28 Zur Begründung seines Antrages führt er Folgendes an: 1 .) Es sey an und für sich kein Grund zu finden, aus welchem vorzugs weise Mitglieder städtischer Behörden zur Unterhaltung der Zucht- und Arbeits- Häuser beitragen sollen, denn sic seyen keine Staatsdiener, der Staat gewähre ihnen weiter keinen Genuß, Unterstützung oder Anspruch, als den, dessen jeder Staatsbürger theilhaftig werde, die Zuchthäuser seyen Staatsanstalten, mit welchen die Mitglieder städtischer Behörden in keinem nähern Verhältnis als andere Staatsangehörigen ständen und zu deren Unterhaltung entweder nur die jenigen, welche Anspruch auf Besoldung und Pension vom Staate empfangen, oder alle Mitglieder des Staats gleichmäsig beizutragen verbunden wären, und selbst die Benennung: Besoldungs-Abzüge, schliesse die Anwendbarkeit des Be griffs auf andere als solche Angestellte aus, welche aus Staatskassen ihre Be soldung erhalten, indem anderen die Beiträge nicht abgezogen, sondern von ihnen baar hcrausge zahlt werden müßten; auch wären ja andere Perso nen, die ihre Besoldung von Corporarionen, oder Privaten erhalten, von die ser Abgabe befreit, warum nicht auch die im Dienste von Communen Ange stellten. Diese Rücksichten und Gründe, fährt der Herr Antragsteller ferner 2 .) fort, würden es wohl auch gewesen seyn, welche bei der im Jahre 1722. gehaltenen Landeöversammlung, die Stände gegen den Besoldungöabzug bei den Mitgliedern und Subalternen der Stadträthe vorgestellt haben, und da jener Vorstellung ungeachtet der Befehl vom 12. August 1722. die Entrichtung jenes Abzugsgeldes angeordnet habe, so erhelle hieraus, daß der fragliche Be soldungöabzug nicht nur ohne Bewilligung der Landstände, sondern auch selbst wider deren Willen, unter ausdrücklichem Widerspruche derselben, auf- erlcgt worden sey, stch nur auf einen einseitigen landesherrlichen Befehl, auf eine Art von Machtspruch gründe, und mithin, da auch nach der frühem Staats verfassung Sachsens die Auflegung von Abgaben von der Bewilligung der Landstände abhängig gewesen, auch schon vor dein Erscheinen der Verfassungs- Urkunde verfassungsmäsig nicht bestanden habe. — 3 .) Die Verfaffungsurkunde §. 37. und 38. sichere zu: „daß kein Unter- than mit Abgaben oder andern Leistungen beschwert werden solle, wozu er nicht vermöge der Gesetze oder Kraft besonderer Rechtötitel verbunden ist," und „daß alle Unterthanen zu den Staatölasten beizutragen haben." Dies Alles sey hier nicht der Fall, und diese Einforderung der Besoldungs- Abgabe von den Mitgliedern der neuen Stadträthe und Stadtgerichten, welche erst nach Publication der Verfassungsurkunde, und, nach ausdrücklichem In-