Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (1. Juli 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Übertragung einer Forderung
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Sachverständigenfrage bei den gewerblichen Prüfungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Bürgschaft
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- ArtikelCentral-Verband 193
- ArtikelProgramm zum Verbandstage des Central-Verbandes der Deutschen ... 194
- ArtikelAuf nach Magdeburg 194
- ArtikelDie Übertragung einer Forderung 194
- ArtikelDie Sachverständigenfrage bei den gewerblichen Prüfungen 196
- ArtikelDie Bürgschaft 196
- ArtikelSchutz dem Eigentum 198
- ArtikelKompensationsvorrichtung für das Aufhängemittel und die ... 198
- ArtikelElektrische Kontaktvorrichtung für Uhren und dergleichen 199
- ArtikelGeräuschloses Schlagwerk mit Rechen und Staffel 200
- ArtikelDer Biedermeierstil (Fortsetzung aus Nr. 9) 200
- ArtikelWahre und falsche Mittelstandspolitik 203
- ArtikelAstronomisches 203
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83- Uhren 204
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 205
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 206
- ArtikelVerschiedenes 207
- ArtikelVom Büchertisch 207
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 208
- ArtikelArbeitsmarkt 208
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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196 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 13. in doppelter Hinsicht: nämlich einmal für die ßechtsbeständigkeit der Forderung (die Juristen pflegen dies als Verität zu be zeichnen), sodann aber auch für das, was man Bonität nennt, nämlich für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Stellt sich heraus, dass die Forderung verjährt ist, so fehlt es ihr an der Verität, und A. hat für diesen Ausfall aufzukommen. Wird sie im Prozesse durch rechtskräftiges Urteil zwar anerkannt, lässt sie sich aber nicht verwirklichen, weil bei v. B. auch mit der Zwangs vollstreckung nichts zu erreichen ist, so leidet sie hinsichtlich der Bonität, und auch hierfür haftet A. dem C. Zu erwähnen sind schliesslich noch zwei Sonderbestimmungen, die eigentlich, wenn man den Zweck und die wirtschaftliche Bestimmung der Cession ins Auge fasst, selbstverständlich sind- Der Cedent hat, so ordnet der § 402 des Bürgerlichen Gesetzbuches an, „dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Be weise der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitze befinden, auszuliefern“, und anderseits kann der Cessionar, damit ihm die Realisierung des erworbenen Anspruches erleichtert werde, verlangen, dass ihm eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung ausge stellt werde. Dieses Schriftstück braucht nicht lediglich als Legitimation dem Schuldner gegenüber zu dienen, sondern es kann auch in anderer Richtung verwendet werden; so z. B. wird es dann von Bedeutung sein, wenn C. sich dazu veranlasst fühlt, die Forderung, die er von A. erworben hat, an einen anderen weiter zu cedieren, etwa an D. Dieser will natürlich Gewissheit darüber bekommen, dass C. auch verfügungsberechtigt ist, und dann soll ihm eben die öffentlich beglaubigte Urkunde die Ueber- zeugung hiervon verschaffen. Die Sachverständigenfrage bei den gewerblichen Prüfungen. Von Dr. G. Alt-Ranstedt. [N -. chdruck ve r b ote,,] ach dem ziemlich uniform gehaltenen Wortlaut der Ge sellenprüfungsordnungen ist unter Bezugnahme auf § 13b, Abs. 3 der Gewerbe-Ordnung die Bestimmung getroffen worden, dass die Prüfung auch in der Buch- und Rechnungsführung zu erfolgen hat. Und in diesem Falle ist der Prüfungsausschuss für befugt erklärt worden, einen Sach verständigen mit vollem Stimmrecht zu seinen Verhandlungen hinzuzuziehen. Meist ist aber dabei mit gesagt worden, dass die Prüfung nur in den Fällen zu erfolgen habe, in denen der Prüf ling die Gelegenheit hatte, die Buchführung in einer gewerb lichen Fortbildungs- oder Handwerkerschule schulmässig zu er lernen. In einzelnen Prüfungsordnungen ist wohl auch direkt zum Ausdruck gebracht worden, dass der Sachverständige ein Lehrer von dieser Schule zu sein hat. Damit ist die Sachverständigenfrage indessen in Bahnen ge leitet worden, die nicht die Möglichkeit erschlossen, allen Fällen Rechnung zu tragen. Es ist insonderheit der Tatsache nicht ge nügende Beachtung geschenkt worden, dass sich das Handwerk in einem fortwährenden Stadium der Weiterentwickelung befindet, welches sich unter dem Einfluss der Grossindustrie in der Richtung der Spezialisierung der einzelnen Handwerkszweige be wegt. Diese Erscheinung ist auch nicht genügend in den einzelnen Gesellenprüfungsordnungen und der Gewerbeovdnungs- novelle vom 26. Juli 1897 selbst berücksichtigt worden, wenn hierin gesagt wird: „Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, dass der Lehrling die in seinem Gewerbe gebräuchlichen Hand griffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt und sowohl über den Wert, die Beschaffung, Aufbewahrung und Be handlung der zu verarbeitenden Rohmaterialien als auch über die Kennzeichen ihrer guten und schlechten Beschaffenheit ge nügend unterrichtet ist.“ Greifen wir hier zwei Gewerbe heraus: das Mechaniker- und das Klempnergewerbe oder eventuell auch das lischlergewerbe, so sehen wir an dem ersteren, wenn wir z. B. die Unfall Verhütungsvorschriften für die Berufsgenossenschaft der Feinmechaniker durchgehen, dass sich in dem Berufe etwa zehn Spezialberufe ausgebildet haben. Die grundlegende Arbeit bei allen ist das Feilen und Drehen. Diese Arbeit aber, die für den Automobil- und Fahrradmechaniker die allein grundlegende ist, kann doch unmöglich für die Beurteilung der sachlichen Kenntnisse eines Chirurgie-Instrumentenmachers massgebend sein, und trotzdem sind Feilen und Drehen auch für den Chirurgie- Instrumentenmacher die üblichen Handgriffe mit. Der Fahrrad mechaniker hat auch wesentlich dieselben Rohmaterialien wie der andere Mechaniker und kann infolgedessen sehr wohl über den Wert, die Beschaffenheit, Aufbewahrung und Behandlung urteilen und die Kennzeichen der guten oder schlechten Beschaffenheit der Rohmaterialien der Instrumentenmacher prüfen. Trotzdem aber würde er die intimeren Kenntnisse, die man auch vom jungen Instrumentenmacher-Gesellen verlangen muss, nicht fest stellen können. Und die praktische Folge davon wäre die, dass man entweder einen Sachverständigen zu der Prüfung hinzuzieht, bezw. einen besonderen Prüfungsausschuss für jeden, auch den kleinsten Handwerkszweig bildet — und das oft im Wege der diplomatischen Verhandlungen, da mehrere Statuten zusammen gelegt werden müssen, infolge der Seltenheit der Betriebe — oder aber es bleibt die Möglichkeit, dass man eben prüft so recht und schlecht, wie es geht, und damit die Prüfung zur Farce degradiert. Diese beiden Möglichkeiten sind die Folge davon, wenn man die Gewerbe-Ordnung in der engen Weise fasst, wie sie sich aus S 131b, Abs. 3 zu ergeben scheint. Wenn man nun demgegen über aber bedenkt, dass doch die Handwerkskammer für°be- rechtigt erklärt worden ist, auch den Innungen der verwandten Gewerbe die widerrufliche Befugnis zur Bildung eines Gesellen prüfungsausschusses zu verleihen, wenn man weiter bedenkt, dass in den Statuten der Handwerkskammer den Ausschüssen der Handwerkskammer das Recht zugesprochen wird, Sachverständige heranzuziehen, und wenn man weiter bedenkt, dass die Prüfungs ausschüsse der Handwerkskammer doch eben nichts anderes sind als Ausschüsse der Handwerkskammer, so will es uns er scheinen, als ob die Hinzuziehung von Sachverständigen zu den Prüfungen ein ebenso leichtes wie angenehmes Aushilfsmittel darstellt, das zudem den Vorzug der Billigkeit in sich trägt. Sollte indessen die durch § 131b, Abs. 3 der Gewerbe ordnung registrierte strengere Auffassung die unabweisbare bleiben, so bleibt eben nichts übrig, als durch den deutschen Handwerks- und Gewerbekammertag den Versuch nach einer Aenderung dieser Vorschrift zu machen. Das wirtschaftliche Be dürfnis ist da und ist drängend, und das Leben ist ja doch nicht für das Gesetz, sondern das Gesetz für das Leben. -KX Die Bürgschaft. Von Dr.jur. Biberfeld. [N^uct ^boten.] s gereicht einer Sache schwerlich zur Empfehlung, wenn man die Erörterung über sie mit dem Eingeständnisse beginnt, dass die Form wichtiger sei, als der Inhalt. Aber wenn von der Bürgschaft gesprochen werden soll, so muss in der Tat das Hauptgewicht auf die Formvorschriften gelegt werden, und zwar deshalb, weil sich der praktische Ge schäftsmann über sie hinwegzusetzen pflegt und diese Vernach lässigung dann recht empfindlich zu büssen hat. Tagtäglich werden vor Gericht so viele Forderungen geltend gemacht, die sich alle darauf stützen, dass der Gegner für einen Dritten Bürg schaft geleistet habe; aber die meisten dieser Ansprüche werden zurückgewiesen, weil bei ihrer Begründung die vom Gesetze ver langten Formalitäten nicht berücksichtigt worden sind. Das, worum es sich bei der Bürgschaft selbst handelt, welche Rechte der Gläubiger und welche Pflichten der Bürge aus ihnen erwirbt, darüber pflegt man sich in der Hauptsache wenigstens und im allgemeinen klar zu sein, und man glaubt hinlänglich vor gesorgt zu haben, wenn man sich nur über die Zahlungsfähigkeit des Bürgen vergewissert hat, ohne daran zu denken, ob die Er klärung, die er abgibt, in der Art und Weise, wie sie erfolgt, auch rechtsverbindliche Kraft zu erzeugen vermag.
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