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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 16.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454421Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454421Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454421Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 255-256 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (15. November 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung, Zentralstelle zu Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 16.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 213
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 229
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 245
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 261
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 277
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 293
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 307
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 328
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 333
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 351
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 353
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung, Zentralstelle zu Leipzig 353
- ArtikelBerechnung und Messung der Federkraft 354
- ArtikelDas Uhrmachergewerbe nach der Berufs- und Betriebszählung vom ... 358
- ArtikelDer heutige Stand der Fabrikation elektrischer Uhren 359
- ArtikelEin Jubiläum der Pfeilmarke 360
- ArtikelPraktische Unterweisungen für den als Nähmaschinen-Reparateur ... 361
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 364
- ArtikelVereinsnachrichten 364
- ArtikelPersonalien 365
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 365
- ArtikelGeschäftsnachrichten 365
- ArtikelRundschau 366
- ArtikelFragekasten 368
- ArtikelBriefkasten 370
- ArtikelBüchertisch 370
- ArtikelPatente 370
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 371
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 373
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 394
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 397
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 415
- BandBand 16.1909 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Ceip3iger Übrmacher3eltung Organ ber Deutfcben Ubrrnacber^Vereinigung, 3 entralftelle 3U Ceip3ig ber Garantiegemeinfcbaft Deutfcber Uhrmacher, ber freien Innung für bas Ubrmacbergewerbe im Stabt* unb Canbhreis Bielefelb unb ber 3wangstnnung für bas Uhrmacher*, Golb* unb Silberarbeiter*Banbwerh bes Greifes Iferlobn Abonnements- unö Infertionsbeöingungen flebe auf Dem Titelblatt Telegramnvflörefje: Ubrmacber=3eitung, Diebener, Ceip 3 ig Sernjprecb^flnfcblufc Hr. 2991 Hacbörucfc ift nur nacfo vorheriger Vereinbarung unter genauer Quellenangabe geftattet! nr. 22 Ceip 3 ig, 15. Hovember 1909 16. Jabrg. Deutfd)e Ubrmad)er-Vereinigung, 3entralftelle 3 U Ceip 3 ig. Da das laufende Jahr zu Ende geht, ist es angebracht, unsere Kollegen darauf aufmerksam zu machen, daß mit dem Jahresschluß gewöhnlich auch manche Forderungen verjähren. Die Verjährungsfrist läuft vom Schlüsse des Jahres an, in dem die Forderung entstand, und ist in der Regel eine zweijährige. Die Forderungen der Uhrmacher an ihre Kundschaft verjähren in 2 Jahren, diesmal also alle aus dem Jahre 1907 stammenden, ln 4 Jahren verjähren jedoch erst die Forderungen der Grossisten und Fabrikanten für Lieferungen an Wiederverkäufer, Ende dieses Jahres also alle aus dem Jahre 1905 stammenden Forderungen. Die Verjährung wird unterbrochen: durch Klage, Zahlungs befehl, Anerkenntnis. Ein Anerkenntnis liegt schon vor, wenn Abschlagszahlungen geleistet oder Zinsen ge zahlt werden. Nach Unterbrechung der Verjährung läuft die Frist von neuem. Man kann dem Schuldner auch die Forderung auf eine Zeitlang weiter stunden und dadurch die Verjährung hemmen (selbstredend gehört dazu, daß Schuldner diesen Brief auch wirklich erhielt, Sendung durch eingeschriebenen Brief!). Versäume kein Kollege, sich rechtzeitig den Weiteranspruch auf seine Forderungen zu sichern. Über die auch an dieser Stelle schon erörterte Frage: „Meisterlehre im Handwerk“ ist von dem Königsberger Kammertag folgende Resolution an genommen worden. „1. Der 10. Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag erhebt auf das nachdrücklichste Einspruch gegen die jüngst öfter geäußerten, nur durch Unkenntnis oder Böswilligkeit erklärlichen Verallgemeinerungen: der Meisterstand mißbrauche den Lehrling zu häuslichen Dienst leistungen oder als billige Arbeitskraft, er habe an einer tüchtigen gewerblichen Ausbildung kein ideelles Interesse, die rückständige Technik und wirtschaftliche Not im Handwerk erschweren, ja machen geradezu eine gründliche Heranbildung des handwerkerlichen Nachwuchses unmöglich. 2 Der Kammerlag stellt diesen unbeweislichen Behauptungen gegenüber auf Grund der maßgebenden 9jährigen praktischen Er fahrungen der deutschen Handwerks- und Gewerbekammern fest: Soweit — übrigens sehr selten — mißbräuchliche Ausnutzung oder unzureichende Ausbildung von Lehrlingen im Handwerk vor kommt, genügen die Vorschriften der Gewerbeordnung über die Lehrlingsaufsicht der Kammern, über die Befugnis zur Lehrlings ausbildung, über die Verhinderung der Lehrlingszüchterei und über das Gesellenprüfungswesen, um das Ziel der Handwerkslehre zu sichern; denn die Kammern machen von ihren bezüglichen Be fugnissen sehr erfolgreichen Gebrauch. Neben dem ideellen Streben des Meisterstandes, oft unter großen Opfern an Zeit und Geld, einen tüchtigen Nachwuchs heranzubilden, ist es allerdings selbstverständliche Pflicht des Meisters, darauf zu achten, daß der Lehrling ihm einen einiger maßen entsprechenden wirtschaftlichen Nutzen bringt. Allgemein von rückständiger Technik und wirtschaftlicher Proletarisierung im Handwerk zu sprechen, verrät vollkommen fasche Vorstellungen oder völlige Unkenntnis über die ökonomische Lage und volkswirtschaftliche Bedeutung des Handwerks. 3. Die von mangelhaft unterrichteter Seite neuerdings er hobene Forderung, von Staats wegen die „unzureichende“ Meister lehre allgemein durch selbständige oder an Fortbildungs- und Fachschulen angegliederte Lehrwerkstätten zu ersetzen, ist grund sätzlich abzulehnen. Denn die Werkstattlehre ist und bleibt im allgemeinen zur Erziehung der Lehrlinge für das praktische Handwerk und für das praktische Leben der allein bewährte, darum beste und auch volkswirtschaftlich wohlfeilste Weg. Die Lehrwerkstätte kann nur ausnahmsweise, in großen Städten und unter besonderen Verhältnissen, ergänzend neben die Meisterlehre treten. In der Regel ist es erwünscht, erst nach der Lehre strebsamen Gesellen und Jungmeistern Gelegenheit zu technischer und künstle rischer Vervollkommnung in Fachschulen, Kunstgewerbeschulen, mittleren Techniken, Meisterkursen u. a. zu bieten. 4. Die gegenwärtigen gesetzlichen Vorschriften und behörd lichen Maßnahmen der deutschen Bundesstaaten zur technischen und künstlerischen Vervollkommnung des Handwerks verfolgen, trotz ihrer Mängel im einzelnen, grundsätzlich den richtigen Weg, insbesondere indem sie in den bewährten Händen des Meisters die praktische Lehrlingsausbildung belassen und lediglich die be ruflich-theoretische den Lehrlingsfach- und Fortbildungsschulen zuweisen. Eine staatlich subventionierte Meisterlehre nach süddeutschem Muster kann in gesunden Grenzen sehr segensreich wirken.“ Der gleichfalls angenommene Ergänzungsantrag der Hand werkskammer zu Düsseldorf lautet: „Der 10. Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag hält die Resolutionen und Beschlüsse der Handwerkerversammlungen
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