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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der neue Handelsvertrag mit Schweden und die deutsche Uhrenindustrie
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- ArtikelCentral-Verband 177
- ArtikelDer neue Handelsvertrag mit Schweden und die deutsche ... 178
- ArtikelVon der Bayer. Jubiläums-, Landes-, Industrie-, Gewerbe- und ... 179
- ArtikelProf. Dr. Georg von Neumayer (80. Geburtstag) 182
- ArtikelTaschenuhren zu Prämienzwecken 183
- ArtikelDer Königl. Mathematisch-Physikalische Salon in Dresden 183
- ArtikelZwei Hemmungen mit konstanter Kraft,ausgeführt von F. Thiede in ... 186
- ArtikelZwei Jahre Garantie 187
- ArtikelVon den österreichischen Uhrmachern 188
- ArtikelProgramm zum Verbandstage des Central-Verbandes der Deutschen ... 188
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 189
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 190
- ArtikelVerschiedenes 190
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 192
- ArtikelArbeitsmarkt 192
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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178 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 12. Der neue Handelsvertrag mit Schweden und die deutsche Uhrenindustrie. m die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Schweden zu erleichtern und zu vermehren, ist zwischen beiden Staaten unterm 8. Mai d. Js. in Stock holm ein Handels- und Schiffahrtsvertrag unterzeichnet worden, der dem schwedischen Reichstage am 9. Mai, dem deutschen Reichstage am 17. Mai zur Beratung und Beschlussfassung vor gelegt worden ist. Beide Parlamente haben inzwischen ihre Ein willigung zu dem Vertrage bereits erteilt. Infolge der nachbarlichen Lage von Schweden und Deutsch land sind die Handelsbeziehungen zwischen diesen beiden Ländern seit langer Zeit stets von erheblichem Umfange gewesen und haben dazu geführt, dass schon im Jahre 1827 ein Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Preussen und Schweden zum Abschluss gelangte. Im Anfänge der 40er Jahre des vorigen Jahrhunderts schlossen sich dann Hamburg, Bremen sowie Oldenburg diesem Vorgehen an. Lübeck folgte im Jahre 1852 nach. Diese Ver träge w r aren alle nur auf die Dauer eines Jahres vereinbart worden und liefen, wenn eine Kündigung nicht erfolgte, stillschweigend fort. Eine Kündigung ist dann in der Folgezeit von keiner Seite erfolgt. Als dann später das Deutsche Reich gegründet worden war, blieben diese Abmachungen der vorgenannten Bundesstaaten, was den Warenaustausch anbetrifft, fpr den Umfang des ganzen deutschen Reichsgebietes in Kraft. Deutschland gewährte den schwedischen Erzeugnissen nach wie vor die volle Meistbegünstigung und deutsche Exportartikel wurden bei dem Eingänge in Schweden in derselben Weise behandelt, Da sich aber hier und da auf anderen Gebieten eine Un sicherheit bezüglich der Zubilligung dieser und jener Meist begünstigungsrechte herausbildete, trat das Deutsche Reich schon in den Jahren 1873 und 1874 dem Plane näher, anstatt der mit den einzelnen Bundesstaaten abgeschlossenen Einzelverträge mit Schweden und Norwegen selbst in Verhandlungen einzutreten. Die diesbezüglichen einleitenden Besprechungen zeitigten aber damals keinen Erfolg. Erst das bevorstehende Inkrafttreten des neuen Deutschen Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 brachte die Erwägungen über diesen Gegenstand wieder in Fluss, da Deutschland nicht die Absicht hatte, die den Vertragsstaaten zugestandenon Ermässigungen der Zollsätze ohne besondere Zugeständnisse auch anderen Staaten zuzubilligen. So kam es dann, dass Ende des Jahres 1905 in Stockholm einleitende Besprechungen über einen abzuschliessenden Tarifvertrag statt der Meistbegünstigungsverträge stattfanden, die im Anfänge dieses Jahres in Berlin weitergeführt wurden. Auf diese Weise gelang es dann schliesslich, nach Ueberwindung ver schiedener Hindernisse endlich zum Ziele zu kommen. Der vorliegende, mit Schweden abgeschlossene Tarifvertrag übt auf die Handelsbeziehungen beider Länder wesentlich andere Einflüsse aus, als die so lange bestandene Meistbegünstigung, bei der Deutschland sich in vielen Beziehungen im Nachteil befand. Deutschland hatte seit Jahren mit einer ganzen Reihe von Staaten bereits Handelsverträge abgeschlossen und war auf Grund des Schweden zustehenden Rechtes auf Anspruch auf die Meist begünstigung verpflichtet, auch schwedische Erzeugnisse bei dem Eingänge in das deutsche Zollgebiet die vertragsmässigen Zoll sätze anzuwenden, die für eine zahlreiche Reihe von Tarifstellen vorgesehen waren. Ganz anders lag die Sache aber in Schweden. Dieses Land hatte im Jahre 1892 seinen einzigen, mit Frankreich im Jahre 1881 abgeschlossenen Tarifvertrag gelöst und erhob seine Ein gangszölle von diesem Zeitpunkte ab nach dem autonomen Zoll tarif — ein Vertragstarif war ja nicht vorhanden. — Deutschland hatte ja allerdings einen Anspruch auf die Meistbegünstigung, das hinderte aber Schweden nicht, seine Zölle auf diesen oder jenen Artikel ganz nach Belieben zu jeder Zeit zu erhöhen, da ja ein Tarifvertrag, der dieses Vorgehen hätte verhindern können, nicht vorhanden war. Diese Zollerhöhungen hat denn Schweden auch in umfangreicher Weise je nach Bedarf eintreten lassen; unsere ganze, mit Schweden in Beziehungen stehende Handels- und Geschäftswelt weiss ein Lied davon zu singen. Es ist infolgedessen mit Freuden zu begrüssen, dass durch den Abschluss eines Handelsvertrages mit Schweden diesem fast unhaltbaren Zustande, der jeder sicheren Kalkulation bei der Ausfuhr nach Schweden hindernd im Wege stand, ein Ende bereitet worden ist. Leider soll aber der Vertrag, der sofort mit dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft treten wird, nur bis zum 31. Dezember 1910 in Wirksamkeit bleiben. Eine Kündigungs frist ist also nicht vorgesehen, auch ein stillschweigendes Weiter bestehen ausgeschlossen. Eine von Deutschland gewünschte längere Festlegung der getroffenen Vereinbarungen wurde von den schwedi schen Unterhändlern ganz entschieden abgelehnt, was damit begründet wurde, dass einerseits die staatsrechtlichen Verhältnisse Schwedens dies nicht als wünschenswert erscheinen Hessen, ander seits auch erst die Einwirkungen der neuen Tarifvertragspolitik auf die Verhältnisse in Schweden abgewartet werden müssten. Hierzu käme noch die Notwendigkeit, dass der schwedische Zoll tarif einer Umarbeitung unterzogen werden müsse, da er ver schiedene Mängel bezüglich der Systematisierung aufzuweisen hätte. Was nun die Einwirkungen des mit Schweden abgeschlossenen Handelsvertrages auf den deutschen Zolltarif anbetrifft, so sind nur bei 15 Tarifpositionen des letzteren neue Zugeständnisse durch Gewährung weiterer Zollermässigungen, bezw. Festsetzung der Zollfreibeit gemacht worden. Bei 58 Tarifpositionen sind solche Zugeständnisse zum Teil mit etwas verändertem Wortlaut wieder holt worden, die bereits anderen Staaten gegenüber gemacht worden waren. «■ Selbstverständlich stehen diese im Handelsverträge mit Schweden vereinbarten Zollsätze nun nicht nur den Erzeugnissen Schwedens allein zu, sondern alle anderen Vertragsstaaten und meistbegünstigten Länder haben auf dieselben ebenfalls Anspruch zu erheben. Für die Uhrenindustrie kamen hier keine Artikel in Frage. Für uns liegt der Schwerpunkt auf der anderen Seite. Wir gehen nun zu den Zugeständissen über, die in dem schwedischen Zolltarife für deutsche Exportartikel zugestanden worden sind. Der auswärtige Handel Deutschlands mit Schweden hat sich im allgemeinen nicht günstig entwickelt. Hierbei ist zu bemerken, dass sich der Absatz nach dort in den letzten Jahren verhältnis mässig stärker entwickelt hat, als die Einfuhr von dort. Aus diesem Gesichtspunkte heraus ergab sich für Deutschland die Notwendigkeit, die zur Zeit bestehenden Absatzbedingungen unter allen Umständen nach Möglichkeit sicher zu stellen. In vielen Beziehungen ist dies auch durch Schaffung vertragsmässiger Zoll sätze oder durch Bindung der tarifmässigen Sätze auch gelungen. Auf dem Gebiete der Uhrenindustrie ist, wie die Denkschrift der Regierung ausführt, eine wichtige Verbesserung für unseren Export gegenüber dem derzeitigen Stand der Zollsätze zu ver zeichnen. Für die sogen. Grossuhren (das sind Wand-und Stutz uhren) in Gehäusen aus Metall und für die einzelnen Uhrgehäuse aus Metall (Nr. 677) ist der Zoll von 1,50 Kronen auf 75 Oere, also auf die Hälfte, ermässigt worden. Gerade hierher fallen überwiegend die billigen Lehren, unter anderem insbesondere der grosse Stapelartikel der billigen Weckeruhren, und gerade für solche Uhren ist die Herabsetzung des jetzigen schwedischen Zolles lebhaft beantragt worden. Im übrigen ist, soweit ein er hebliches Interesse unsererseits vorliegt, die Bindung der Zoll sätze erfolgt: Für die Grossuhren in anderen Gehäusen als solchen aus Metall, also namentlich für die Uhren in Holzgehäusen — aus genommen von der Bindung bleiben Uhren in Gehäusen aus Alabaster oder Porzellan, die keine grosse Rolle spielen — und für die betreffenden Gehäuse allein (Nr. 678), ferner für die losen Werke zu Grossuhren und die Uhrfurnituren (Nr. 679). Unter Bindung eines Zollsatzes ist zu verstehen, dass sich Schweden vertraglich verpflichtet hat, den Zoll auf die betreffenden Waren während der Dauer des Handelsvertrages nicht zu erhöhen. Wo also eine solche Bindung nicht erfolgt ist, auch ein vertrags mässiger Zollsatz nicht vorhanden ist, hat Schweden das Recht, zu jeder Zeit den betreffenden Zollsatz nach Belieben zu erhöhen. Unser derzeitiger Export an Uhren und Uhrteilen nach Schweden ist auf jährlich l 1 /^ Millionen Kronen zu bewerten.
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