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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 16.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454421Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454421Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454421Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 255-256 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Regelung des Ausverkaufswesens
- Autor
- Rocke
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 16.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- ArtikelNeujahr 1909! 1
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung, Zentralstelle zu Leipzig 2
- ArtikelDie Regelung des Ausverkaufswesens 2
- ArtikelSpiralen und ihre isochronischen Eigenschaften 6
- ArtikelAndreas Gärtner - Sein Leben und Wirken 8
- ArtikelPatentrundschau 11
- ArtikelBrief aus La Chaux-de-Fonds 12
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 13
- ArtikelVereinsnachrichten 13
- ArtikelPersonalien 13
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 14
- ArtikelGeschäftsnachrichten 14
- ArtikelVermischtes 15
- ArtikelFragekasten 16
- ArtikelBüchertisch 16
- ArtikelPatente 16
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 213
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 229
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 245
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 261
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 277
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 293
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 307
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 328
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 333
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 351
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 353
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 371
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 373
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 394
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 397
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 415
- BandBand 16.1909 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Nr. 1 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 5 Von Etzold & Popitz, Fabrik moderner Zimmeruhren, Leipzig. Werkgarnituren für Hausuhren Der Entwurf macht nun ganze Arbeit: er verbietet bei Geld strafe bis zu 5000 Mk. oder bei Gefängnis bis zu einem Jahre (!) jeden Warennachschub und geht dabei sogar so weit, auch eine Ergänzung des Lagers vor der Ankündigung des Ausverkaufs mit dieser Strafe zu belegen. Die Begründung denkt dabei an den Fall, daß ein Kaufmann sein durch Brandschaden betroffenes Lager durch neue Waren ergänzt und alsdann den Ausverkauf wegen Brandschadens ankündigt. Dementsprechend würde also auch ein Uhrmacher sich strafbar machen, der Etuis bezieht, in diese die in den Auslagen etwas unscheinbar gewordenen Taschen uhren, Ketten und Schmucksachen legt und einen Ausverkauf wegen „langer Lagerung der Waren“ (diese Worte gebraucht die Be gründung als ein Beispiel) ankündigt. An Radikalismus läßt diese Bestimmung nichts zu wünschen übrig. Daß sie den wirtschaftlichen Bedürfnissen angemessen ist, wagen wir aber doch zu bezweifeln. Der Paroxismus gegen alles, was Ausverkauf heißt, ist allerdings in gewissen Kreisen ein so starker, daß auch die unzulänglichsten Gesetzesvorschläge zum Ereignis werden können. — Wenn wir es oben abgelehnt haben, daß das Ausverkaufs wesen im Unlauterkeitsgesetze eine Regelung erfahre, so halten wir uns für verpflichtet, den Weg anzugeben, auf welchem unserer Ansicht nach zweckdienlicherweise diese Regelung zu erfolgen hat. Wir meinen, der Weg sei durch die Art, wie zuerst in Preußen das Versteigerungswesen geregelt worden ist, gewiesen. Versteigerungen und Ausverkäufe haben miteinander manche Ähn lichkeit, namentlich hinsichtlich der durch die besondere Form der Ankündigung versuchten und gewünschten Erregung der Kauf lust des Publikums. Die preußischen Vorschriften, betreffend die Regelung und Überwachung des Versteigerungswesens, stellen eine geschickte Kombination polizeilicher Reglementierung unter Mitwirkung der Handelskammern und von letzteren benannter kaufmännischer und gewerblicher Sachverständiger dar. Was die Begründung des jetzt vorliegenden Gesetzentwurfs indirekt gegen eine analoge Rege lung des Ausverkaufswesens vorbringt, ist dürftig und bei näherer Prüfung nicht stichhaltig. Wahrscheinlich hat der Verfasser an den Vorgang des Versteigerungswesens überhaupt nicht gedacht. Insbesondere glauben wir entgegen der in der Begründung aus gesprochenen Ansicht doch, daß sich überall, auch in den kleineren Orten, Personen aus dem Handels- und Gewerbestande finden werden, die zugleich sachverständig sind und unabhängig zu urteilen vermögen, und die der Polizeibehörde oder Ortsverwal tung als Gutachter zur Seite stehen könnten, wenn man nicht vorziehen will, die ganze Überwachung des Ausverkaufswesens ausschließlich den Handelskammern zu übertragen. Der bei solchen Vorschlägen meistens schnell erhobene Einwand, Handelskammern seien nicht überall in Deutschland vorhanden, läßt sich leicht be seitigen: die Distrikte, die in die Handelskammerorganisation heute noch nicht einbezogen sind, gehören durchaus zu den Aus nahmen. Wo keine Handelskammern sind, da sind regelweise Handel und Industrie nur in recht schwachen Ansätzen vorhanden, da wird also auch der Wettbewerb, sei es nun der lautere oder der unlautere, keine besondere Formen annehmen, und da wird man denn schließlich, statt der sonst zuständigen Handelskammern, die Ortsbehörden für zuständig erklären können. Wir befürworten also, daß eine Behörde oder amtliche Wirt schaftskörperschaft mit der Überwachung der Ausverkäufe in ihrem Bezirke betraut wird. Dieser Stelle wären, damit sie in die Lage versetzt wird, die Überwachung ausüben zu können, alle geplanten Ausverkäufe vorher rechtzeitig anzumelden. (Der Gesetz entwurf sieht nur vor: Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann
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