seinerseits gar nicht vor, er habe von B. überhaupt nichts gekauft. Zahlung würde B. vorläufig auch dann noch nicht beanspruchen können, wenn selbst sich alles glatt ab gewickelt hätte, denn, wie er selbst zugibt, sollte A.. der Verein barung gemäss erst nach Ablauf von drei Monaten, und dann wiederum nur mit einem Dreimonats-Accepte oder mit Kunden wechseln regulieren brauchen. Da soll nun B., der Verkäufer, folgendermaßen verfahren: Er setzt zunächst dem A. eine angemessene Frist zur Ab nahme der Ware und fügt hinzu, dass er, wenn A. weiter bei seinem ablehnenden Verhalten verweilen sollte vom Vertrage zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern werde. Nehmen wir also an, B. schreibe an A. etwa folgenden Brief: Zu meinem Befremden erfahre ich von meinem Spediteur Herrn X., dass Sie die Ihnen angediente Ware abzunehmen sich weigern. Ich ersuche Sie nunmehr, binnen acht Tagen die Sendung in Empfang zu nehmen, andernfalls musste ich von dem Kaufverträge selbst, der unstreitig zwischen uns perfekt geworden ist, zurücktreten und wegen der Ihnen zur Last liegenden Nicht erfüllung Schadenersatz verlangen.“ — Zwei Punkte sind es, worauf in diesem kurzen Schreiben alles ankommt, nämlich, dass dem A eine angemessene Nachholungsfrist gesetzt und dass damit zugleich auch die Androhung des Rücktritts verbunden werde. Diese beiden Formalitäten sind unerlässlich, m ihnen erschöpft sich aber alles, was das Gesetz verlangt. Sind nun also die acht Tage verstrichen, ohne dass A. dem Verlangen des B. entsprochen hätte, so kann der letztere die Ware zuruck- beordern, sie wieder auf Lager nehmen oder sonst in irgendeiner Weise, wie es ihm gut scheint, damit verfahren, und von dem säumigen Käufer A. verlangt er einfach Schadenersatz wegen Nichterfüllung, d. h. Zahlung desjenigen Betrags, den er B., verdient haben würde, wenn A. die Sendung abgenommen und bezahlt hatte Man sieht sofort ein, dass B. zu diesem Auskunftsmittel nur dann greifen wird, wenn ibm aus der Nichtabnahme ein nach weisbarer Schaden erwachsen ist. Meistens wird ja das der hall sein- denn es gehört wohl zu den Ausnahmen, dßs jemand Waren unter oder zu dem Selbstkostenpreise verkauft. Den Betrag dieses Schadens muss B. nun natürlich einklagen, und dann besteht im Vergleiche zu dem Selbsthilfeverkauf ein Nachteil für ihn, weil er auch nicht einmal einen Teil des Geldes sofort erhalt, sondern es auf die richterliche Entscheidung ankommen lassen muss, allein nach anderer Richtung hin erscheint es wiederum empfehlenswert, gegenüber § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuches, nicht mit dem Selbsthilfeverkaufe vorzugehen, weil die Gefahr, gegen eine der
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